BV Art. 168 - Wahlen

Einleitung zur Rechtsnorm BV:



Die Bundesverfassung der Schweiz ist das wichtigste Gesetz des Landes, das die Grundprinzipien des Staates festlegt. Sie wurde erstmals 1848 verabschiedet und zuletzt 1999 überarbeitet. Die Verfassung regelt die Organisation der Bundesbehörden, die Grundrechte der Bürger, die Beziehungen zwischen Bund und Kantonen sowie die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit. Sie bildet die Grundlage des schweizerischen Rechtssystems, gewährleistet die Gewaltenteilung und schützt unter anderem Meinungs- und Religionsfreiheit sowie die Menschenwürde.

Art. 168 BV vom 2022

Art. 168 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 168 Wahlen

1 Die Bundesversammlung wählt die Mitglieder des Bundesrates, die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler, die Richterinnen und Richter des Bundesgerichts sowie den General.

2 Das Gesetz kann die Bundesversammlung ermächtigen, weitere Wahlen vorzunehmen oder zu bestätigen.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
105 II 273Art. 168 OR. Gerichtliche Hinterlegung einer streitigen Forderung. 1. Schutzwürdiges Interesse als Voraussetzung zur staatsrechtlichen Beschwerde. Verstösse gegen Art. 4 BV und andere Verfassungsbestimmungen (E. 1). 2. Der Schuldner hat die Identität der streitigen Ansprüche zumindest glaubhaft zu machen, wenn die Voraussetzungen der Hinterlegung nach kantonalem Recht vom Richter vorfrageweise zu prüfen sind (E. 2). 3. Erwächst ein Prozessvergleich über gegenseitige Forderungen in Rechtskraft, so kann der Schuldner die Vergleichssumme nicht mit der Begründung hinterlegen, dass ein Dritter sie ebenfalls beansprucht (E. 3). 4. Der Richter handelt willkürlich, wenn er die Hinterlegung gleichwohl bewilligt (E. 4). Hinterlegung; Recht; Glarus; Vergleich; Feller; Konkursmasse; Obergericht; Forderung; Ascona; Anspruch; Entscheid; Schuldner; Richter; Zivilgerichtspräsident; Gläubiger; Identität; Rechtskraft; Parteien; Verfügung; Novation; Urteil; Computer; Zivilgerichtspräsidenten; Kantons; Ansprüche; Handelsgericht; Glarner

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-3584/2020BundespersonalBundes; Bundesgericht; Bundesstrafgericht; Richter; Kostengutsprache; Verfügung; Recht; Vorwurf; Verfahren; Bundesgerichts; Vorinstanz; Amtsgeheimnis; Quot;; Amtsgeheimnisverletzung; Verfahren; Aufsicht; Aufsichtsbericht; Medien; Bundesgerichtspräsident; Gesuch; Bundesgerichtspräsidenten; Bundesstrafgerichts; Richterin; Zusammenhang; Fürsorge; Bundesverwaltung; Fürsorgepflicht; Äusserungen; Bundesverwaltungsgericht; Entscheid