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Code de procédure pénale (CCP)

Art. 169 CCP de 2023

Art. 169 Code de procédure pénale (CCP) drucken

Art. 169 Droit de refuser de témoigner pour sa propre protection ou celle d’un proche

1 Toute personne peut refuser de témoigner si ses déclarations sont susceptibles de la mettre en cause au point qu’elle-même:

  • a. pourrait être rendue pénalement responsable;
  • b. pourrait être rendue civilement responsable et que l’intérêt ? assurer sa protection l’emporte sur l’intérêt de la procédure pénale.
  • 2 Toute personne peut également refuser de témoigner si ses déclarations sont susceptibles de mettre en cause un proche au sens de l’art. 168, al. 1 ? 3; l’art. 168, al. 4, est réservé.

    3 Une personne peut refuser de témoigner si ses déclarations sont susceptibles d’exposer sa vie ou son intégrité corporelle ou celles d’un proche au sens de l’art. 168, al. 1 ? 3, ? une menace sérieuse ou de l’exposer ? un autre inconvénient majeur que des mesures de protection ne permettent pas de prévenir.

    4 En cas d’infraction contre son intégrité sexuelle, une victime peut, dans tous les cas, refuser de répondre aux questions qui ont trait ? sa sphère intime.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 169 Code de procédure pénale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB210226Mord etc. und WiderrufSchuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Richt; Recht; Urteil; Ische; Recht; Vorinstanz; Person; Sinne; Aussage; Mutter; Beweis; Gericht; Verfahren; Gutachten; Amtlich; Einvernahme; Berufung; Amtliche; Staatsanwalt; Verteidigung; Dossier; Essen; Staatsanwaltschaft; Hinweis; Verfahren; Opfer
    ZHSB170455Mehrfache Vergewaltigung etc.Schuldig; Beschuldigte; Privatklägerin; Beschuldigten; Aussage; Wohnung; Aussagen; Arbeit; Geschlechtsverkehr; Verteidigung; Anklage; Staat; Urteil; Amtlich; Berufung; Amtliche; Pakistan; Staatsanwalt; Erklärte; Gesagt; Staatsanwaltschaft; Gericht; Vorinstanz; Honorar; Telefon
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BSSB.2017.113 (AG.2018.322)grober Verletzung der VerkehrsregelnBerufung; Berufungskläger; Aussage; Berufungsklägers; Fahrzeug; Fahren; Erstinstanzliche; Aussagen; Werden; Erstinstanzliches; Protokoll; Brille; Zeugen; Urteil; Familie; Tatzeit; Gewesen; Angabe; Tatzeitpunkt; Fahrzeugs; Jedoch; Gemäss; Angegeben; Angaben; Verteidigung; Tragen; Welche; Bezüglich; Berufungsbegründung; Gefahren
    AGAGVE 2013 102AGVE - Archiv 2013 Personalrecht 533 V. Personalrecht 102 Entbindung vom Amtsgeheimnis Die Amtsgeheimnisentbindung einer...Interesse; Person; Schutz; Amtsgeheimnis; Pflicht; Lehrperson; Zeuge; Interessen; Zeugnis; Aussage; Entscheid; Staat; Behörde; Zeugen; Zeugin; Zeugnisverweigerung; Behörde; Heimnisentbindung; Lehrpersonen; Staatsanwaltschaft; Personen; Beschuldigten; Beamte; Schüler; Geheimhaltung; Personalrecht; Schulbetrieb; Vorgesetzte
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    144 IV 97Art. 162 und 178 lit. f StPO; Verfahrensstellung nach rechtskräftiger Verurteilung in einem getrennten Verfahren. Eine Person, die in einem getrennten Verfahren für die abzuklärende oder eine damit in Zusammenhang stehende Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist grundsätzlich in analoger Anwendung von Art. 162 ff. StPO als Zeuge oder Zeugin einzuvernehmen (E. 2 und 3). Person; Verfahren; Recht; Schuldig; Beschuldigt; Auskunftsperson; Rechtskräftig; Zeuge; Beschuldigte; Zeugin; Einzuvernehmen; Verfahrens; Aussage; Verfahren; Einvernahme; Abzuklärende; Prozess; Urteil; Rechtskräftige; Verurteilt; Personen; Hinweis; Bundesgericht; Verurteilung; Zeugen; Beteiligt; Aussagen; Beschuldigten; Zusammenhang
    141 IV 20Art. 309 Abs. 3 StPO; Eröffnung der Strafuntersuchung. Der Eröffnungsverfügung kommt lediglich deklaratorische Wirkung zu. Die Strafuntersuchung gilt als eröffnet, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem Straffall zu befassen beginnt (E. 1.1.4).
    Regeste b
    Art. 178 lit. a, Art. 180 Abs. 2 und Art. 181 Abs. 1 StPO; Einvernahme der Auskunftsperson, Hinweis auf Aussagepflicht bzw. Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechte. Wird die Privatklägerschaft von der Polizei nicht im Auftrag der Staatsanwaltschaft einvernommen, ist sie nicht zur Aussage verpflichtet. Offengelassen, ob die Aussagen der Auskunftsperson trotz fehlendem Hinweis auf das Aussageverweigerungsrecht und die Straffolgen gemäss Art. 303-305 StGB verwertbar sind (E. 1.2.4).
    Regeste c
    Art. 158 Abs. 1 lit. a und Art. 143 Abs. 1 lit. b StPO; Deliktsvorhalt zu Beginn der ersten Einvernahme. Der zu Beginn der ersten Einvernahme unter präzisem Hinweis auf Tatort und Tatzeitpunkt erhobene Vorwurf, die Privatklägerin bedroht zu haben, genügt als Deliktsvorhalt, auch wenn der genaue Inhalt der Drohung nicht genannt wird (E. 1.3.4).
    Regeste d
    Art. 79 Abs. 2 StPO; Protokollberichtigung. Das Protokoll dient im Strafprozess als Grundlage für die Feststellung des Sachverhalts. Die Protokollierung widersprüchlicher Aussagen verletzt die Protokollierungspflicht nicht. Die Protokollberichtigung nach Art. 79 Abs. 2 StPO bezieht sich nur auf später entdeckte und geltend gemachte Mängel (E. 1.4.4).
    Regeste e
    Art. 329 Abs. 1 StPO; Prüfung der Anklage. Die Vorprüfung der Anklage ist eine vorläufige, auf die Formalien beschränkte und regelmässig summarische Prüfung, kein formelles Anklagezulassungsverfahren. Mangels Anfechtbarkeit entsteht dem Betroffenen kein Nachteil, wenn die Verfahrensleitung das Ergebnis der Vorprüfung nicht festhält, sondern direkt zur Hauptverhandlung vorlädt (E. 1.5.4).
    Regeste f
    Art. 141 Abs. 3 und Art. 143 Abs. 5 StPO; Durchführung der Einvernahme, Klärung von Widersprüchen. Unklare Fragen machen eine Einvernahme nicht unverwertbar. Art. 143 Abs. 5 StPO ist eine blosse Ordnungsvorschrift (E. 3.3).
    Privatklägerin; Einvernahme; Beschwerde; Aussage; Beschwerdeführer; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Verwertbar; Anklage; Protokoll; Befragung; Prozess; Verfahrens; Eröffnung; Untersuchung; Vorinstanz; Folgen; Schuldig; Recht; Verfahren; Drohung; Aussagen; Urteil; Formelle; Hinweis; Person; Akten; Verfügung; Polizeiliche; Pénale

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    RR.2021.108, RP.2021.30Beschwerde; Entscheid; Bundesstrafgericht; Verfahren; Bundesstrafgerichts; Beschwerdekammer; Rechtshilfe; Zwischenverfügung; Entscheide; Zeugnisverweigerung; Staatsanwaltschaft; Beschwerdeführer; Verfahren; Zeugnisverweigerungsrecht; Generalsekretariat; Selbständig; BStGer; Gesuch; öffnen; Aufschiebende; Zwischenentscheid; Filter; Hinzufügen; Angefochten; Publikation; Taormina; Zwischenentscheide; Internationalen; München
    RR.2017.67Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).Beschwerde; Bundes; Rechtshilfe; Kammer; Zeuge; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Beschwerdekammer; Rechtsmittel; Einvernahme; Gericht; Zeugnisverweigerungsrecht; Verfügung; Obergericht; Kantons; Zeugen; Niederlande; Sachen; Zimmermann; Bundesstrafgericht; Entscheid; Zürich; Herausgabe; Übereinkommen; Rechtsanwalt; Zürcher; Rechtshilfeverfahren; Zwischenentscheid; Göçmen
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