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Legge federale sull’assicurazione contro gli infortuni (LAINF)

Art. 17 LAINF dal 2023

Art. 17 Legge federale sull’assicurazione contro gli infortuni (LAINF) drucken

Art. 17 Ammontare

1 In caso d’incapacit? lavorativa totale (art. 6 LPGA (1) ), l’indennit? giornaliera è pari all’80 per cento del guadagno assicurato. (2) Essa è ridotta in proporzione in caso di incapacit? lavorativa parziale.

2 L’indennit? giornaliera per i disoccupati corrisponde all’indennit? netta dell’assicurazione contro la disoccupazione secondo gli articoli 22 e 22a LADI (3) , calcolata per giorno civile. (4)

3 ... (5)

4 L’indennit? giornaliera per gli assicurati di cui all’articolo 1a capoverso 1 lettera c corrisponde all’indennit? giornaliera netta dell’assicurazione per l’invalidit? . (6)

(1) RS 830.1
(2) Nuovo testo giusta l’all. n. 12 della LF del 6 ott. 2000 sulla parte generale del diritto delle assicurazioni sociali, in vigore dal 1° gen. 2003 (RU 2002 3371; FF 1991 II 178 766, 1994 V 897, 1999 3896).
(3) RS 837.0
(4) Nuovo testo giusta il n. I della LF del 25 set. 2015 (Assicurazione contro gli infortuni e prevenzione degli infortuni), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2016 4375; FF 2008 4703, 2014 6835).
(5) Abrogato dal n. I della LF del 25 set. 2015 (Assicurazione contro gli infortuni e prevenzione degli infortuni), con effetto dal 1° gen. 2017 (RU 2016 4375; FF 2008 4703, 2014 6835).
(6) Introdotto dall’all. n. 5 della LF del 19 giu. 2020 (Ulteriore sviluppo dell’AI), in vigore dal 1° gen. 2022 (RU 2021 705; FF 2017 2191).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 17 Legge federale sull’assicurazione contro gli infortuni (UVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVSBES.2019.230UnfallversicherungSchwer; Beschwerde; Unfall; Beschwerdeführer; Suva-Nr; Schmerz; Urteil; Beweis; Beschwerdeführers; Rücken; Beschwerdegegnerin; Bundesgericht; Kreisarzt; Arbeit; Bericht; Bundesgerichts; Hinweis; Besondere; Stehen; Zusammen; Untersuchung; Weiter; Vorliege; Stellt; Medizinische; Beurteilung; Vorliegen; Kausalzusammenhang; September
SOVSBES.2018.56Taggelder und Heilbehandlungskosten (UVG)Beschwerde; Unfall; Beschwerdeführerin; Logisch; Suva-Nr; Neuropsychologische; Untersuchung; Kognitiv; Beweis; Kognitive; Organisch; Bericht; Neuropsychologischen; Arbeit; Beurteilung; Defizit; Störung; Hinweis; Anosmie; Beschwerdegegnerin; Schwindel; Recht; Depressiv; Defizite; Depressive; Kausalzusammenhang; Neurologisch; Ursache; Versicherung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAVI 2016/19Entscheid Art. 59 ATSG und Art. 49 Abs. 4 ATSG. Berührtsein des Unfallversicherers, der ein Übergangstaggeld im Sinn von Art. 83 VUV leistet, durch eine an ihn seitens der Arbeitslosenkasse gerichtete Verrechnung infolge Rückforderung bejaht. Legitimation des Unfallversicherers auch für das Verlangen einer anfechtbaren Verfügung betreffend den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für weitere Monate bejaht.Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG. Es besteht keine rechtliche Grundlage, die eine Priorität der Übergangstaggelder gegenüber der Arbeitslosenentschädigung regelt. Die nachträgliche Ausrichtung eines Übergangstaggelds durch den Unfallversicherer begründet daher keinen Rückkommenstitel, der es der Arbeitslosenkasse erlaubt, auf eine rechtskräftige Zusprache von Arbeitslosenentschädigung zurückkommen zu können (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. September 2017,AVI 2016/19). Beschwerde; Arbeit; Leistung; Beschwerdegegnerin; Verfügung; Einsprache; Taggeld; Recht; Beschwerdeführerin; Einspracheentscheid; Anspruch; Unfall; Intersystemisch; Entscheid; Übergangstaggeld; Leistungen; Rückforderung; Arbeitslosenentschädigung; Legitimation; Urteil; Intersystemische; Bundesgericht; Taggelder; Arbeitslosenversicherung; Koordination; Vermindert; Materiell; Bundesgerichts
SGUV 2014/58Entscheid Art. 15 Abs. 2 UVG. Art. 22 Abs. 3 UVV. Als Grundlage für die Bemessung der Taggelder gilt der letzte vor dem Unfall tatsächlich bezogene Stundenlohn. Ein Rechtsanspruch auf einen höheren Lohn für ein Vollzeitpensum ist mangels entsprechender Nachweise nicht überwiegend wahrscheinlich. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Januar 2017, UV 2014/58). Suva-act; Arbeit; Beschwerde; Beschwerdeführer; Taggeld; Arbeitgeber; Unfall; Stunden; Arbeitgeberin; Stundenlohn; Einsprache; Bezahlt; Arbeitsvertrag; Taggelder; Einkommen; Beschwerdeführers; Anspruch; Lohnabrechnung; Einspracheentscheid; Geschäftsführer; Vereinbart; Zahlte; Verfügung; Geleistet; Leistete; Bezahlte; Ausbezahlt; Unfallzeitpunkt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 V 464 (8C_703/2012)Art. 15 UVG; Art. 22 Abs. 3 und Art. 23 Abs. 3 UVV; versicherter Verdienst für die Bemessung des Taggeldes eines Temporärarbeitnehmers. Massgebender Lohn für das Taggeld bei einem Temporärarbeitnehmer, der kurz nach Antritt der Arbeitsstelle in einem Einsatzbetrieb verunfallt (E. 4). Es ist anhand der vor dem Unfall konkret ausgeübten Tätigkeit zu prüfen, ob die Merkmale von Art. 23 Abs. 3 UVV erfüllt sind (E. 4.3). Der effektiven Dauer der Beschäftigung kommt bei der Bemessung des versicherten Verdienstes für die Taggelder keine besondere Bedeutung zu (E. 4.4). Sind die Voraussetzungen von Art. 23 Abs. 3 UVV nicht erfüllt, ist der Taggeldberechnung in Anwendung von Art. 15 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 3 UVV der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn im konkreten Arbeitsverhältnis zugrunde zu legen (E. 4.5 und 4.6). Unfall; Arbeit; Taggeld; Arbeitsverhältnis; Verdienst; Regelmässig; Person; Arbeitsverhältnisse; Beschwerde; Bemessung; Unregelmässig; Verdienstes; Taggelder; Bezogene; Arbeitsverhältnisses; Durchschnittslohn; Regelmässige; Berechnung; Rente; Recht; Erfüllt; Beschwerdeführer; Erwerbstätigkeit; Renten; Regel; Taggeldbemessung; Regelmässigen; Ausgeübte; Unfallzeitpunkt; Antritt
139 V 148 (8C_297/2012)Art. 7 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 13 UVV; Art. 8 UVG; Art. 15 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 5 UVV; Berechnungsgrundlage des Taggeldes für Mehrfachbeschäftigte bei einem Arbeitswegunfall. Bei Mehrfachbeschäftigten ist für die Berechnung des Taggeldes der Gesamtlohn aus allen Erwerbstätigkeiten massgebend, sofern sie einen Unfall auf dem Arbeitsweg zu oder von einem ihrer Arbeitsorte erleiden, unabhängig davon, ob dieses Ereignis als Berufs- oder Nichtberufsunfall zu qualifizieren ist (E. 7). Arbeit; Unfall; Berufs; Arbeitsweg; Versicherung; Arbeitgeber; Taggeld; Nichtberufsunfall; Verdienst; Beschäftigten; Teilzeitbeschäftigte; Nichtberufsunfälle; Berufsunfälle; Arbeitsverhältnis; Berufsunfall; Beschwerde; Unfallversicherung; Gesamtlohn; Prämien; Woche; Arbeitgebern; Versicherungsdeckung; Helsana; Bundesrat; Verdienstes; Löhne; Unfälle; Stunden; Bemessung; Arbeitnehmer
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