Zusammenfassung des Urteils UE170001: Obergericht des Kantons Zürich
In dem vorliegenden Fall ging es um einen Verkehrsunfall in Zürich, bei dem die Beschwerdeführerin A. die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung und Verletzung der Verkehrsregeln anzeigte. Die Staatsanwaltschaft entschied jedoch, die Strafuntersuchung nicht anzunehmen. Daraufhin legte A. fristgerecht Beschwerde ein und forderte die Wiederaufnahme der Untersuchung. Nach verschiedenen Schriftwechseln und Vernehmungen entschied das Obergericht des Kantons Zürich, dass die Beschwerde unbegründet sei und wies sie ab. Die Gerichtskosten von CHF 1'000 wurden A. auferlegt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | UE170001 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | III. Strafkammer |
Datum: | 24.04.2017 |
Rechtskraft: | Weiterzug ans Bundesgericht, 6B_662/2017 |
Leitsatz/Stichwort: | Nichtanhandnahme |
Schlagwörter : | Beschwerdegegner; Strasse; Staat; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Fahrzeug; Beschwerdegegners; Unfall; Aussage; Fahrrad; Aussagen; Zeuge; Nichtanhandnahme; Zeugen; Limmat; Kollision; Verkehr; -Strasse; Rückwärtsfahren; Verfahren; Strassen; Personen; Zürich-Limmat; Verletzung; Unfallhergang |
Rechtsnorm: | Art. 12 StGB ;Art. 125 StGB ;Art. 17 VRV ;Art. 2 StPO ;Art. 26 SVG ;Art. 324 StPO ;Art. 36 SVG ;Art. 36 VRV ;Art. 37 VRV ;Art. 39 VRV ;Art. 428 StPO ;Art. 5 BV ;Art. 90 SVG ; |
Referenz BGE: | 137 IV 285; 138 IV 86; |
Kommentar: | Schmid, Praxis, Art. 402 1; Art., Art. 437 StPO, 2011 |
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE170001-O/U/TSA
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. F. Schorta und lic. iur. A. Meier sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Reisch
Beschluss vom 24. April 2017
in Sachen
Beschwerdeführerin
gegen
Beschwerdegegner
betreffend Nichtanhandnahme
Erwägungen:
Am 31. März 2016 ereignete sich an der C. -Strasse in Zürich ein Verkehrsunfall mit Personenschaden (Urk. 14/1). Am 15. Juni 2016 erstattete A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Staatsanwaltschaft ZürichLimmat Strafanzeige und Strafantrag gegen B. (nachfolgend: Beschwerde-
gegner) wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung (Art. 125 StGB) und Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 SVG und konstituierte sich als Privatklägerin (Urk. 14/2). Am 22. Dezember 2016 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung (Urk. 14/11 = Urk. 4).
Mit Schreiben vom 2. Januar 2017 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen obgenannte Verfügung und stellte die folgenden Anträge (Urk. 2):
1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich Limmat vom 22. Dezember 2016 aufzuheben.
Es sei die Staatsanwaltschaft Zürich Limmat anzuweisen, in der Sache
Verkehrsunfall mit Personenschaden am 31.3.2016 um ca. 16.20 Uhr an der C. -Strasse in Zürich mit den vorgenannten Beteiligten ein ordentliches Untersuchungsverfahren zu eröffnen.
Die Verfahrensleitung sei einem anderen Staatsanwalt zuzuweisen.
Es seien die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens zu Lasten Staat zu übernehmen.
Nach Eingang des Prozesskostenvorschusses (Urk. 8; Urk. 10) wurde die Beschwerdeschrift dem Beschwerdegegner und der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme übermittelt und die Staatsanwaltschaft ersucht, ihre Akten einzureichen (Urk. 11). Die Staatsanwaltschaft liess sich am 3. Februar 2017 vernehmen, beantragte die Abweisung der Beschwerde und reichte ihre Akten ein (Urk. 13; Urk. 14). Der Beschwerdegegner liess sich nicht vernehmen. Die Be-
schwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 2. März 2017 (Urk. 17). Nach neuerlicher Fristansetzung verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Duplik (Urk. 19; Urk. 21).
Über den Unfallhergang ist Folgendes bekannt: Der Beschwerdegegner lenkte sein Fahrzeug rückwärts auf der C. -Strasse in Richtung D. - Strasse und kollidierte dabei mit der Beschwerdeführerin, welche vom Trottoir herkommend mit ihrem Fahrrad auf die C. -Strasse getreten war, wodurch die Beschwerdeführerin stürzte und sich verletzte (vgl. Urk. 14/1 S. 4; Urk. 14/3 S. 3).
Die Staatsanwaltschaft führte in der angefochtenen Verfügung nach Zusammenfassung der Aussagen aller Beteiligten im Wesentlichen aus, der Beschwerdegegner habe beim Rückwärtsfahren alle Vorsichtsmassnahmen, welche gesetzlich auferlegt seien, beachtet. Da auf der C. -Strasse jeweils viel los sei und die Beschwerdeführerin vom Trottoir herkommend nicht vortrittsberechtigt gewesen sei, könne dem Beschwerdegegner nicht vorgeworfen werden, dass er die beim Rückwärtsfahren verlangte Sorgfalt nicht berücksichtigt habe. Er habe sichergestellt, dass der Raum hinter seinem Fahrzeug frei war und alle Sicherheitsvorkehrungen unternommen (Blick zurück und Kontrolle im Spiegel). Er habe nicht damit rechnen müssen, dass vom Trottoir her plötzlich ein Fussgänger ein Velofahrer auf die Strasse kommen könnte. Folglich seien die Tatbestände der fahrlässigen Körperverletzung und der Verletzung von Verkehrsregeln nicht erfüllt. An dieser Sachlage könnten auch die Aussagen der von der Beschwerdeführerin genannten Zeugin E. nichts ändern, unter anderem auch, da diese die Situation laut Angaben der Beschwerdeführerin erst nach dem Aufprall wahrgenommen habe. Die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung seien somit nicht gegeben und diese nicht an Hand zu nehmen (Urk. 4 Ziff. 13 ff.).
In ihrer Beschwerde rügte die Beschwerdeführerin, der Unfallhergang sei nicht klar erstellt worden. Dieser werde von den Parteien sowie von den Zeugen unterschiedlich, zum Teil widersprüchlich, dargestellt. Es fehle zudem eine Erwägung, durch welches Unfallgeschehen die im medizinischen Zustandsbericht genannte, offene und mehrfragmentäre Unterschenkelfraktur verursacht worden sei. Die Staatsanwaltschaft habe sich damit begnügt, die Behauptungen des Beschwerdegegners in der polizeilichen Einvernahme mit wenig kritischer Distanz als erstellten Sachverhalt zu übernehmen. Insbesondere die Bemerkung, dass sich die Darstellung des Beschwerdegegners nicht widerlegen lasse, stelle eine einseitige Wertung dar, welche durch keine der Zeugen bestätigt worden sei. Zudem sei fraglich, ob der Beschwerdegegner nicht im Sinne von Art. 17 VRV gezwungen gewesen wäre, eine Hilfsperson beizuziehen. Dieser Punkt sei von der Staatsanwaltschaft unberücksichtigt geblieben. Die bisherigen Abklärungen und Erwägungen der Staatsanwaltschaft würden zusammengefasst weder zu einem sachverhaltsmässig so hinreichend geklärten Bild des Unfallgeschehens noch zu einer derart eindeutigen Würdigung der Rechtslage führen, dass eine Nichtanhandnahme gerechtfertigt sei (Urk. 2 S. 2 f.).
In einer zweiten Beschwerdeschrift, welche als Beilage eingereicht und durch einen Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin verfasst wurde, wurde erneut darauf hingewiesen, dass sich die Aussagen der Zeugen und jene der Beschwerdeführerin widersprechen würden und die Zeugenaussagen mit grosser Wahrscheinlichkeit reine Fantasieprodukte seien. Der Zeuge F. habe aus einer Distanz von 50 m angeblich erkennen können, dass die Beschwerdeführerin nicht nach links geschaut habe und gegen ein anderes Fahrzeug geschleudert worden sei. Eine Nachbarin, Frau E. , habe letzteres jedoch nicht beobachtet. Daher liege die Vermutung nahe, dass F. lediglich den Unfall wahrgenommen, die Details hierzu aber erfunden habe. Auffällig sei, dass der Zeuge
G. nur gebrochen Deutsch spreche und lediglich die Angaben von F. bestätigt habe. Die Staatsanwaltschaft hätte hier weitere Untersuchungen anstellen müssen, um diese Widersprüche aufzuklären. E. habe unmittelbar nach dem Aufprall Beobachtungen gemacht, die die Aussagen der anderen Zeugen widerlegen könnten. Die Staatsanwaltschaft habe es aber unterlassen, diese zu befragen (Urk. 3 S. 2).
In ihrer Vernehmlassung führte die Staatsanwaltschaft aus, die Beschwerdeführerin fokussiere zu sehr auf ihre Verletzungen, d. h. den Taterfolg, und übersehe, dass auch eine Pflichtverletzung des Beschwerdegegners erforderlich wäre, damit dieser bestraft werden könne. Dass die den Beschwerdegegner entlastenden Zeugenaussagen falsch seien, werde von der Beschwerdeführerin lediglich einseitig und pauschal behauptet. Es sei aufgrund der Spuren und Zeugenaussagen erstellt, dass sich der Beschwerdegegner korrekt verhalten habe. Hinzuzufügen sei, dass auf besagter Strasse weder ein Fussgängerstreifen noch Kreuzungen vorhanden seien, bei welcher der Beschwerdegegner vortrittsbelastet gewesen wäre und er erhöhte Vorsicht hätte walten lassen müssen. Es sei nochmals klar festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht vortrittsberechtigt gewesen sei (Urk. 13).
Die Beschwerdeführerin replizierte hierzu wie folgt: Es sei offensichtlich falsch, dass sie unvermittelt auf die Strasse getreten sei. Der Unfalltechnische Dienst komme in Übereinstimmung mit ihr zum Schluss, dass sie von hinten angefahren worden sei. Der Vorwurf, dass sie ohne nach links zu blicken auf die Strasse getreten sei, begründe einzig auf der Aussage des Zeugen F. ; dieser wolle auch gesehen haben, dass sie nach der Kollision gegen ein parkiertes Fahrzeug geschleudert worden sei. Auch dies treffe nicht zu. Gemäss dem Unfalltechnischen Dienst sei sie von hinten vom linken Kotflügel des Fahrzeugs des Beschwerdegegners gestreift worden, womit sich auch erklären lasse, dass ausschliesslich das linke Bein verletzt worden sei und auch das Fahrrad keine Schä- den aufweise. Bei der langsamen Fahrtgeschwindigkeit des Fahrzeugs des Beschwerdeführers sei gar nicht möglich, dass sie über einen Meter weit geschleudert worden sei. Sodann wird die Frage aufgeworfen, ob der Beschwerdegegner überhaupt hätte rückwärts fahren dürfen (Urk. 17).
1. Nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände Prozessvoraussetzungen eindeutig
nicht erfüllt sind. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz in dubio pro duriore (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 2 StPO i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 2 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Der Grundsatz in dubio pro duriore ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben (Urteil des Bundesgerichts 6B_960/2014 vom
30. April 2015 E. 2.1 m. H.). Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen
(BGE 137 IV 285 E. 2.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_615/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 2).
2. Nach Art. 125 StGB macht sich strafbar, wer fahrlässig einen Menschen am Körper an der Gesundheit schädigt. Fahrlässig begeht ein Verbrechen Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der dabei zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung ist die Vorhersehbarkeit des Erfolgs und dessen Vermeidbarkeit (NIGGLI/MAEDER, in: Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 12 N 99).
Gemäss Art. 36 Abs. 4 SVG darf der Führer, der sein Fahrzeug rückwärts fahren will, andere Strassenbenützer nicht behindern; er ist vortrittsbelastet. Die Sorgfaltspflichten beim Rückwärtsfahren sind in Art. 17 VRV festgehalten. Gemäss dieser Bestimmung hat der Fahrzeugführer sich vor dem Wegfahren zu vergewissern, dass er keine Kinder andere Strassenbenützer gefährdet; bei Fahrzeugen mit beschränkter Sicht nach hinten ist zum Rückwärtsfahren eine Hilfsperson beizuziehen (Abs. 1); rückwärts darf nur im Schritttempo gefahren werden (Abs. 2); bei unübersichtlichen Strassen über längere Strecken muss
zum Rückwärtsfahren die Strassenseite benutzt werden, die für den Verkehr in gleicher Richtung bestimmt ist (Abs. 3). Als Schritttempo gilt eine Geschwindigkeit von 5 km/h (GIGER, SVG-Kommentar, 8. Aufl., Zürich 2014, Art. 36 SVG N 36).
Der Beschwerdegegner führte anlässlich der polizeilichen Befragung vom
10. Mai 2016 bezüglich des Unfallhergangs aus, er habe auf der Strasse einen Parkplatz gesucht, und da alle besetzt gewesen seien, habe er zurückfahren müssen. Da aber die Strasse sehr eng gewesen sei und zwei Mercedes Fahrzeuge in die Strasse geragt seien und dadurch den Wendeplatz verstellt hätten, habe er hierzu rückwärts fahren müssen. Er sei sehr langsam gefahren, maximal 5 km/h. Vor dem Abfahren habe er Kontrollblicke in beide Seitenspiegel sowie im Rückspiegel getätigt. Anschliessend habe er sich nach hinten gedreht, um die Fahrbahn im Auge zu haben. In diesem Moment sei die Beschwerdeführerin mit ihrem Fahrrad auf die Strasse getreten, er habe nur ein Geräusch gehört und deshalb angehalten. Da ein parkiertes Fahrzeug ca. 80 cm in die Strasse hineingeragt sei, sei die Beschwerdeführerin gezwungen gewesen, auf die Strasse hinauszutreten. Als er in die Spiegel geschaut habe, sei die Beschwerdeführerin noch von einem parkierten Auto verdeckt gewesen, weshalb er sie nicht gesehen habe. Erst als er sich umgedreht habe, habe er ein Geräusch bemerkt und dann die Beschwerdeführerin schreien hören; gesehen habe er sie bis nach der Kollision nicht (Urk. 14/4 Fragen 3 ff.).
Die Beschwerdeführerin schilderte den Vorfall anlässlich der polizeilichen Befragung vom 19. April 2016 wie folgt: Sie habe ihr Fahrrad behändigt und nach links geschaut, dann habe sie das Fahrrad auf die Fahrbahn in Richtung D. - Strasse gestellt. Neben ihr sei ein schwarzer Kastenwagen auf der Strasse gestanden. Vor ihr in Richtung D. -Strasse habe sie kein Auto gesehen. Sie sei der Meinung gewesen, dass sie sicher losfahren könne. Dann habe sie einen Knall gehört. Als nächstes erinnere sie sich an das Gesicht des Beschwerdegegners, welcher zum Autofenster hinausgeschaut habe. Ansonsten wisse sie nicht mehr, ob sie das Rückfahrlicht gesehen habe, wie gross der Abstand zum Auto gewesen sei wie lange sie auf der Strasse gestanden habe. Sie habe sich
auf der Strasse links von ihrem Fahrrad befunden und gerade aufsteigen wollen, als es zur Kollision gekommen sei (Urk. 14/1 S. 5).
Zwei Personen hatten den Unfall beobachten können und wurden nach dem Unfall polizeilich befragt. F. sagte aus, die Beschwerdeführerin sei dabei gewesen, das Fahrrad auf die Strasse zu schieben, während der Beschwerdegegner langsam rückwärts gefahren sei. Die Beschwerdeführerin habe lediglich nach rechts geschaut, bevor es zur Kollision gekommen sei. Anschliessend sei die Beschwerdeführerin gegen den parkierten Mercedes geschleudert worden.
G. führte aus, der Beschwerdegegner sei langsam rückwärts gefahren. Er
habe noch gesehen, wie die Beschwerdeführerin mit ihrem Fahrrad vom Trottoir auf die Strasse gelangt sei. Dies habe der Beschwerdegegner nicht bemerkt und er sei mit ihr kollidiert (Urk. 14/1 S. 6).
Aus der Fotodokumentation ergibt sich, dass die Strassenverhältnisse aufgrund der parkierten Autos sehr eng und teilweise übersichtlich waren. Sodann ist gut erkennbar, dass ein parkiertes Fahrzeug (bezeichnet als F) genau dort über das Parkfeld hinaus und leicht in die Strasse hinausragt, wo die Beschwerdeführerin auf die Strasse wollte, was sie dazu gezwungen haben muss, mit ihrem Fahrrad weiter als üblich auf die Strasse zu treten. Zudem parkierten entlang der gesamten Strasse Fahrzeuge, welche die Sicht vermutlich behindert haben
(Urk. 14/5/1).
Für die Strafbarkeit des Beschwerdegegners ist grundsätzlich irrelevant, wie genau - durch die Kollision mit dem Fahrzeug des Beschwerdegegners durch den Aufprall an einem Drittfahrzeug sich die Beschwerdeführerin ihre Verletzungen zugezogen hat. Es kommt einzig darauf an, ob dem Beschwerdegegner eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit angelastet werden kann.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sind die diesbezüglichen Aussagen der Auskunftspersonen und jene der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners nicht widersprüchlich. So führten alle übereinstimmend aus, dass der Beschwerdegegner im Schritttempo rückwärts gefahren sei, als es zur Kollision gekommen sei. Wie aus den Aussagen der Auskunftspersonen, welche
im Rapport in zwei bis drei Sätzen zusammengefasst sind, darauf zu schliessen wäre, diese seien reine Fantasieprodukte, legt die Beschwerde nicht dar. Die Aussagen des Beschwerdegegners zum Unfallhergang, nämlich dass er alle wesentlichen Kontrollblicke gemacht und die Beschwerdeführerin trotzdem nicht gesehen habe, können denn auch weder von den Auskunftspersonen noch von der Beschwerdeführerin widerlegt werden. Letztere hat den rückwärtsfahrenden Beschwerdegegner gar nicht bemerkt. Auch die von der Beschwerdeführerin genannte Nachbarin, E. , könnte hierzu keine sachdienlichen Angaben machen, da sie gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin erst unmittelbar nach dem Aufprall Beobachtungen machen konnte. Aus der Unfallendsituation ergibt sich, dass das Fahrzeug des Beschwerdegegners unmittelbar nach der Kollision zum Stillstand kam (Urk. 14/5/1 S. 3), woraus zu schliessen ist, dass er keinen Bremsweg benötigte und daher mit einer sehr niedrigen Geschwindigkeit fuhr, was sich mit den Aussagen deckt. Aus der Fotodokumentation ist sodann ersichtlich, dass es dem Beschwerdegegner nicht möglich war, sein Fahrzeug zu wenden, da der Wendeplatz durch parkierte Fahrzeuge verstellt war (Urk. 14/5/1 S. 4, vgl. auch Skizze in Urk. 14/4 hinten). Er befand sich auch nicht auf einer Strasse, auf welcher das Rückwärtsfahren verboten gewesen wäre (vgl. Art. 36 Abs. 1 VRV [Autobahn und Autostrasse], Art. 37 Abs. 3 VRV [Einbahnstrasse], Art. 39 Abs. 1 VRV [Tunnel]). Somit war er im konkreten Fall befugt, rückwärts zu fahren. Eine Hilfsperson gemäss Art. 17 Abs. 1 VRV musste nicht beigezogen werden, da es sich beim Personenwagen des Beschwerdegegners nicht um ein Fahrzeug mit beschränkter Sicht nach hinten handelt (vgl. Urk. 14/5/1 S. 7). Da keine gegenteiligen Aussagen vorliegen weitere Beweismittel greifbar sind, die dem widersprechen würden, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner alle Vorsichtsmassnahmen, die ihm von Gesetzes wegen auferlegt sind, beachtet hat.
Letztendlich kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin unvermittelt auf die Strasse trat den Beschwerdegegner trotz Blicken übersah. Die Situation legt nahe, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin aufgrund der parkierten Autos gar nicht sehen konnte, bis diese auf die Strasse trat. Aufgrund der vorliegenden Aussagen und der Spurensicherung ist wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin genau in dem Moment auf die Strasse trat, in dem der Beschwerdegegner auf ihre Höhe kam, denn das Fahrzeug des Beschwerdegegners zeigte kollisionsbedingte Kontaktspuren im Bereich des hinteren Kotflügels sowie der linken Fondtüre, während der indirekt beteiligte, unmittelbar rechts neben der auf die Strasse tretenden Beschwerdeführerin parkierte Personenwagen Beschä- digungen im mittleren Bereich der rechten Fahrzeugseite aufwies (vgl. Urk. 14/5/1 Blatt 6-10). Dem ist hinzuzufügen, dass die Beschwerdeführerin mangels Fussgängerstreifen auch keinen Vortritt hatte und der Beschwerdegegner demnach auch nicht damit rechnen musste, dass die Strasse von einem Fussgänger einem Fahrradfahrer überquert wird. Entsprechend Art. 26 Abs. 1 SVG und dem daraus abgeleiteten Vertrauensgrundsatz durfte er darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ordnungsgemäss verhalten. Dem Beschwerdegegner kann somit keine Pflichtwidrigkeit vorgeworfen werden, womit der Straftatbestand der fahrlässigen Körperverletzung klar nicht erfüllt ist. Sofern sich die Beschwerde auch gegen die Nichtanhandnahme betreffend weitere Verkehrsregelverletzungen richtet, ist die Beschwerdeführerin hierzu nicht legitimiert, da sie diesbezüglich nicht als Geschädigte anzusehen ist. Sodann wurden hierzu in der Beschwerde auch keine Ausführungen gemacht, weshalb dieser Punkt vorliegend nicht zu prüfen ist.
4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) und
§ 17 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.festzusetzen und
vom geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen. Der darüber hinausgehende Betrag ist der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft dieses Beschlusses, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates, zurückzuerstatten.
Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Beschwerdegegner keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.festgesetzt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Im darüber hinausgehenden Betrag wird die Kaution nach Rechtskraft dieses Beschlusses der Beschwerdeführerin zurückerstattet, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an:
die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)
den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde)
die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad A-1/2016/10020284 (gegen Empfangsbestätigung)
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:
die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad A-1/2016/10020284, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 14; gegen Empfangsbestätigung)
die zentrale Inkassostelle der Gerichte.
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 24. April 2017
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Der Präsident:
lic. iur. Th. Meyer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw S. Reisch
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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