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Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)

Art. 17 UVG vom 2023

Art. 17 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) drucken

Art. 17 Höhe

1 Das Taggeld beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG (1) ) 80 Prozent des versicherten Verdienstes. (2) Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt.

2 Das Taggeld der arbeitslosen Personen entspricht der Nettoentschädigung der Arbeitslosenversicherung nach den Artikeln 22 und 22a AVIG (3) , umgerechnet auf den Kalendertag. (4)

3(5)

4 Die Höhe des Taggeldes der Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c entspricht dem von der Invalidenversicherung ausgerichteten Nettobetrag des Taggeldes. (6)

(1) SR 830.1
(2) Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
(3) SR 837.0
(4) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911).
(5) Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911).
(6) Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 17 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVSBES.2019.230UnfallversicherungSchwer; Beschwerde; Unfall; Beschwerdeführer; Suva-Nr; Schmerz; Urteil; Beweis; Beschwerdeführers; Rücken; Beschwerdegegnerin; Bundesgericht; Kreisarzt; Arbeit; Bericht; Bundesgerichts; Hinweis; Besondere; Stehen; Zusammen; Untersuchung; Weiter; Vorliege; Stellt; Medizinische; Beurteilung; Vorliegen; Kausalzusammenhang; September
SOVSBES.2018.56Taggelder und Heilbehandlungskosten (UVG)Beschwerde; Unfall; Beschwerdeführerin; Logisch; Suva-Nr; Neuropsychologische; Untersuchung; Kognitiv; Beweis; Kognitive; Organisch; Bericht; Neuropsychologischen; Arbeit; Beurteilung; Defizit; Störung; Hinweis; Anosmie; Beschwerdegegnerin; Schwindel; Recht; Depressiv; Defizite; Depressive; Kausalzusammenhang; Neurologisch; Ursache; Versicherung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAVI 2016/19Entscheid Art. 59 ATSG und Art. 49 Abs. 4 ATSG. Berührtsein des Unfallversicherers, der ein Übergangstaggeld im Sinn von Art. 83 VUV leistet, durch eine an ihn seitens der Arbeitslosenkasse gerichtete Verrechnung infolge Rückforderung bejaht. Legitimation des Unfallversicherers auch für das Verlangen einer anfechtbaren Verfügung betreffend den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für weitere Monate bejaht.Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG. Es besteht keine rechtliche Grundlage, die eine Priorität der Übergangstaggelder gegenüber der Arbeitslosenentschädigung regelt. Die nachträgliche Ausrichtung eines Übergangstaggelds durch den Unfallversicherer begründet daher keinen Rückkommenstitel, der es der Arbeitslosenkasse erlaubt, auf eine rechtskräftige Zusprache von Arbeitslosenentschädigung zurückkommen zu können (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. September 2017,AVI 2016/19). Beschwerde; Arbeit; Leistung; Beschwerdegegnerin; Verfügung; Einsprache; Taggeld; Recht; Beschwerdeführerin; Einspracheentscheid; Anspruch; Unfall; Intersystemisch; Entscheid; Übergangstaggeld; Leistungen; Rückforderung; Arbeitslosenentschädigung; Legitimation; Urteil; Intersystemische; Bundesgericht; Taggelder; Arbeitslosenversicherung; Koordination; Vermindert; Materiell; Bundesgerichts
SGUV 2014/58Entscheid Art. 15 Abs. 2 UVG. Art. 22 Abs. 3 UVV. Als Grundlage für die Bemessung der Taggelder gilt der letzte vor dem Unfall tatsächlich bezogene Stundenlohn. Ein Rechtsanspruch auf einen höheren Lohn für ein Vollzeitpensum ist mangels entsprechender Nachweise nicht überwiegend wahrscheinlich. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Januar 2017, UV 2014/58). Suva-act; Arbeit; Beschwerde; Beschwerdeführer; Taggeld; Arbeitgeber; Unfall; Stunden; Arbeitgeberin; Stundenlohn; Einsprache; Bezahlt; Arbeitsvertrag; Taggelder; Einkommen; Beschwerdeführers; Anspruch; Lohnabrechnung; Einspracheentscheid; Geschäftsführer; Vereinbart; Zahlte; Verfügung; Geleistet; Leistete; Bezahlte; Ausbezahlt; Unfallzeitpunkt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 V 464 (8C_703/2012)Art. 15 UVG; Art. 22 Abs. 3 und Art. 23 Abs. 3 UVV; versicherter Verdienst für die Bemessung des Taggeldes eines Temporärarbeitnehmers. Massgebender Lohn für das Taggeld bei einem Temporärarbeitnehmer, der kurz nach Antritt der Arbeitsstelle in einem Einsatzbetrieb verunfallt (E. 4). Es ist anhand der vor dem Unfall konkret ausgeübten Tätigkeit zu prüfen, ob die Merkmale von Art. 23 Abs. 3 UVV erfüllt sind (E. 4.3). Der effektiven Dauer der Beschäftigung kommt bei der Bemessung des versicherten Verdienstes für die Taggelder keine besondere Bedeutung zu (E. 4.4). Sind die Voraussetzungen von Art. 23 Abs. 3 UVV nicht erfüllt, ist der Taggeldberechnung in Anwendung von Art. 15 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 3 UVV der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn im konkreten Arbeitsverhältnis zugrunde zu legen (E. 4.5 und 4.6). Unfall; Arbeit; Taggeld; Arbeitsverhältnis; Verdienst; Regelmässig; Person; Arbeitsverhältnisse; Beschwerde; Bemessung; Unregelmässig; Verdienstes; Taggelder; Bezogene; Arbeitsverhältnisses; Durchschnittslohn; Regelmässige; Berechnung; Rente; Recht; Erfüllt; Beschwerdeführer; Erwerbstätigkeit; Renten; Regel; Taggeldbemessung; Regelmässigen; Ausgeübte; Unfallzeitpunkt; Antritt
139 V 148 (8C_297/2012)Art. 7 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 13 UVV; Art. 8 UVG; Art. 15 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 5 UVV; Berechnungsgrundlage des Taggeldes für Mehrfachbeschäftigte bei einem Arbeitswegunfall. Bei Mehrfachbeschäftigten ist für die Berechnung des Taggeldes der Gesamtlohn aus allen Erwerbstätigkeiten massgebend, sofern sie einen Unfall auf dem Arbeitsweg zu oder von einem ihrer Arbeitsorte erleiden, unabhängig davon, ob dieses Ereignis als Berufs- oder Nichtberufsunfall zu qualifizieren ist (E. 7). Arbeit; Unfall; Berufs; Arbeitsweg; Versicherung; Arbeitgeber; Taggeld; Nichtberufsunfall; Verdienst; Beschäftigten; Teilzeitbeschäftigte; Nichtberufsunfälle; Berufsunfälle; Arbeitsverhältnis; Berufsunfall; Beschwerde; Unfallversicherung; Gesamtlohn; Prämien; Woche; Arbeitgebern; Versicherungsdeckung; Helsana; Bundesrat; Verdienstes; Löhne; Unfälle; Stunden; Bemessung; Arbeitnehmer
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