Art. 17 Montant
1 L’indemnité journalière correspond, en cas d’incapacité totale de travail (art. 6 LPGA (1) ), ? 80 % du gain assuré. (2) Si l’incapacité de travail n’est que partielle, l’indemnité journalière est réduite en conséquence.
2 Pour les personnes au chômage, l’indemnité journalière correspond ? l’indemnité nette de l’assurance-chômage visée aux art. 22 et 22a LACI (3) , calculée par jour civil. (4)
3 … (5)
4 Le montant de l’indemnité journalière versée aux personnes visées ? l’art. 1a, al. 1, let. c, correspond au montant net de l’indemnité journalière versée par l’assurance-invalidité. (6)
(1) RS 830.1Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VSBES.2019.230 | Unfallversicherung | Schwer; Beschwerde; Unfall; Beschwerdeführer; Suva-Nr; Schmerz; Urteil; Beweis; Beschwerdeführers; Rücken; Beschwerdegegnerin; Bundesgericht; Kreisarzt; Arbeit; Bericht; Bundesgerichts; Hinweis; Besondere; Stehen; Zusammen; Untersuchung; Weiter; Vorliege; Stellt; Medizinische; Beurteilung; Vorliegen; Kausalzusammenhang; September |
SO | VSBES.2018.56 | Taggelder und Heilbehandlungskosten (UVG) | Beschwerde; Unfall; Beschwerdeführerin; Logisch; Suva-Nr; Neuropsychologische; Untersuchung; Kognitiv; Beweis; Kognitive; Organisch; Bericht; Neuropsychologischen; Arbeit; Beurteilung; Defizit; Störung; Hinweis; Anosmie; Beschwerdegegnerin; Schwindel; Recht; Depressiv; Defizite; Depressive; Kausalzusammenhang; Neurologisch; Ursache; Versicherung |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | AVI 2016/19 | Entscheid Art. 59 ATSG und Art. 49 Abs. 4 ATSG. Berührtsein des Unfallversicherers, der ein Übergangstaggeld im Sinn von Art. 83 VUV leistet, durch eine an ihn seitens der Arbeitslosenkasse gerichtete Verrechnung infolge Rückforderung bejaht. Legitimation des Unfallversicherers auch für das Verlangen einer anfechtbaren Verfügung betreffend den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für weitere Monate bejaht.Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG. Es besteht keine rechtliche Grundlage, die eine Priorität der Übergangstaggelder gegenüber der Arbeitslosenentschädigung regelt. Die nachträgliche Ausrichtung eines Übergangstaggelds durch den Unfallversicherer begründet daher keinen Rückkommenstitel, der es der Arbeitslosenkasse erlaubt, auf eine rechtskräftige Zusprache von Arbeitslosenentschädigung zurückkommen zu können (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. September 2017,AVI 2016/19). | Beschwerde; Arbeit; Leistung; Beschwerdegegnerin; Verfügung; Einsprache; Taggeld; Recht; Beschwerdeführerin; Einspracheentscheid; Anspruch; Unfall; Intersystemisch; Entscheid; Übergangstaggeld; Leistungen; Rückforderung; Arbeitslosenentschädigung; Legitimation; Urteil; Intersystemische; Bundesgericht; Taggelder; Arbeitslosenversicherung; Koordination; Vermindert; Materiell; Bundesgerichts |
SG | UV 2014/58 | Entscheid Art. 15 Abs. 2 UVG. Art. 22 Abs. 3 UVV. Als Grundlage für die Bemessung der Taggelder gilt der letzte vor dem Unfall tatsächlich bezogene Stundenlohn. Ein Rechtsanspruch auf einen höheren Lohn für ein Vollzeitpensum ist mangels entsprechender Nachweise nicht überwiegend wahrscheinlich. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Januar 2017, UV 2014/58). | Suva-act; Arbeit; Beschwerde; Beschwerdeführer; Taggeld; Arbeitgeber; Unfall; Stunden; Arbeitgeberin; Stundenlohn; Einsprache; Bezahlt; Arbeitsvertrag; Taggelder; Einkommen; Beschwerdeführers; Anspruch; Lohnabrechnung; Einspracheentscheid; Geschäftsführer; Vereinbart; Zahlte; Verfügung; Geleistet; Leistete; Bezahlte; Ausbezahlt; Unfallzeitpunkt |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
139 V 464 (8C_703/2012) | Art. 15 UVG; Art. 22 Abs. 3 und Art. 23 Abs. 3 UVV; versicherter Verdienst für die Bemessung des Taggeldes eines Temporärarbeitnehmers. Massgebender Lohn für das Taggeld bei einem Temporärarbeitnehmer, der kurz nach Antritt der Arbeitsstelle in einem Einsatzbetrieb verunfallt (E. 4). Es ist anhand der vor dem Unfall konkret ausgeübten Tätigkeit zu prüfen, ob die Merkmale von Art. 23 Abs. 3 UVV erfüllt sind (E. 4.3). Der effektiven Dauer der Beschäftigung kommt bei der Bemessung des versicherten Verdienstes für die Taggelder keine besondere Bedeutung zu (E. 4.4). Sind die Voraussetzungen von Art. 23 Abs. 3 UVV nicht erfüllt, ist der Taggeldberechnung in Anwendung von Art. 15 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 3 UVV der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn im konkreten Arbeitsverhältnis zugrunde zu legen (E. 4.5 und 4.6). | Unfall; Arbeit; Taggeld; Arbeitsverhältnis; Verdienst; Regelmässig; Person; Arbeitsverhältnisse; Beschwerde; Bemessung; Unregelmässig; Verdienstes; Taggelder; Bezogene; Arbeitsverhältnisses; Durchschnittslohn; Regelmässige; Berechnung; Rente; Recht; Erfüllt; Beschwerdeführer; Erwerbstätigkeit; Renten; Regel; Taggeldbemessung; Regelmässigen; Ausgeübte; Unfallzeitpunkt; Antritt |
139 V 148 (8C_297/2012) | Art. 7 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 13 UVV; Art. 8 UVG; Art. 15 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 5 UVV; Berechnungsgrundlage des Taggeldes für Mehrfachbeschäftigte bei einem Arbeitswegunfall. Bei Mehrfachbeschäftigten ist für die Berechnung des Taggeldes der Gesamtlohn aus allen Erwerbstätigkeiten massgebend, sofern sie einen Unfall auf dem Arbeitsweg zu oder von einem ihrer Arbeitsorte erleiden, unabhängig davon, ob dieses Ereignis als Berufs- oder Nichtberufsunfall zu qualifizieren ist (E. 7). | Arbeit; Unfall; Berufs; Arbeitsweg; Versicherung; Arbeitgeber; Taggeld; Nichtberufsunfall; Verdienst; Beschäftigten; Teilzeitbeschäftigte; Nichtberufsunfälle; Berufsunfälle; Arbeitsverhältnis; Berufsunfall; Beschwerde; Unfallversicherung; Gesamtlohn; Prämien; Woche; Arbeitgebern; Versicherungsdeckung; Helsana; Bundesrat; Verdienstes; Löhne; Unfälle; Stunden; Bemessung; Arbeitnehmer |