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Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:SB.2017.113 (AG.2018.322)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid SB.2017.113 (AG.2018.322) vom 22.03.2018 (BS)
Datum:22.03.2018
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:grober Verletzung der Verkehrsregeln
Schlagwörter: Berufung; Berufungskläger; Aussage; Berufungsklägers; Fahrzeug; Fahren; Erstinstanzliche; Aussagen; Werden; Erstinstanzliches; Protokoll; Brille; Zeugen; Urteil; Familie; Tatzeit; Gewesen; Angabe; Tatzeitpunkt; Fahrzeugs; Jedoch; Gemäss; Angegeben; Angaben; Verteidigung; Tragen; Welche; Bezüglich; Berufungsbegründung; Gefahren
Rechtsnorm: Art. 169 StPO ; Art. 382 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 426 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 48 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht



SB.2017.113


URTEIL


vom 22. März 2018



Mitwirkende


lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

lic. iur. Cla Nett, Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech




Beteiligte


A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch B____, Advokat,

[...]


gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse21, 4001 Basel



Gegenstand


Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 13. Juni 2017


betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln


Sachverhalt


A____ wurde mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 13. Juni 2017 der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 100.-, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 800.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 8 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Mit dem Urteil wurden ihm auch die Verfahrenskosten von CHF 395.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF300.- auferlegt.


Gegen dieses Urteil hat A____, vertreten durch B____, am 26. September 2017 Berufung erklärt. Die Staatsanwaltschaft hat innert Frist weder Anschlussberufung erhoben noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Am 25.Oktober 2017 ging die Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft ein, mit welcher sie die Abweisung der Berufung beantragt. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 liess die Instruktionsrichterin diese der Verteidigung zur Kenntnis zustellen. Am 13.November 2017 reichte der Verteidiger des Berufungsklägers diverse Belege ein und nahm am 22. November 2017 zu einer Frage der Instruktionsrichterin betreffend Zeitangabe in seiner Eingabe vom 10. November 2017 Stellung. Am 26. November 2017 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung geladen. Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Teilnahme verzichtet.


An der Verhandlung vom 22. März 2018 ist der Berufungskläger befragt worden und sein Verteidiger zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Gegen Urteile des Strafgerichts kann gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR.312.0) Berufung erhoben werden. Zur Beurteilung der Berufung ist gemäss § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG.257.100) in Verbindung mit §92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Appellationsgericht als Dreiergericht zuständig.


1.2 Der Beschuldigte ist durch das angefochtene Urteil beschwert und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Er ist damit zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert. Dieses ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist.


2.

2.1 Die Vorinstanz hat als erstellt erachtet, dass der Berufungskläger am 6. April 2016 um 07.17 Uhr morgens mit übersetzter Geschwindigkeit auf der F____strasse in Fahrtrichtung G____strasse mit dem Fahrzeug BMW LU [ ] (lautend auf die Firma C____ AG in D____) unterwegs gewesen ist, wobei er statt der erlaubten 50 km/h - nach Abzug der Sicherheitsmarge vom 3 km/h - rund 75 km/h, mithin 25 km/h zu schnell gefahren sei. Damit, so die Vorinstanz, habe der Berufungskläger sich der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gemacht.


2.2 Der Berufungskläger hält dem entgegen, er habe das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt nicht selbst gefahren. Im Übrigen berufe er sich auf Art. 169 Abs. 2 StPO - gemäss welchem ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht, wenn die beschuldigte Person eine ihr nahestehende Person belasten würde -, und verweigere die Aussage, um nahe Angehörige vor einer allfälligen Strafe zu schützen (Berufungsbegründung S. 8 Ziff. 5; siehe auch erstinstanzliches Protokoll S. 4, act. 101). In prozessualer Hinsicht macht er geltend, die Aussagen des von der Vorinstanz befragten Zeugen E____ seien nicht verwertbar und aus den Akten zu entfernen (s. dazu gleich nachfolgend).


3.

Die Verteidigung macht geltend, der Strafgerichtspräsident sei voreingenommen an den Fall herangegangen. Sie rügt insbesondere die Kontaktaufnahme, welche zwischen dem Präsidenten des Strafgerichts und dem Zeugen E____ im Vorfeld der Verhandlung stattgefunden hat (vgl. Aktennotiz telefonische Auskunft vom E____, Kapo BS vom 3. Januar 2017, act. 50). Der Berufungskläger macht geltend, die Aussagen des Zeugen seien nicht verwertbar und aus den Akten zu entfernen, da dieser vom Gerichtspräsidenten zum Untersuchungsbeamten umfunktioniert worden sei (Berufungsbegründung S. 2 Ziff. 1 ff.; vgl. auch zweitinstanzliches Protokoll S. 2).


3.1 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Kontaktaufnahme des Strafgerichtspräsidenten zum Zeugen offensichtlich rein zum Zweck der Abklärung erfolgte, ob es Sinn machte, den Zeugen in die Verhandlung des Strafgerichts zu laden - wäre dies doch hinfällig, wenn sich der Zeuge zum Vornherein an nichts erinnern und keine Angaben zum Tathergang machen könnte. Die Handlung des Präsidenten erfolgte somit im Rahmen der Instruktion der Hauptverhandlung bzw. zur Vermeidung einer nicht zielführenden Vorladung des Zeugen und ist nicht gleichzusetzen mit einer von der Verteidigung behaupteten Beeinflussung des Zeugen. Für eine solche gibt es, wie sich anhand der gestellten Fragen des Präsidenten verifizieren lässt (vgl. Aktennotiz a.a.O.), keinerlei Anhaltspunkte. Im Übrigen wurden das Telefonat und dessen Inhalt in einer Aktennotiz transparent festgehalten. Das Vorgehen des Präsidenten verstösst somit nicht gegen strafprozessuale Grundsätze. Insbesondere liegt - entgegen der Auffassung der Verteidigung - kein Fall von Art. 140/141 StPO vor, welche die Fälle der Entfernung von Aktenstücken abschliessend regeln und eine solche nur dann vorsehen, wenn verbotene Beweiserhebungsmethoden angewendet worden sind (vgl. dazu Ricklin, in: Kommentar StPO, 2. Auflage, Art. 140 N 4).


3.2 Soweit der Berufungskläger geltend macht, der Zeuge sei aufgrund der Tatsache, dass er - obwohl bereits formell entlassen - aus dem Zuschauerraum noch einmal befragt worden sei und mit seinem Handy nachgeschaut habe, ob beim französischen Fahrausweis eine Eintragungspflicht für Brillen bestehe (s. dazu unten E.4.4.1), zum Untersuchungsbeamten umfunktioniert worden, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass der Zeuge vom Präsidenten noch einmal auf seine diesbezüglichen Pflichten hingewiesen wurde (erstinstanzliches Protokoll S.5). Die Tatsache, dass er in der Folge die obige Frage auf seinem Handy abgeklärt hat, mag zwar ungewöhnlich sein, sie führt aber nicht zur Unverwertbarkeit seiner Aussagen oder. dazu, dass diese aus den Akten zu entfernen sind. Es wird diesbezüglich erneut auf die abschliessende Aufzählung in Art. 140/141 StPO verwiesen. Die Frage, ob der Zeuge bei seinen Aussagen beeinflusst wurde, ist eine solche der Beweiswürdigung (s.dazu unten E. 4.3) und nicht der Beweisverwertbarkeit.


3.3 Zusammenfassend besteht somit kein Grund, die Aussagen des Zeugen E____ als unverwertbar zu qualifizieren und aus den Akten zu entfernen. Der entsprechende Antrag der Verteidigung wird deshalb abgewiesen.


4.

Verweigert der Beschuldigte die Aussage oder bestreitet er den Sachverhalt, kann dieser auch durch Indizien nachgewiesen werden. Eine Verurteilung ist dann möglich, wenn das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (Tophinke, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 10 N 82 ff.). Dabei genügt es, wenn die verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind und eine geschlossene Indizienkette vorliegt (vgl. statt vieler AGE SB.2016.73 vom 10.Februar 2017, E. 2.3)


4.1 Unbestritten ist, dass das geblitzte Fahrzeug im Eigentum der Firma C____ stand und vom Berufungskläger gemäss Flottenreglement ab dem 1. April 2016 auf eigene Rechnung und Gefahr als Geschäftsfahrzeug übernommen worden war (act. 57). Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat entspricht es gängiger Gerichtspraxis, dass im Strassenverkehrsrecht der Haltereigenschaft oder der Tatsache der wirtschaftlichen Berechtigung an einem Fahrzeug indizieller Charakter zukommt (erstinstanzliches Urteil S.3, m.H. auf BGer 6B_812/2011 vom 19.April 2012 E.1.5; 6B_439/2010 vom 29.Juni 2010 E.5.7.). Kommen zu diesem Umstand noch weitere Indizien dazu, die in ihrer Gesamtheit dergestalt sind, dass sie keinen anderen Schluss zulassen, als dass eine Dritttäterschaft auszuschliessen ist, kann ein entsprechender Schulspruch somit auch aufgrund von Indizien erfolgen.


Vorliegend liegt, wie zu zeigen sein wird, eine solche geschlossene Indizienkette vor und ist der Schuldspruch deshalb zu bestätigen.


4.2 Festzuhalten ist zum einen, dass sich der Ort des Geschehens - nämlich die F____strasse, Fahrtrichtung G____strasse - just an der Strecke befindet, welche vom Wohnort des Berufungsklägers zu dessen Arbeitsort bzw. von St. Louis in die Schweiz und damit zum Sitz der Firma C____ führt. Weiter wurde das Fahrzeug an einem Mittwoch um 07:17:39 Uhr geblitzt, zu einer Zeit also, wo man klassischerweise zur Arbeit fährt. Dies stellt ein klares Indiz für die Täterschaft des Berufungsklägers dar.


4.2.1 Der Berufungskläger hält dem entgegen, er habe zum Tatzeitpunkt bereits im Wallis gewohnt, da er Mitte März 2016 umgezogen sei. Er führt weiter an, als Chef von 11 Geschäften in der Westschweiz und im Tessin habe er gar keinen Arbeitsplatz in D____ (Berufungsbegründung S.7 Ziff.3). Damit dringt er jedoch nicht durch: Zum einen ist das genaue Datum des Umzugs nach [ ] nicht erstellt. Die diesbezüglichen Angaben des Berufungsklägers sind äusserst widersprüchlich. So gab er anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung an, er wohne seit April 2016 im Wallis. Sein Arbeitsort sei in der Westschweiz und seine Familie lebe schon länger im Wallis (erstinstanzliches Protokoll S. 2, act. 99). Hingegen wurde in der Berufungsbegründung ausgeführt, die Familie des Berufungsklägers habe zum fraglichen Zeitpunkt ihren Wohnsitz in St. Louis gehabt und wohne noch immer dort (Berufungsbegründung S. 7, act. 142).


In Bezug auf die Behauptung des Berufungsklägers, er wohne seit 1. April 2016 offiziell in [ ] (Akten S. 142 und 158), ist weiter festzuhalten, dass aus der eingereichten Aufenthaltsbewilligung nur hervorgeht, dass er per 1. April 2016 in die Schweiz eingereist ist (Beilage 8 zur Berufungsbegründung, act. 158) Dies ist bereits aus ausländerrechtlichen Überlegungen nicht weiter erstaunlich, hat er doch per 1.April 2016 die Stelle bei der Schweizer Firma C____ angetreten. Es sagt jedoch nichts darüber aus, wo sich der Berufungskläger zum fraglichen Zeitpunkt bzw. am 6.April 2016 tatsächlich aufgehalten hat - zumal gemäss Angaben der Verteidigung in der Hauptverhandlung des Appellationsgerichts sein Vater und Bruder offenbar nach wie vor in Mulhouse wohnen (Plädoyer Verteidigung, zweitinstanzliches Protokoll S. 2; s. dazu unten E.4.5.3).


4.2.2 Wie sich sodann aus den Akten ergibt, war der Berufungskläger zumindest zum Zeitpunkt einer Administrativmassnahme im Februar 2016 bzw. zum Zeitpunkt der Ausstellung einer Rechnung für seine Brille im Januar 2016 (dazu unten E 4.3.3) noch an der 30 H____ [-Strasse] bzw. 1c I___ [-Strasse], beide in St.Louis/F., verzeichnet. Vor allem aber hat der Berufungskläger bei der Unterschrift der Vollmacht für seinen Anwalt am 25. April 2016 - also zu einem klar späteren Zeitpunkt als dem Tag des Geschehens - als Ort St. Louis angegeben (vgl. Anwaltsvollmacht vom 25.April 2016, act. 12). Es ist somit davon auszugehen, dass er damals noch dort wohnte.


Weiter steht fest, dass die H____ [-Strasse] direkt in die F____strasse mündet. Die I____ [-Strasse] ist der H____ [-Strasse] vorgelagert und mündet somit über diese ebenfalls in die F____strasse. Die Strecke ist mit anderen Worten der klassische Weg, um von St. Louis in die Schweiz zu gelangen. Da weiter unbestritten ist, dass die Firma C____ ihren Hauptsitz in D____ hat - womit naheliegt, dass sich auch ein Gebietsleiter der Westschweiz ab und an dort einzufinden hat, zumal am Anfang seiner Tätigkeit -, vermag allein die Behauptung, der Berufungskläger habe damals schon im Kanton Wallis gewohnt, dieses Indiz nicht zu erschüttern. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger am 6. April 2016 entgegen seiner Behauptung noch in St. Louis logiert hat, womit der Ort des Geschehens an seinem Arbeitsweg lag. Dies ist als Indiz für seine Täterschaft zu berücksichtigen.


4.3 Das Strafgericht hat in seinem Urteil zudem auch die Aussagen des Polizisten E____ berücksichtigt, welcher den Berufungskläger als Fahrer des geblitzten Fahrzeugs identifiziert bzw. ihn als ähnlich erkannt habe (erstinstanzliches Urteil S.4). Der Berufungskläger hält dem entgegen, die Aussagen des Zeugen E____ seien nicht verwertbar, da dieser nicht einmal in der Lage gewesen sei, eine Beschreibung des Fahrers des geblitzten Fahrzeugs zu geben (Berufungsbegründung S. 6, act. 141). Auch bezüglich der Frage, ob der Berufungskläger eine Brille oder einen Bart getragen habe, seien seine Aussagen ungenau. Sie könnten deshalb nicht als Indiz für das schuldhafte Verhalten des Berufungsklägers gewertet werden.


4.3.1 Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass der Polizeibeamte bereits anlässlich seines Telefonats mit dem Präsidenten des Strafgerichts am 3. Januar 2016 angegeben hat, es habe sich beim Lenker des geblitzten Fahrzeugs um eine männliche, ca. 40 Jahre alte Person gehandelt (vgl. Aktennotiz act. 50). Anlässlich der Verhandlung des Strafgerichts hat er seine Angaben denn bestätigt (Es war definitiv ein Mann. Er war Mitte 40., vgl. erstinstanzliches Protokoll S. 3, act. 100). Auf die Frage, ob er den Beschuldigten dem Lenker des C____-Fahrzeugs zuordnen könne, hat er angegeben, er hätte zwar etwas mehr Haare erwartet, aber vom korpulenten Gesicht her würde es passen (a.a.O.). Zur Haarfarbe des Lenkers befragt sagte er, diese könne er nicht genau angeben, da es ja dunkel gewesen sei. Die Haare des Lenkers seien jedoch dunkel gewesen, auf jeden Fall nicht blond oder grau (a.a.O.). Seine diesbezüglichen Aussagen waren somit von Anfang differenziert und konsistent. Sie sind deshalb als glaubhaft einzustufen.


4.3.2 Zutreffend ist - wie auch die Vorinstanz erwogen hat -, dass der Zeuge in Bezug auf die Farbe des Fahrzeugs falsche Angaben gemacht hat. So hat er in der erstinstanzlichen Verhandlung angegeben, er meine, dieses sei weiss gewesen, während der Berufungskläger sagte, es sei dunkelblau (erstinstanzliches Protokoll S.2, act. 99). Tatsächlich ist das Auto dunkelgrau (act. 152). Die Verteidigung macht geltend, der Zeuge habe offensichtlich seinem Gedächtnis damit auf die Sprünge geholfen, dass er auf der Firmenseite von C____ recherchiert und dabei die weissen Fahrzeuge (mit Firmenlogo, s. dazu gleich unten) gesehen habe. Dazu ist jedoch zum einen festzuhalten, dass die Aussage des Zeugen bezüglich Farbe mit vorsichtiger Zurückhaltung erfolgte (Ich hätte jetzt gesagt, es sei weiss, erstinstanzliches Protokoll S. 2, act. 99), weshalb die Angabe der falschen Farbe nicht per se zu seiner Unglaubwürdigkeit führt - zumal er in Bezug auf die Frage, wer am Steuer gesessen sei, mit im Gegensatz dazu nicht zu vergleichender Sicherheit sagte es war definitiv ein Mann. Das gilt selbst für die Möglichkeit, dass sein Gedächtnis, wie die Verteidigung behauptet, in Bezug auf die Farbe durch ein Bild der im Internet ersichtlichen Firmenwagen der Firma C____ beeinflusst gewesen sein mag.


Was sodann den Einwand der Verteidigung angeht, der Zeuge habe von einem Logo der Firma C____ auf dem Fahrzeug gesprochen, welches sich gemäss Aussage des Berufungsklägers jedoch nicht auf dem Wagen befinde, ist nicht auszuschliessen, dass sich ein solches Logo zum Tatzeitpunkt tatsächlich auf dem Fahrzeug befand. So ist notorisch, dass solche Aufkleber innert kürzester Zeit angebracht und wieder entfernt werden können. Aus der Tatsache, dass sich zum Zeitpunkt der vom Berufungskläger eingereichten Fotografie des Fahrzeugs (act. 152) kein Logo auf diesem befand, kann deshalb nicht per se geschlossen werden, dass auch zum Tatzeitpunkt kein Logo dort war - zumal das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt noch auf die Firma C____ eingelöst war und erst später auf den Berufungskläger eingelöst wurde (act. 52). Wann genau das vom Berufungskläger eingereichte, undatierte Foto gemacht wurde, ist unklar. Es ist somit durchaus denkbar, dass auf der Seite des Fahrzeugs tatsächlich ein solches Logo war und dieses erst entfernt wurde, als das Fahrzeug am 27.Juli 2016 auf den Berufungskläger eingelöst worden ist (act. 52).


4.3.3 Der Berufungskläger macht sodann geltend, der Zeuge habe angegeben, der Fahrer des Autos habe keine Brille getragen (vgl. erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 101). Er selbst sei jedoch Brillenträger und könne deshalb schon allein aufgrund dieser Aussage nicht der Lenker des Fahrzeugs gewesen sein.


Festzuhalten ist, dass sich der Berufungskläger in den Akten sowohl mit als auch ohne Brille präsentiert. Im am 1. April 2016 und somit tatzeitnah erstellten Personalausweis trägt er keine Brille, nota bene obwohl diese bipolar sein soll und somit ständig getragen werden kann (act. 156). Auf einem anderen, undatierten Bild in den Akten (act. 157) trägt er hingegen eine Brille. Es kann somit letztlich nicht eruiert werden, ob er zum Tatzeitpunkt tatsächlich eine Brille trug - nicht zuletzt ist auch möglich, dass er am fraglichen Tag Kontaktlinsen trug. Die im Jahr 2017 erst im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren nachträglich abgegebene Erklärung des Optikers vom 22. September 2017 - welcher dem Berufungskläger angeblich im Januar 2016 eine Brille verkauft hatte -, wonach der Berufungskläger zum Tatzeitpunkt eine Brille habe tragen müssen beim Autofahren (Beilage 4 zur Berufungserklärung, act. 154), ist in diesem Zusammenhang unbehelflich.


Abschliessend ist festzuhalten, dass die Behauptung des Berufungsklägers, in Frankreich werde im Führerausweis nicht vermerkt, ob jemand zum Autofahren eine Brille tragen müsse oder nicht (erstinstanzliches Protokoll S. 4, act. 101), nicht korrekt ist: so wird sowohl beim alten französischen Führerausweis als auch beim seit 2013 in Frankreich herausgegebenen vereinheitlichten europäischen Ausweis angegeben, wenn eine Sehschwäche besteht. Im alten französischen Führerausweis wurde dies mit dem Code 01 (dispositif de correction et/ou de protection de la vision (https://www.visite-medicale-permis-conduire.org/permis-de-conduire-mentions), im neuen europäischen Führerausweis - welcher seit September 2013 auch in Frankreich Verwendung findet - wird dies mit dem Code 01 (Correction et/ou protection de la vision) und den Unterkategorien 01.01 Lunettes, 01.02 Lentille(s) de contact, 01.05 Couvre-oeil, 01.06 Lunettes ou lentilles de contact, 01.07 Aide optique specifique (https://news.autoplus.fr/Permis-de-conduireEurope-Code-Contraintes-medicales) eingetragen.


Die Tatsache, dass im Fahrausweise des Berufungsklägers kein solches Vermerk besteht, spricht somit entgegen den Behauptungen des Berufungsklägers dafür, dass eine Sehschwäche bei ihm eben nicht oder jedenfalls nicht in dem Ausmass besteht, dass er ohne Brille nicht fahren könnte.


4.3.4 Ähnlich wie mit der Frage der Brille verhält es sich mit dem Argument des Berufungsklägers, er habe zum Tatzeitpunkt keinen Bart getragen, wohingegen der Zeuge angegeben hatte, der Fahrer des Fahrzeugs habe einen Bart bzw. einen Dreitagebart getragen (vgl. Aussagen E____, erstinstanzliches Protokoll S. 3, act.100). Diese Unstimmigkeit soll gemäss Verteidigung dazu führen, dass die Angaben des Zeugen unglaubhaft sind. Damit dringt er jedoch ebenfalls nicht durch: So ist zum einen zu präzisieren, dass der Zeuge angab, es sei nicht viel Bart, vielleicht ein Dreitagebart gewesen (a.a.O.). Dies steht nicht in einem grossen Wiederspruch zu den Angaben des Berufungsklägers, ist doch auch möglich, dass er sich zum Tatzeitpunkt einen oder zwei Tage nicht rasiert hatte. Des Weiteren ist festzuhalten, dass für die dem entgegenstehende Behauptung, er habe sich bei der Aufnahme seiner Arbeit bei der Firma C____ täglich rasiert (vgl. Berufungserklärung S. 6), einzig und allein die Aussage des Berufungsklägers steht. In den Akten finden sich jedoch sowohl Bilder des Berufungsklägers ohne Bart (vgl. Foto act. 165) als auch solche mit wenig Bart (vgl. Foto act. 157). Bei einer Recherche im Internet schliesslich finden sich auch einige Fotos des Berufungsklägers mit etwas mehr Bart (vgl. [...] zuletzt besucht am 8. Mai 2018).


Wie sich der Bartwuchs des Berufungsklägers zur Tatzeit somit genau präsentiert hat, kann im Nachhinein nicht mehr festgestellt werden. Ob der Lenker einen Bart getragen hat oder nicht, oder ob er lediglich einen Dreitagebart hatte, ist vorliegend jedoch auch nicht von Relevanz: In jedem Fall genügt auch hier diese angebliche Unstimmigkeit zwischen den Aussagen des Zeugen und denjenigen des Berufungsklägers nicht, um die Aussagen des Zeugen, es habe sich beim Lenker um einen dem Berufungsklägern von der Statur her ähnlichen, 40jährigen Mann gehandelt, generell als unglaubwürdig erscheinen zu lassen.


Der Einwand schliesslich, es könne nicht sein, dass sich der Zeuge nach drei Jahren noch derart an die Einzelheiten der geblitzten Fahrzeuge erinnere (vgl. Berufungsbegründung S. 5), wurde durch die Vorinstanz bereits mit der Erklärung entkräftet, es sei anzunehmen, dass dieser im Hinblick auf seine Vorladung nochmals die fraglichen Unterlagen konsultiert habe, was jedoch der Glaubhaftigkeit der Aussagen keinen Abbruch tue (erstinstanzliches Urteil S. 4). Dem ist beizupflichten.


4.3.5 Zusammenfassend wird die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen in Bezug auf seine Kernaussage - es sei ein 40-jähriger Mann am Steuer des geblitzten Fahrzeugs gesessen - durch seine Aussagen zur Farbe bzw. dem Logo des Fahrzeugs oder allfällige Unklarheiten bei der Frage, ob der Fahrer zum Tatzeitpunkt eine Brille oder einen Bart getragen habe, nicht erschüttert. Auf diese Kernaussage ist somit im Sinne eines weiteren Indizes abzustellen.

4.4 Der Berufungskläger hat auf die Frage, wer - wenn nicht er selbst - denn mit dem Fahrzeug unterwegs gewesen sei, die Aussage verweigert mit dem Hinweis, er wolle seine Familie schützen (erstinstanzliches Protokoll S. 5, act. 102). Damit macht er implizit geltend, es sei statt ihm ein Familienmitglied gefahren.


4.4.1 Vor Appellationsgericht hat der Berufungskläger ausgeführt, er habe leider an diesem Tag von einem Familienmitglied eine Dienstleistung verlangt und sei an diesem Tag nicht am Steuer des geblitzten Fahrzeugs gesessen (zweitinstanzliches Protokoll S. 2). Er habe das Fahrzeug jemandem ausgeliehen, der ihm den Dienst erbracht habe. Er könne leider nicht mehr sagen, um diese Person zu beschützen. Er selbst sei jedoch nicht am Steuer gewesen an diesem Tag (a.a.O.).


Diese Aussagen sind jedoch, wie zu zeigen sein wird, nicht glaubhaft. Zwar hat der Berufungskläger sich auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen (oben E. 2.2). Soweit er aber - wie vor der zweiten Instanz geschehen - Aussagen macht, dürfen diese auch gewürdigt werden.


4.4.2 Festzuhalten ist zum einen, dass der Berufungskläger den Einwand, es sei jemand anders gefahren, erst sehr spät im Verfahren - konkret erst, als ihm die Akten zugestellt worden waren und er hatte feststellen können, dass er auf dem Radarfoto nicht erkennbar war - gebracht hat. Dem entspricht, dass er auf die ursprüngliche Bitte der Kantonspolizei, die Personalien anzugeben, seinerseits mit der Bitte um Sistierung der Frist für diese Angaben bis zur erfolgten Durchsicht der Akten reagierte (Schreiben Berufungskläger vom 26. April 2016, act. 11). Wäre zum Tatzeitpunkt tatsächlich ein Familienangehöriger und nicht er selbst gefahren, würde ein solches Vorgehen keinen Sinn machen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ein dieser Einwand bereits unmittelbar nach der Aufforderung der Polizei zur Angabe seiner Personalien erfolgt wäre, selbst wenn er nicht hätte angeben wollen, wer genau gefahren sei. Bereits dies spricht gegen die Behauptung des Berufungsklägers.


Die Angaben in der Berufungsbegründung, seine Familie habe zum Tatzeitpunkt ihren Wohnsitz noch in St. Louis gehabt, sollen offenbar die These stützen, dass genauso gut ein in St. Louis wohnhafter Familienangehöriger am Steuer gesessen sein könne. Dies kontrastiert aber zum einen mit den vor Strafgericht gemachten Aussagen des Berufungsklägers, wonach seine Familie seit längerem im Wallis wohne (s.dazu vorne E. 4.2). Zum anderen ist auch nicht ersichtlich, wer von der Familie des Berufungsklägers sonst gefahren sein soll. So hat der Zeuge E____ stets und glaubwürdig angegeben, es sei ein Mann am Steuer gesessen, womit die Ehefrau des Berufungsklägers bereits ausscheidet. Da seine Kinder gemäss eigenen Angaben 14 und 16 Jahre alt sind (erstinstanzliches Protokoll S. 3, act. 100), gilt dies auch für sie.


4.4.3 Erstmals hat der Berufungskläger bzw. sein Verteidiger nun in der Verhandlung des Appellationsgerichts angegeben, dass sein Bruder und Vater noch in St.Louis wohnten (zweitinstanzliches Protokoll, Plädoyer S. 2) - womit wohl implizit behauptet werden soll, einer von diesen sei gefahren. Diesbezüglich ist zum einen festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, weshalb dieser Einwand nicht bereits viel früher erhoben wurde. Der Berufungskläger hat sich stattdessen immer nur vage auf den Schutz der Familie bezogen, wobei darunter notorischerweise - und wie ihm bewusst sein musste - die Kernfamilie verstanden wird, zumal er auch stets angegeben hatte, seine Familie lebe im Wallis, womit er ganz klar seine Frau und Kinder meinte. Er hat somit den Begriff Familie stets in Bezug auf seine Kernfamilie verwendet. Spätestens in der Berufungsbegründung wäre zu erwarten gewesen, dass diesbezüglich eine Klarstellung erfolgt, nachdem bereits die erste Instanz ausdrücklich erwogen hat, es sei in Bezug auf die Aussage, der Fahrer sei männlich und ca.40 Jahre alt gewesen, auf die Angaben des Zeugen E____ abzustellen. Noch in der Berufungsbegründung werden aber ein Bruder oder Vater des Berufungsklägers im Zusammenhang mit dem Schutz der Familie mit keinem Wort erwähnt. Dass nun erstmals im Plädoyer vor Appellationsgericht von anderen männlichen Familienmitgliedern im Alter des Berufungsklägers gesprochen wird, welche geschützt werden sollen, trägt nicht zur Glaubhaftigkeit dieser Behauptung bei.


Nicht zuletzt ist festzuhalten, dass der Zeuge E____, auf dessen Aussagen wie gesagt abgestellt werden kann, wiederholt angegeben hat, der Beifahrersitz sei leer gewesen (erstinstanzliches Protokoll S. 3, act. 100). Selbst wenn somit der Bruder oder Vater des Berufungsklägers gefahren sein sollte - wovon wie gesagt nicht auszugehen ist -, so ist es geradezu lebensfremd, anzunehmen, der Berufungskläger sei während der Fahrt auf der Rückbank und nicht auf dem Beifahrersitz gesessen. Somit scheidet auch diese Variante aus.

4.4.4 Nach dem Gesagten ist die Behauptung des Berufungsklägers, es sei zum Tatzeitpunkt jemand anders als er gefahren, nicht glaubhaft.

4.5 Zusammenfassend ist als erstellt zu erachten, dass der Berufungskläger zum fraglichen Zeitpunkt der Lenker des Fahrzeugs war. Es liegt eine geschlossene Indizienkette vor, welche gemäss den obigen Erwägungen seine Verurteilung ermöglicht. Damit ist der Schuldspruch zu bestätigen.


5.

Die Strafzumessung ist per se nicht angefochten und im Übrigen auch korrekt. Es kann deshalb vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (erstinstanzliches Urteil S. 5 E. III.). Der Berufungskläger ist somit zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 100.-, mit bedingtem Strafvollzug und unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF800.- zu verurteilen.


6.

Nach dem Gesagten dringt der Berufungskläger mit seiner Berufung nicht durch. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat er gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 395.30 sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 600.- zu tragen. Auch sind ihm gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen. Angemessen erscheint eine Gebühr von CHF 700.-.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):


://: A____ wird der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 100.-, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 800.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 8 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),


in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 in Verbindung mit 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes und Art. 4a Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung und Art.22 Abs. 1 der Signalisationsverordnung sowie Art. 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1 und 106 des Strafgesetzbuches.


Der Berufungskläger trägt die Kosten von CHF 395.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 600.- für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF700.- (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).


Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Strafgericht

- Strafregister-Informationssystem VOSTRA

- Kantonspolizei, Verkehrsabteilung


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz Dr. Patrizia Schmid Cech


Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.



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