Art. 17 Wegfahren, Rückwärtsfahren, Wenden
(Art. 36 Abs. 4 SVG)
1 Der Fahrzeugführer hat sich vor dem Wegfahren zu vergewissern, dass er keine Kinder oder andere Strassenbenützer gefährdet. Bei Fahrzeugen mit beschränkter Sicht nach hinten ist zum Rückwärtsfahren eine Hilfsperson beizuziehen, wenn nicht jede Gefahr ausgeschlossen ist.
2 Rückwärts darf nur im Schritttempo gefahren werden. Das Rückwärtsfahren über Bahnübergänge und unübersichtliche Strassenverzweigungen ist untersagt.
3 Über längere Strecken ist das Rückwärtsfahren nur zulässig, wenn das Weiterfahren oder Wenden nicht möglich ist. (1)
4 Der Führer vermeidet es, das Fahrzeug auf der Fahrbahn zu wenden. An unübersichtlichen Stellen und bei dichtem Verkehr ist das Wenden untersagt.
5 Kündigt der Führer eines Busses im Linienverkehr innerorts bei einer gekennzeichneten Haltestelle mit den Richtungsblinkern an, dass er wegfahren will, so müssen die von hinten herannahenden Fahrzeugführer nötigenfalls die Geschwindigkeit mässigen oder halten, um ihm die Wegfahrt zu ermöglichen; dies gilt nicht, wenn sich die Haltestelle am linken Fahrbahnrand befindet. Der Busführer darf die Richtungsblinker erst betätigen, wenn er zur Wegfahrt bereit ist; er muss warten, wenn von hinten herannahende Fahrzeuge nicht rechtzeitig halten können. (2)
(1) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2451).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | UE170001 | Nichtanhandnahme | Beschwerde; Beschwerdeführerin; Gegner; Beschwerdegegner; Strasse; Staat; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Fahrzeug; Beschwerdegegners; Unfall; Aussage; Fahrrad; Aussagen; Parkierte; Rückwärts; Zeuge; Nichtanhandnahme; Zeugen; Recht; Kollision; Limmat; Verkehr; Rückwärtsfahren; -Strasse; Gefahren; Hinaus; Hierzu |
ZH | SU150065 | Einfache Verkehrsregelverletzung | Schuldig; Beschuldigte; Kollision; Beschuldigten; Fahrzeug; Rechte; Kollisionsgegner; Rechten; Vorinstanz; Berufung; Sachverhalt; Aussage; Fahrstreifen; Fahrspur; Zeitpunkt; Verkehr; Fahrzeuge; Urteil; Aussagen; Vortritt; Verteidigung; Stadtrichteramt; Polizei; Mehrheitlich; Strasse; Wartende; Erstellt; Parkplatz; Auffassung |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | VD.2015.264 (AG.2017.310) | Riehen, Äussere Basel-Strasse, Abschnitt Bäumlihofstrasse bis Liegenschaft Nr. 139 (Los 2); Äeussere Baselstrasse, Abschnitt Liegenschaft Nr. 139 bis Bettingerstrasse (Los 3), Umgestaltung der Allmend, Änderung der Strassenlinie etc. (BGer 1C_330/2017 vom 7. März 2018) | Rekurrent; Rekurrenten; Basel; Tramhaltestelle; Liegenschaft; Äussere; Baselstrasse; Nebenfahrbahn; Verkehr; Massnahme; Regierungsrat; Haltestelle; Einsprache; Burgstrasse; Verkehrs; Rekurs; Erschliessung; Recht; Projekt; Situation; Strasse; Bereich; Geplant; Äusseren; Geplante; Massnahmen; Zufahrt; Eigentum; Riehen |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
107 IV 55 | Art. 36 Abs. 4 SVG, Art. 17 Abs. 1 VRV; Einfügen eines Trolleybus in den Verkehr. Vorsichtspflicht des Fahrers, besonders bei sichttotem Winkel. | Fahrzeug; Verkehr; Strasse; Strassen; Trottoir; Winkel; Führer; Liegenden; Wegfahren; Sicht; Befand; Platz; Sichttoten; Fussgänger; Trolleybus; Unmittelbar; Beschwerde; Urteil; Rider; Fahrzeuges; Wendeplatz; Durchgehen; Busse; Verkehrsinsel; Müssen; Ehepaar; Front; Person; Fahrzeugs; Abbiegen |