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Bundesverwaltungsgericht Urteil A-3584/2020

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts A-3584/2020

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung I
Dossiernummer:A-3584/2020
Datum:12.04.2021
Leitsatz/Stichwort:Bundespersonal
Schlagwörter : Bundes; Bundesgericht; Bundesstrafgericht; Richter; Kostengutsprache; Verfügung; Recht; Vorwurf; Verfahren; Bundesgerichts; Vorinstanz; Amtsgeheimnis; Quot;; Amtsgeheimnisverletzung; Verfahren; Aufsicht; Aufsichtsbericht; Medien; Bundesgerichtspräsident; Gesuch; Bundesgerichtspräsidenten; Bundesstrafgerichts; Richterin; Zusammenhang; Fürsorge; Bundesverwaltung; Fürsorgepflicht; Äusserungen; Bundesverwaltungsgericht; Entscheid
Rechtsnorm: Art. 10 VwVG ;Art. 168 BV ;Art. 319 OR ;Art. 32 OR ;Art. 321 OR ;Art. 328 OR ;Art. 48 BGG ;Art. 48 VwVG ;Art. 49 VwVG ;Art. 62 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:116 IV 56; 132 III 257; 132 IV 112; 137 II 431
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I

A-3584/2020

U r t e i l v o m 1 2 . A p r i l 2 0 2 1

Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Maurizio Greppi, Gerichtsschreiber Marcel Zaugg.

Parteien A. ,

c/o Bundesstrafgericht,

Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, vertreten durch

Dr. iur. Daniel Glasl, Bratschi AG, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesstrafgericht,

Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, Vorinstanz.

Gegenstand Bundespersonal; Kostengutsprache für Verfahrensund Parteikosten.

Sachverhalt:

A.

  1. ist ordentliche Richterin am Bundesstrafgericht und (…).

    B.

    Ab Beginn des Jahres 2020 führte die Verwaltungskommission des Bundesgerichts (nachfolgend: VK Bundesgericht) ein aufsichtsrechtliches Verfahren betreffend Vorkommnisse am Bundesstrafgericht durch, in dessen Rahmen verschiedene Richterpersonen des Bundesstrafgerichts – darunter auch A. – einvernommen wurden. Das aufsichtsrechtliche Verfahren wurde mit Bericht vom 5. April 2020 abgeschlossen. Am 20. April 2020 wurde der Bericht auf der Webseite des Bundesgerichts in nicht-anonymisierter Form veröffentlicht.

    Randziffer 81 des Aufsichtsberichts vom 5. April 2020 lautet dabei wie folgt:

    "Von Bedeutung in diesem Zusammenhang ist hingegen, dass Bundesstrafrichterin A._ als (…) die schon im Herbst 2018 sich abzeichnenden, 2019 anhaltenden und auch nach ihren Eingaben vom 15. Februar und 31. Mai 2019 an die Verwaltungskommission des Bundesstrafgerichts gerichtsintern ungelösten Probleme, vorab über das zu Nationalrat B._ bestehende Vertrauensverhältnis, ins Parlament hineintrug.

    Dagegen gibt es gewichtige rechtliche Einwände, weil dieses Vorgehen, das Parlament zwecks Lösung gerichtsinterner Probleme gleichsam an Bord zu holen, das Wesen der parlamentarischen Oberaufsicht verkennt. Diese beschränkt sich, wie dargelegt, auf die Ausübung allgemeiner und besonderer Informationsrechte, umfasst aber nicht die Wahrnehmung der operativen Führung des Gerichts, selbst nicht in Form von Hilfestellungen dazu, so gut gemeint sie aus Sicht des einzelnen Parlamentariers sein mögen. Die Lösung interner Probleme ist immer und in allen Fällen:

    1. - zunächst Sache des Bundesstrafgerichts, der Abteilungen und, wenn diese keine Lösung finden, unter Beiziehung und in Zusammenarbeit mit dem Präsidium und nötigenfalls mit der Verwaltungskommission des Bundesstrafgerichts,

    2. - dann des Bundesgerichts als Aufsichtsbehörde (welches sich denn auch im Laufe der letzten Jahre immer wieder Problemen des Bundesstrafgerichts angenommen hat, wenn diese aufsichtsrechtlich von Belang waren)

    3. - und erst in dritter Linie des Parlaments, welches in einem solchen Konfliktfall seine Rolle gestützt auf offizielle Berichte des Bundesstrafgerichts oder des Bundesgerichts an die jeweils zuständige Kommission wahrzunehmen hat. Auch in einem solchen Fall bleibt die Rolle der involvierten Aufsichtskommissionen auf die

Oberaufsicht beschränkt (vgl. NN 20-26 hievor). Wenn im Anschluss an die Informationssitzung vom 30. September 2019 beim Bundesstrafgericht in der Sitzung vom

9. Oktober 2019 der Finanzkommissionen, Subkommissionen 1 (B+G/EFD) unter Beteiligung der Geschäftsprüfungskommissionen (Präsidien der Subkommissionen Gerichte/BA) in Anwesenheit des Bundesgerichts zum Beispiel die Aushilfe von Gerichtsschreibenden oder die Stellung der Generalsekretärin thematisiert wurden, beschlagen solche Aspekte direkt die Rechtsprechung (Bildung des Spruchkörpers, Aushilfe) und die operative Führung des Gerichts im Rahmen der gesetzlich garantierten Selbstverwaltung, welche nicht Gegenstand der parlamentarischen Oberaufsicht sein können, ausser wenn ein gesetzwidriges Verhalten festgestellt wird, was hier eindeutig nicht der Fall ist. Das direkte Angehen von Ratsoder Kommissionsmitgliedern durch Übermittlung von Informationen und Dokumenten aus dem Gericht durch einzelne Richterpersonen verletzt auch das Amtsgeheimnis und die Regelung von Art. 52 Abs. 3 zweiter Satz StBOG, wonach allein der Präsident oder die Präsidentin das Bundesstrafgericht gegenüber dem Parlament vertritt, was Bundesstrafrichterin A. am 7. September 2018 durch den damaligen Präsidenten Ponti unmissverständlich klargemacht worden war."

C.

Nach Veröffentlichung des Aufsichtsberichts nahmen die Zeitungen "Schweiz am Wochenende" vom 25. April 2020 sowie "Die Weltwoche" vom 30. April 2020 Bezug auf den Aufsichtsbericht vom 5. April 2020 und führten aus, das Bundesgericht habe im Bericht festgehalten, das Vorgehen von A. , wonach sie gerichtsintern ungelöste Probleme, vorab über das zu Nationalrat B. bestehende Vertrauensverhältnis, ins Parlament hineingetragen habe, verletze das Amtsgeheimnis.

D.

Am 5. Mai 2020 liess A. die Verwaltungskommission des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: VK Bundesstrafgericht) um Kostengutsprache für den Beizug eines externen Rechtsanwalts "in dieser höchst delikaten Angelegenheit" ersuchen. Sie sehe sich nicht nur im Aufsichtsbericht zu Unrecht kritisiert, sondern gestützt darauf auch in verschiedenen Medien offen dem Vorwurf ausgesetzt, sie habe eine strafbare Amtsgeheimnisverletzung begangen. Dies sei eine erhebliche Belastung und Bedrohung, die nicht nur ihre Autorität als Richterin, sondern auch ihre Karriere gefährden könnte. Es sei daher Abhilfe nötig und dringend geboten, was nur mittels externer professioneller Hilfe erfolgen könne.

E.

Die Präsidentin des Bundesstrafgerichts teilte daraufhin A. mit E-

Mail vom 6. Mai 2020 mit, dass sich die VK Bundestrafgericht mit ihrem Gesuch um Kostengutsprache befasst habe, jedoch keine Kostengutsprache geleistet werden könne, da das Bundesstrafgericht nicht Arbeitgeberin der Bundesstrafrichter bzw. -richterinnen sei.

F.

Am 13. Mai 2020 und nachdem die Präsidentin des Bundesstrafgerichts den ordentlichen Richterinnen und Richtern des Bundesstrafgerichts am

23. April 2020 Gelegenheit zur Stellungnahme und Ausübung des rechtlichen Gehörs zum Aufsichtsbericht eingeräumt hatte, erfolgte die entsprechende Stellungnahme von A. durch deren Rechtsvertreter. Darin rügte sie, im Aufsichtsbericht werde ihr gegenüber in Randziffer 81 zu Unrecht der Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung und der Verletzung des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG, SR 173.71) erhoben. Dies sei ehrverletzend und verstosse gegen die Unschuldsvermutung. Zur Lösung dieser Angelegenheit schlug sie eine Neuformulierung der Randziffer 81 des Aufsichtsberichts und als Alternativlösung eine separate Erklärung der VK Bundesgericht zu ihren Handen, wonach mit dem Bericht kein Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung und kein Vorwurf der Verletzung des StBOG verbunden sei, vor. Sie ersuchte das Bundesstrafgericht, im Rahmen der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bei der VK Bundesgericht eine dieser beiden Lösungen zu erwirken. Schliesslich drückte sie ihre Bedenken darüber aus, dass der Bericht ohne Durchführung des rechtlichen Gehörs und ohne Anonymisierung veröffentlicht worden sei und ihr anlässlich der Anhörung keine konkreten Vorhalte einer Gesetzesverletzung gemacht worden seien.

G.

Bezugnehmend auf den abschlägigen Bescheid der Präsidentin des Bundesstrafgerichts betreffend Kostengutsprache vom 6. Mai 2020 ersuchte A. am 19. Mai 2020 um Wiedererwägung dieses Entscheids. Dabei führte sie aus, weshalb ihrer Ansicht nach die VK Bundesstrafgericht für Anliegen aus ihrem Arbeitsverhältnis zuständig sei.

H.

Mit Verfügung vom 9. Juni 2020, welche in französischer Sprache abgefasst wurde, wies die VK Bundesstrafgericht das Gesuch um Kostengutsprache ab.

Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen des Art. 77 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV, SR 172.220.111.3), welcher für Richter und Richterinnen der eidgenössischen Gerichte analog anzuwenden sei, seien nicht erfüllt. So sei weder ein Ziviloder Strafverfahren gegen A. eingeleitet worden noch strebe sie ein solches Verfahren an. Gemäss ihren Vorbringen wolle sie eine Änderung des Aufsichtsberichts erwirken. Dabei handle es sich um ein Verwaltungsverfahren. Dieser Umstand alleine führe zur Abweisung des Gesuchs. Sodann ziele A. mit der beabsichtigten Berichtigung des Berichts im Wesentlichen darauf ab, ihre eigenen persönlichen Interessen und ihren Ruf zu schützen, die sie durch den Bericht als geschädigt erachte. Insofern gehe es nicht um den Schutz der Interessen des Bundes. Bei diesen Gegebenheiten scheine es nicht die Aufgabe des Staates zu sein, die Kosten hierfür zu tragen. Schliesslich verlange A. nicht die Intervention der VK Bundesstrafgericht bei der Aufsichtsbehörde, sondern einzig eine Kostengutsprache für ihre Anwaltskosten. Dieser Aspekt werde ausschliesslich durch Art. 77 BPV geregelt, weshalb die Frage des Umfanges des den Richtern der eidgenössischen Gerichte zustehenden Persönlichkeitsschutzes offengelassen werden könne.

I.

Noch vor Kenntnisnahme der Verfügung vom 9. Juni 2020 ersuchte A. mit E-Mail vom 12. Juni 2020 bei der VK Bundesstrafgericht um eine Antwort auf ihr Gesuch um Kostengutsprache. Darin führte sie zudem aus, dass nicht nur ihr guter Ruf durch den Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung schwerwiegend verletzt worden sei, sondern auch ihre Persönlichkeit, indem sich der Präsident des Bundesgerichts anlässlich der Untersuchung Dritten gegenüber herablassend über sie geäussert habe. Diese Rechtsverletzung sei medial verwertet worden und nunmehr würden sich die Medienanfragen häufen. Es sei daher in den letzten Tagen deutlich hervorgetreten, dass professioneller Rechtsbeistand unabdingbar sei und sie zwingend auf die Hilfe eines mit Medien und Reputationsschutz erfahrenen Rechtsvertreters zurückgreifen können müsse. Ihrer E-Mail fügte A. verschiedene Presseberichte datierend vom 10. und 11. Juni 2020 betreffend die Äusserungen des Bundesgerichtspräsidenten bei. Ebenfalls liess sie der VK Bundesstrafgericht ein Schreiben der VK Bundesgericht vom 8. Juni 2020 zukommen, wonach eine Änderung des Aufsichtsberichts nicht möglich sei; man ihr hingegen bestätigen könne, dass der Aufsichtsbericht ihr an keiner Stelle, auch nicht in Randziffer 81, eine strafrechtlich relevante Verletzung des Amtsgeheimnisses vorwerfe.

J.

Nach Erhalt der am 12. Juni 2020 zugestellten Verfügung vom 9. Juni 2020 wandte sich A. mit E-Mail vom 16. Juni 2020 erneut an die VK Bundesstrafgericht und machte geltend, der ad interim bestellte Generalsekretär C. , welcher an der abschlägigen Verfügung mitgewirkt habe, sei eindeutig als befangen zu betrachten und hätte am Entscheid in keiner Weise mitwirken dürfen. Des Weiteren rügte A. die Abfassung der Verfügung in französischer Sprache. Schliesslich ersuchte sie die VK Bundesstrafgericht, die Verfügung vom 9. Juni 2020 aufzuheben und ohne Mitwirkung von C. sowie gesetzeskonform auf Deutsch und unter Berücksichtigung ihrer E-Mail vom 12. Juni 2020 neu zu erlassen.

K.

Mit Verfügung vom 25. Juni 2020, welche auf Deutsch und ohne Mitwirkung von C. erging, wies die VK Bundesstrafgericht das Gesuch vom

16. Juni 2020 um Wiedererwägung des Entscheids vom 9. Juni 2020 ab, soweit darauf einzutreten sei.

In ihrer Begründung führte sie aus, die Einwände gegen die Mitwirkung von C. seien unbegründet. Weiter stelle die Rüge betreffend die Abfassung der Verfügung in französischer Sprache ebenfalls keinen Grund dar, auf den Entscheid vom 9. Juni 2020 zurückzukommen. Schliesslich beinhalte auch die E-Mail vom 12. Juni 2020 keine neuen Gesichtspunkte, welche an der erfolgten Beurteilung des Gesuches um Kostengutsprache etwas ändern würden. A. sei nach wie vor nicht infolge der Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit in ein Ziviloder Strafverfahren verwickelt, weshalb eine analoge Anwendung von Art. 77 BPV bzw. die Erteilung einer Kostengutsprache nicht in Betracht komme. Selbst für den Fall, dass sie von sich aus ein entsprechendes Verfahren anstrengen sollte, wäre eine Kostengutsprache abzulehnen. So sei gemäss aktuellem Kommentar zur BPV des Eidgenössischen Personalamtes (EPA) grosse Zurückhaltung sicher in jenen Fällen angezeigt, in denen die betroffene Person von sich aus ein Strafverfahren anhebe, weil sie sich zum Beispiel aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit in den Medien zu hart beurteilt fühle und sich dagegen wehren wolle.

L.

Mit Eingabe vom 13. Juli 2020 lässt A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen die beiden Verfügungen vom 9. und 25. Juni 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Sie beantragt deren Aufhebung sowie die Gutheissung ihrer Gesuche um Kostengutsprache

vom 5. und 19. Mai 2020. Eventualiter seien die beiden Gesuche mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

In formeller Hinsicht rügt sie die Befangenheit von C. . Diese alleine müsse zur Aufhebung des Entscheids vom 9. Juni 2020 führen. Materiell führt sie zur Begründung ihrer Anträge aus, der am 20. April 2020 veröffentlichte Aufsichtsbericht erhebe den ungerechtfertigten Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung. Dieser Vorwurf sei unmittelbar danach auch in den Medien verbreitet worden und sie habe auch eine Anfrage der Sendung "Rundschau" des Schweizer Fernsehens erhalten, wie sie sich zum Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung stelle. Vor der Veröffentlichung des Berichts sei sie weder mit diesem Vorwurf konfrontiert worden noch sei ihr sonst die Möglichkeit zur Stellungnahme hierzu gewährt worden. Einzig die Präsidentin des Bundesstrafgerichts habe den Aufsichtsbericht vorab zur Stellungnahme erhalten und ihn telefonisch mit dem Bundesgerichtspräsidenten besprochen. Diese hätte erkennen müssen, dass der in Randziffer

81 erhobene Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung ihrer Reputation schade und alles daransetzen müssen, dass dieser Vorwurf im Bericht gestrichen oder zumindest substanziiert werde. Dies sei nicht geschehen, womit die arbeitgeberische Fürsorgepflicht verletzt worden sei. In dieser für sie höchst belastenden Situation sei sie auf anwaltlichen Beistand angewiesen gewesen. Deshalb habe sie einen in Reputationsund Mediensachen erfahrenen Rechtsvertreter mandatiert. Dieser habe sofort den Sachverhalt eruiert und eine pragmatische Vorgehensweise vorgeschlagen. Dabei sei es insbesondere darum gegangen, ein Strafverfahren gegen sie sowie weitere mediale Verleumdungen zum Schaden von ihr und dem Bundesstrafgericht abzuwenden. Dabei sei zu diesem Zeitpunkt bewusst auf die Einleitung rechtlicher Schritte verzichtet worden.

Weiter sei ihre Persönlichkeit infolge des Bekanntwerdens von herablassenden und sexistischen Äusserungen des Bundesgerichtspräsidenten ("sie quasselt", "so eine Magersüchtige", "sie hat einen giftigen Blick", "ich [als Mann] kann sie nicht länger als 2 Sekunden anschauen"), die dieser im Rahmen des aufsichtsrechtlichen Verfahrens Dritten gegenüber gemacht habe, verletzt worden. Diese Äusserungen seien auf Tonband aufgenommen worden und an die "Rundschau" des Schweizer Fernsehens gelangt. Unmittelbar vor und nach dem Bericht hierüber in der Sendung "Rundschau" vom 10. Juni 2020 sei sie einerseits vom Bundesgerichtspräsidenten mehrfach kontaktiert worden und andererseits habe sie mehrere dringliche Anfragen von Journalisten erhalten, welche in diesem Zusammenhang ihren Namen und ihr Bild hätten publizieren wollen. Sie sei daher

gezwungen gewesen, wiederum ihren Rechtsvertreter einzuschalten. Nur durch seine Unterstützung hätten die Publikationen weiterer Unwahrheiten verhindert und mehrere Online-Artikel berichtigt werden können. Neben ihrer Tätigkeit als Bundesstrafrichterin hätte sie die zahlreichen dringlichen Medienanfragen nicht alleine bewältigen können.

Gestützt auf die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers seien auch ausserprozessuale Anwaltskosten durch den Arbeitgeber zu tragen. Nur durch die frühzeitige Intervention ihres medienrechtlich erfahrenen Rechtsvertreters hätten eine unkontrollierbare Eskalation sowie kostspielige Zivilund Strafverfahren verhindert werden können. Dies sei nicht nur in ihrem Interesse gewesen, sondern habe vor allem der Reputation des Bundesstrafgerichts gedient. Mit dem Beizug eines medienrechtlichen Fachanwalts habe sie dazu beigetragen, den Schaden zu minimieren.

M.

Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde unter den Verfahrensnummern A-3584/2020 und A-3585/2020 eingeschrieben hat, erstattet das Bundesstrafgericht (nachfolgend: Vorinstanz) am 24. August 2020 in beiden Verfahren ihre Vernehmlassung. Darin schliesst sie jeweils auf Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf die angefochtenen Verfügungen. Ergänzend führt sie aus, dass die Präsidentin des Bundesstrafgerichts keinen Entwurf des Aufsichtsberichts vorab zur Stellungnahme erhalten habe. Beim Telefonat mit dem Bundesgerichtspräsidenten sei es einzig darum gegangen, redaktionelle Fehler zu korrigieren. Sie habe kein Recht gehabt, Folgerungen der Aufsichtsbehörde in Frage zu stellen. Mangels Aktenkenntnis sei dies auch nicht möglich gewesen. Eine Pflichtverletzung liege nicht vor.

N.

In ihren Schlussbemerkungen vom 4. September 2020 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen und Standpunkten fest.

O.

Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2020 vereinigt das Bundesverwaltungsgericht die beiden Verfahren unter der Verfahrensnummer A-3584/2020.

P.

Auf die weitergehenden Ausführungen der Parteien und die sich bei den

Akten befindlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom

      20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist.

      Die angefochtenen Verfügungen sind zulässige Anfechtungsobjekte und stammen vom Bundesstrafgericht, welches nach Art. 33 Bst. c VGG auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen als Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts gilt, wobei die Zuständigkeit intern hierfür nach Art. 54 Abs. 4 Bst. b StBOG bei der VK Bundesstrafgericht liegt. Eine Ausnahme im erwähnten Sinn liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

    2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG). Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c).

      Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügungen sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist.

    3. Streitgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses angefochten wird. Er wird einerseits bestimmt durch den Gegenstand der angefochtenen Verfügung (Anfechtungsgegenstand), andererseits durch die Parteibegehren. Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den

      möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die erste Instanz nicht entschieden hat und über welche sie nicht entscheiden musste, darf die zweite Instanz grundsätzlich nicht beurteilen (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8 f., 2.208 und 2.213, je mit Hinweisen).

      1. Mit Verfügung vom 9. Juni 2020 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Kostengutsprache abgelehnt. Sowohl in der Verfügung als auch im zugrundeliegenden Gesuch vom 5. bzw. 19. Mai 2020 ist lediglich die Rede davon, dass in Randziffer 81 des Aufsichtsberichts sowie gestützt darauf auch in den Medien der Beschwerdeführerin gegenüber zu Unrecht der Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung erhoben worden sei und dass sie in diesem Zusammenhang um Kostengutsprache ersuche. Die – von der Beschwerdeführerin als herablassend und sexistisch bezeichneten – Äusserungen des (damaligen) Bundesgerichtspräsidenten über die Beschwerdeführerin blieben dabei unerwähnt und scheinen damit nicht zum Streitgegenstand gehört zu haben. Diese wurden denn auch erst nach Gesuchseinreichung publik. Erst in der E-Mail vom 12. Juni 2020 und nach Erlass der Verfügung vom 9. Juni 2020 begründete die Beschwerdeführerin ihr Gesuch zusätzlich damit, dass sich der Bundesgerichtspräsident herablassend über sie geäussert habe.

      2. In der Verfügung vom 25. Juni 2020 wurde sodann gemäss dem Dispositiv einzig das Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 9. Juni 2020 abgewiesen und diese dadurch bestätigt. Streitgegenstand bildete insofern die Frage des Rückkommens auf die Verfügung vom 9. Juni 2020.

      3. Daraus könnte man schliessen, dass über das Gesuch um Kostengutsprache im Zusammenhang mit den Äusserungen des Bundesgerichtspräsidenten noch gar nicht entschieden wurde. Allerdings ist die Vorinstanz in der Verfügung vom 25. Juni 2020 in ihren Erwägungen zum Schluss gelangt, dass auch die Vorbringen in der E-Mail vom 12. Juni 2020 und damit auch die darin erwähnten Äusserungen des Bundesgerichtspräsidenten an der Beurteilung gemäss Verfügung vom 9. Juni 2020 nichts zu ändern vermögen und eine Kostengutsprache abzulehnen sei. Insofern wurde auch dieser Aspekt von der Vorinstanz durchaus materiell beurteilt. Die Vorinstanz hat in der E-Mail vom 16. Juni 2020, mit welcher die Beschwerdeführerin um einen neuen Entscheid unter Berücksichtigung der

        E-Mail vom 12. Juni 2020 ersuchte, kein zweites Gesuch um Kostengutsprache (betreffend die Äusserungen des Bundesgerichtspräsidenten) erblickt, sondern lediglich eine zusätzliche Begründung für das bereits gestellte Gesuch vom 5. bzw. 19. Mai 2020. Dies entspricht auch dem Verständnis der Beschwerdeführerin, hat sie doch am 16. Juni 2020 formell gar kein zweites Gesuch gestellt, sondern nur das Rückkommen auf die Verfügung vom 9. Juni 2020 aufgrund neuer Umstände verlangt. Auch mit der vorliegenden Beschwerde beantragt sie in ihren Rechtsbegehren bloss die Gutheissung ihrer Gesuche vom 5. und 19. Mai 2020, in welchen die Äusserungen des Bundesgerichtspräsidenten noch kein Thema waren. Ihren Ausführungen in der Beschwerde lässt sich aber entnehmen, dass die zu erteilende Kostengutsprache auch für Aufwendungen im Zusammenhang mit den Äusserungen des Bundesgerichtspräsidenten gelten soll. Die Parteien gehen insofern offenbar übereinstimmend davon aus, dass auch der Aspekt betreffend die Äusserungen des Bundesgerichtspräsidenten vom Streitgegenstand der Verfügung vom 9. Juni 2020 erfasst ist.

      4. Auch wenn diese Sichtweise unter formellen Gesichtspunkten wenig überzeugend erscheint, ist doch nicht zu verkennen, dass im Endergebnis aus dem vorinstanzlichen Verfahren und den beiden angefochtenen Verfügungen klar hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin eine Kostengutsprache sowohl für anwaltliche Aufwendungen im Zusammenhang dem Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung als auch für solche, die auf die erwähnten Äusserungen des Bundesgerichtspräsidenten zurückzuführen sind, verlangt hat und die Vorinstanz eine Kostengutsprache in beiden Fällen ablehnt. Diese zwischen den Parteien nach wie vor strittigen Punkte bilden daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren Streitgegenstand.

      5. Was den konkreten Umfang der Kostengutsprache anbelangt, so geht weder aus dem vorinstanzlichen Verfahren noch aus den Vorbringen im vorliegenden Beschwerdeverfahren eindeutig hervor, welche anwaltlichen Bemühungen schlussendlich von der Kostengutsprache tatsächlich erfasst sein sollen. So ersuchte die Beschwerdeführerin nicht um Kostengutsprache für ein konkretes Verfahren oder eine bestimmte ausserprozessuale Handlung, sondern ihr Gesuch scheint sich allgemein auf sämtliche Bemühungen, welche im Zusammenhang mit Randziffer 81 des Aufsichtsberichts und der daraufhin erfolgten Berichterstattung der Medien darüber (Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung) sowie den Äusserungen des Bundesgerichtspräsidenten stehen, zu beziehen. Der Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kann jedoch insofern eingeschränkt werden, als dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde

        lediglich von ausserbzw. vorprozessualen Bemühungen spricht und an keiner Stelle ein bestimmtes Verfahren erwähnt oder konkret geltend macht, dass die Kostengutsprache auch für noch nicht anhängig gemachte Verfahren gelten soll. Gemäss ihren Ausführungen hätten durch den Beizug ihres Rechtsvertreters gerade kostspielige Zivilund Strafverfahren verhindert werden können. Entsprechend bilden allfällige prozessuale Bemühungen des von der Beschwerdeführerin beigezogenen Rechtsvertreters nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

      6. Schliesslich äussert die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde die Befürchtung, dass im Hinblick auf die Wiederwahlen im Sommer 2021 nebst den bisher bekannten abschätzigen Äusserungen des Bundesgerichtspräsidenten weitere, auf Tonband aufgenommene Verleumdungen zum Vorschein kommen könnten. Da sie sich dann wieder entsprechend zur Wehr setzen müsse, sei sie bis dahin auf anwaltlichen Beistand angewiesen. Soweit die Beschwerdeführerin damit auch um Kostengutsprache im Zusammenhang mit weiteren, bisher noch nicht bekannten Aussagen über sie ersucht, geht sie damit über den Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hinaus, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Weder in ihren Gesuchen vom 5. und 19. Mai 2020 noch in den angefochtenen Verfügungen wurden solche, noch nicht bekannte Äusserungen über die Beschwerdeführerin je thematisiert.

1.4 Auf die im Übrigen fristund formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist daher – unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen – einzutreten.

2.

Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechterheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 49 Bst. a und b VwVG). Zudem prüft es die Verfügung auf Angemessenheit hin (Art. 49 Bst. c VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).

3.

Zunächst ist auf die formelle Rüge der Verletzung der Ausstandspflicht einzugehen.

    1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Generalsekretär ad interim C. , der an der Verfügung vom 9. Juni 2020 mitgewirkt habe, sei im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG befangen gewesen. Dieser sei "Adjunkt des Generalsekretärs des Bundesgerichts und Bereichsleiter Administrative Dienste / Protokollchef" am Bundesgericht und nur vorübergehend als Generalsekretär ad interim ans Bundesstrafgericht entsandt worden. Anschliessend werde er wieder ans Bundesgericht zurückkehren. Er sei somit dem Präsidenten sowie dem Generalsekretär des Bundesgerichts zur Loyalität verpflichtet und damit befangen. Der Bundesgerichtspräsident habe im vorliegenden Verfahren um Kostengutsprache zwar keine Parteistellung, er habe indes aufgrund der ungerechtfertigten Feststellung der Amtsgeheimnisverletzung sowie aufgrund seiner getätigten Äusserungen über sie eine zentrale Rolle im zugrundliegenden Sachverhalt gespielt. Es gehe mithin um einen direkten Angriff des Bundesgerichtspräsidenten auf ihre berufliche Ehre und ihren guten Ruf als Bundesstrafrichterin.

    2. Die Vorinstanz bestreitet eine Befangenheit von C. . Bei der Verfügung vom 9. Juni 2020 handle es sich um eine Angelegenheit zwischen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern allfällige Loyalitätspflichten gegenüber dem Präsidenten oder dem Generalsekretär des Bundesgerichts, welche in der konkreten personalrechtlichen Frage keine Parteistellung innehätten, eine Befangenheit begründen könnten. Zudem sei C. gemäss der Verfügung der VK Bundesgericht vom 7. Mai 2020 betreffend die Entsendung in seiner Funktion als Generalsekretär ad interim nur dem Bundesstrafgericht verpflichtet.

    3. Gemäss Art. 10 VwVG muss eine Person, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten hat, in den Ausstand treten, wenn sie in der Sache befangen sein könnte. Neben verschiedenen – vorliegend nicht einschlägigen – speziellen Ausstandsgründen (Art. 10 Abs. 1 Bst. a–c VwVG) statuiert Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG einen Auffangtatbestand, wonach eine Person in den Ausstand zu treten hat, wenn sie aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnte. Die Generalklausel von Art. 10 Abs. 1 lit. d VwVG gilt als erfüllt, wenn Tatsachen vorliegen, die das Misstrauen in die Unbefangenheit und damit in die Unparteilichkeit des Amtswalters objektiv rechtfertigen. Auf das subjektive Empfinden der Partei, welche die Befangenheit behauptet, kommt es dabei ebensowenig an wie darauf, ob tatsächlich eine Befangenheit besteht. Es genügt, dass der Anschein einer solchen durch objektive Umstände und vernünftige Gründe glaubhaft dargetan erscheint (BGE 137 II 431 E. 5.2; Urteil des BGer 2C_583/2011 vom

      25. Oktober 2011 E. 4.2; Urteil des BVGer A-3150/2016 vom 3. Juli 2018

      E. 4.2).

      Der Anspruch auf eine unbefangene Entscheidinstanz ist formeller Natur. Ein Entscheid, der in Missachtung der Ausstandsvorschriften getroffen worden ist, ist deshalb regelmässig unabhängig von den Erfolgsaussichten in der Sache selbst aufzuheben. Indes lässt die bundesgerichtliche Praxis eine Heilung zu und sieht im Interesse der Verwaltungseffizienz von einer Aufhebung ausnahmsweise ab, wenn die Ausstandspflichtsverletzung im Verwaltungsverfahren nicht schwer wiegt und ein Einfluss auf den Inhalt der Entscheidung praktisch ausgeschlossen werden kann (Urteil des BGer 1C_96/2014 vom 5. Mai 2014 E. 2.5; Urteile des BVGer A-3150/2016 vom 3. Juli 2018 E. 4.2 und A-505/2010 vom 7. Dezember 2010 E. 2.5; FELLER/KUNZ-NOTTER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 10 N 36).

    4. Mit Verfügung vom 7. Mai 2020 entsandte die VK Bundesgericht C. mit Wirkung ab 11. Mai 2020 bis auf Weiteres als Generalsekretär ad interim ans Bundesstrafgericht. Für die Dauer seiner Entsendung blieb er beim Bundesgericht angestellt, wurde jedoch von seinen arbeitsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber dem Bundesgericht befreit. Zudem wurde angeordnet, dass er nach den Weisungen der VK Bundesstrafgericht zu arbeiten habe und nur dem Bundesstrafgericht verpflichtet sei. Rein formell betrachtet bestanden für ihn somit keine Loyalitätspflichten mehr gegenüber dem Bundesgericht und dessen (damaligen) Präsidenten. Diesen kommt im vorliegenden Verfahren betreffend Kostengutsprache sodann keine Parteistellung zu. Die Gutheissung der Kostengutsprache würde denn auch einzig das Bundesstrafgericht finanziell belasten. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass mit der Kostengutsprache, über welche mit Verfügung vom 9. Juni 2020 unter Mitwirkung von C. entschieden wurde, auch ein Vorgehen gegen den Aufsichtsbericht der VK Bundesgericht finanziert werden sollte (die Äusserungen des Bundesgerichtspräsidenten waren in der Verfügung vom 9. Juni 2020 noch kein Thema). Zudem wurde C. nur bis auf Weiteres vom Bundesgericht ans Bundesstrafgericht entsandt und sollte danach offenbar ans Bundesgericht zurückkehren. Ob sich C. aus diesem Grund trotz Befreiung von seinen arbeitsrechtlichen Pflichten weiterhin dem Bundesgericht gegenüber zur Loyalität verpflichtet fühlte und ob diese Umstände insgesamt den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen, kann vorliegend offengelassen werden. Einerseits könnte eine daraus abgeleitete Verletzung der Ausstandspflicht nicht als schwerwiegend angesehen werden und ist auch

ein Einfluss auf den Inhalt der Entscheidung praktisch auszuschliessen. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 25. Juni 2020, an welcher C. nicht mitwirkte, keinen Anlass gesehen, auf die Verfügung vom

9. Juni 2020 zurückzukommen und diese insofern in anderer Besetzung faktisch bestätigt. Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren hält die Vorinstanz an ihrer Auffassung gemäss Verfügung vom 9. Juni 2020 fest. Eine Aufhebung der Verfügung vom 9. Juni 2020 und Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zum nochmaligen Entscheid unter Ausschluss von C. wäre daher ein prozessualer Leerlauf. Eine allfällige Verletzung der Ausstandspflicht wäre insofern als geheilt anzusehen. Anderseits ist die Verfügung vom 9. Juni 2020 – wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird – aus anderen Gründen ohnehin aufzuheben.

4.

    1. Vorliegend handelt es sich um eine Streitigkeit auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses einer ordentlichen Richterin des Bundesstrafgerichts. Zur Anwendung gelangt deshalb nicht das Bundespersonalrecht, sondern die – bewusst knapp gehaltene (vgl. Totalrevision der Bundesrechtspflege, Zusatzbericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates zum Entwurf für eine Richterverordnung vom 23. Mai 2002, BBl 2002 5903 ff.,

      Ziff. 2.1) – Richterverordnung vom 13. Dezember 2002 (SR 173.711.1). Diese regelt das Arbeitsverhältnis der ordentlichen Richter und Richterinnen des Bundesstrafgerichts (sowie dasjenige der Richter und Richterinnen des Bundesverwaltungsgerichts und der hauptamtlichen Richter und Richterinnen des Bundespatentgerichts) in eigenständiger Form (vgl. Art. 1 Richterverordnung). Dementsprechend sieht auch Art. 2 Abs. 2 Bst. a des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.111.3) ausdrücklich vor, dass das Bundespersonalrecht nicht für die von der Bundesversammlung nach Art. 168 der Bundesverfassung (BV, SR 101) gewählten Personen, wozu auch die Richterinnen und Richter des Bundesstrafgerichts gehören (Art. 42 Abs. 1 StBOG), gilt.

    2. Die Richterverordnung verweist zwar an verschiedenen Stellen auf Bestimmungen des Bundespersonalrechts. Dabei handelt es sich allerdings nicht um eine umfassende, subsidiäre Anwendbarkeit des Bundespersonalrechts, sondern lediglich um punktuelle Verweise. Auch ansonsten verweist die Richterverordnung auf keinen Erlass, der subsidiär zur Anwendung gelangen würde, wie dies beispielsweise im Anwendungsbereich des Bundespersonalrechts mit dem in Art. 6 Abs. 2 BPG enthaltenen Verweis auf die Bestimmungen des Obligationenrechts (OR, SR 220) der Fall ist.

    3. Betreffend die vorliegend relevante Fragestellung der Kostengutsprache enthält die Richterverordnung keine Bestimmung und sie verweist diesbezüglich auch nicht auf die im Bundespersonalrecht enthaltene Regelung in Art. 77 BPV, in welcher die Rückerstattung bzw. Kostengutsprache betreffend Verfahrensund Parteikosten für Angestellte des Bundes, die infolge Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit in ein Ziviloder Strafverfahren verwickelt werden, normiert ist. Es ist jedoch unbestritten, dass Richter und Richterinnen im Falle eines gegen sie gerichteten Ziviloder Strafverfahrens über den gleichen Schutz verfügen müssen wie die dem allgemeinen Bundespersonalrecht unterstellten Angestellten des Bundes und es sich deshalb rechtfertigt, Art. 77 BPV für die Richter und Richterinnen der eidgenössischen Gerichte analog anzuwenden (vgl. hierzu auch den Beschluss der VK Bundesgericht 51.10 vom 13. Juli 2017 E. 3.2, Beilage 29 der Beschwerde).

5.

Es gilt daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf eine analoge Anwendung von Art. 77 BPV Anspruch auf die von ihr verlangte Kostengutsprache hat.

    1. Gemäss Art. 77 Abs. 1 BPV werden Angestellten, die infolge Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit in ein Ziviloder Strafverfahren verwickelt werden, die Verfahrensund Parteikosten zurückerstattet, sofern das Verfahren mit der dienstlichen Tätigkeit zusammenhängt (Bst. a), die Handlung weder grobfahrlässig noch vorsätzlich begangen wurde (Bst. b) und der Bund ein Interesse an der Führung des Prozesses hat (Bst. c). Solange der Gerichtsentscheid aussteht, werden nur Kostengutsprachen geleistet. Aus wichtigen Gründen können ausnahmsweise Kostenvergütungen ausgerichtet werden, bevor der Entscheid vorliegt (Art. 77 Abs. 2 BPV).

    2. Art. 77 BPV setzt somit die Verwicklung in ein Ziviloder Strafverfahren voraus. Die Beschwerdeführerin macht weder geltend, in ein Ziviloder Strafverfahren verwickelt zu sein noch ein solches Verfahren einleiten zu wollen. Sie ersucht denn auch nicht um Kostengutsprache für ein konkretes Verfahren, sondern spricht vielmehr von ausserprozessualen Bemühungen und davon, dass der Beizug der Rechtsvertretung gerade kostspielige Zivilund Strafverfahren verhindert habe. Wie erwähnt (vgl. vorstehend

E. 1.3.5), bilden prozessuale Bemühungen des von der Beschwerdeführerin beigezogenen Rechtsvertreters nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangte, dass die Beschwerdeführerin gestützt

auf eine analoge Anwendung von Art. 77 BPV keinen Anspruch auf Kostengutsprache hat.

6.

Die Beschwerdeführerin beruft sich nicht auf Art. 77 BPV, sondern auf die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers nach Art. 328 OR. Es gilt daher zu prüfen, wie es sich damit verhält.

    1. Dem Arbeitgeber obliegt gemäss Art. 328 Abs. 1 OR die allgemeine Pflicht, im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen. Dieser wichtigste und bedeutsamste Aspekt der allgemeinen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (PORTMANN/RUDOLPH, in: Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, Art. 328 Rz. 4) gilt im Bundespersonalrecht aufgrund des allgemeinen Verweises auf das OR in Art. 6 Abs. 2 BPG. Wie erwähnt gilt für die Richter und Richterinnen des Bundesstrafgerichts jedoch nicht das Bundespersonalrecht, sondern die Richterverordnung. Diese enthält keine entsprechende Bestimmung und verweist hierfür weder auf das Bundespersonalrecht noch direkt auf Art. 328 OR. Es stellt sich daher zunächst die Frage, ob die Vorinstanz in Bezug auf die Beschwerdeführerin als Richterin des Bundesstrafgerichts überhaupt eine Fürsorgepflicht im Sinne von Art. 328 OR trifft.

    2. Die Fürsorgepflicht des Arbeitsgebers gegenüber dem Arbeitnehmer ist das Gegenstück der Treuepflicht des Arbeitnehmers (vgl. Art. 321a Abs. 1 OR und Art. 20 Abs. 1 BPG) und hat denselben umfassenden Charakter wie diese (BGE 132 III 257 E. 5.1 und 132 III 115 E. 2.2; Urteil des BVGer

      A-6750/2018 vom 16. Dezember 2019 E. 5.2.1, REHBINDER/STÖCKLI, in:

      Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zu Art. 319-330b OR, 2010, Art. 328 N 1 f.; PORTMANN/RUDOLPH, a.a.O., Art. 328 N 1). Sofern die Be-

      schwerdeführerin als Richterin des Bundesstrafgerichts der Treuepflicht unterliegt, obliegt der Vorinstanz als Arbeitgeberin ihr gegenüber folglich auch eine Fürsorgepflicht. Die Treuepflicht des Arbeitnehmers gilt ohne ausdrückliche Gesetzesvorschrift und nach der Rechtsprechung selbst für den Bundesrat und den Bundesanwalt (BGE 116 IV 56 E. III; Urteil des BVGer A-2138/2020 vom 22. Juli 2020 E. 6.1), welche wie die Richterinnen und Richter des Bundesstrafgerichts von der Bundesversammlung gewählt werden (vgl. Art. 168 Abs. 1 BV sowie Art. 20 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 1 StBOG) und vor Amtsantritt den Eid oder das Gelübde auf eine gewissenhafte Pflichterfüllung ablegen (vgl. Art. 3 des Parlamentsgesetzes vom

      13. Dezember 2002 [ParlG, SR 171.10] sowie Art. 47 Abs. 1 StBOG). Dar-

      aus ist zu schliessen, dass auch die Richter und Richterinnen des Bundesstrafgerichts der vorerwähnten Treuepflicht unterstehen, auch wenn diese durch die verfassungsrechtlich garantierte richterliche Unabhängigkeit bei der rechtsprechenden Tätigkeit (Art. 191c BV) bis zu einem gewissen Grad begrenzt wird (vgl. hierzu auch Eidgenössisches Justizund Polizeidepartement EJPD, Amtspflichten der Richterinnen und Richter der erstinstanzlichen Bundesgerichte, Gutachten vom 23. Oktober 2007, in: VPB 2008 Nr. 24 S. 306 ff., Ziff. 1.8, wonach die Treuepflicht zu den Amtspflichten der Richterinnen und Richter der erstinstanzlichen Bundesgerichte gehört). Folglich hat die Beschwerdeführerin auch Anspruch auf Fürsorge durch die Vorinstanz, denn was für die Treuepflicht der Arbeitnehmenden gilt, muss im Gegenzug auch für die korrelierende Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gelten. Entsprechend ist Art. 328 OR vorliegend analog anzuwenden.

      Im Übrigen wurde bereits in Bezug auf Art. 77 BPV ausgeführt, dass Richterinnen und Richter im Falle eines gegen sie gerichteten Ziviloder Strafverfahrens über den gleichen Schutz verfügen müssen wie die dem allgemeinen Bundespersonalrecht unterstellten Angestellten des Bundes. Es ist nicht ersichtlich, weshalb diese Überlegung nicht über Art. 77 BPV hinausgehend für die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers im Allgemeinen gelten soll, zumal sich auch Art. 77 BPV auf den allgemeinen Grundsatz des Schutzes der Persönlichkeit des Arbeitnehmers bzw. die Fürsorgepflicht nach Art. 328 OR stützt (vgl. Eidgenössisches Personalamt EPA, Kommentar zur BPV, Art. 77; abrufbar im Intranet der Bundesverwaltung, abgerufen am 9. März 2021).

    3. Nach Art. 328 Abs. 1 OR ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Persönlichkeitsgüter des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen und auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen. Er hat sich jedes durch den Arbeitsvertrag nicht gerechtfertigten Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte zu enthalten und diese auch gegen Eingriffe Vorgesetzter, Mitarbeiter oder Dritter zu schützen (BGE 132 III 257 E. 5.1 und 132 III 115 E. 2.2; Urteil des BVGer A-3192/2019 vom 27. November 2019 E. 5.4.1). Zu den geschützten Rechtsgütern gehören u.a. auch die persönliche und berufliche Ehre sowie die Stellung und das Ansehen im Betrieb. Der Umfang der Fürsorgepflicht bestimmt sich im Einzelfall nach Treu und Glauben, wobei deren Grenze die berechtigten Gegeninteressen des Arbeitgebers bilden (zum Ganzen: PORTMANN/RUDOLPH, a.a.O., Art. 328 N 1 ff.; REHBINDER/STÖCKLI, a.a.O., Art. 328 N 1 ff.; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Ar-

      beitsvertrag, Praxiskommentar, 7. Aufl. 2012, Art. 328 OR N 2, 3 und 7;

      MICHEL PELLASCIO, OR Kommentar, Orell Füssli Kommentar, 3. Aufl. 2016, Art. 328 N 1 ff.).

    4. Das Gesuch um Kostengutsprache ist zunächst in Bezug auf anwaltliche Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung zu prüfen.

      1. Nach der Veröffentlichung des Aufsichtsberichts wurde in den Medien gegenüber der Beschwerdeführerin – unbestritten zu Unrecht (vgl. auch nachfolgend E. 6.4.2) – der Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung erhoben. Ein solcher Vorwurf, eine strafbare Handlung begangen zu haben, ist geeignet, den Ruf einer Person zu verletzen und gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entsprechend als ehrverletzend (vgl. BGE 132 IV 112 E. 2.2.). Gerade für die Beschwerdeführerin als Bundesstrafrichterin wiegt der Vorwurf einer strafbaren Handlung besonders schwer und vermag nicht nur ihre persönliche, sondern insbesondere auch ihre berufliche Ehre zu verletzen. Erschwerend für die Beschwerdeführerin kommt vorliegend hinzu, dass sich die Vorwürfe in den Medien auf den Bericht der VK Bundesgericht vom 5. April 2020 stützen bzw. in den Medienberichten angegeben wurde, das Bundesgericht hätte eine durch die Beschwerdeführerin begangene Amtsgeheimnisverletzung festgestellt. Dadurch bekam der Vorwurf eine erhöhte Glaubwürdigkeit, zumal es sich beim Bundesgericht um die höchste rechtsprechende Instanz handelt.

      2. In diese belastende Situation gelangte die Beschwerdeführerin ohne Verschulden. Wie erwähnt ist unbestritten, dass der ihr gegenüber erhobene Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung unbegründet ist. Sie hat auch ansonsten keinen Anlass für einen solchen Vorwurf gegeben. Grund des in den Medien erhobenen Vorwurfs der Amtsgeheimnisverletzung bildeten die Ausführungen der VK Bundesgericht in Randziffer 81 des Aufsichtsberichts (vgl. hierzu vorstehend Sachverhalt Bst. B), welche von gewissen Medien dahingehend verstanden wurden, dass die VK Bundesgericht der Beschwerdeführerin eine Amtsgeheimnisverletzung vorwerfe. Wie die VK Bundesgericht der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. Juni 2020 explizit bestätigte, trifft diese Auffassung jedoch nicht zu. Es kann vorliegend offengelassen werden, ob in Randziffer 81 des Aufsichtsberichts objektiv betrachtet tatsächlich ein Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung zu erblicken ist (vgl. hierzu auch den Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2020.249 vom 16. Dezember 2020 betreffend Nichtanhandnahme des Strafverfahrens [Strafanzeige der Beschwerdeführerin

        gegen die Mitglieder der VK Bundesgericht wegen des zu Unrecht erhobenen Vorwurfs der Amtsgeheimnisverletzung im Aufsichtsbericht], wonach Randziffer 81 nach dem Verständnis des Gerichts keinen Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung enthalte, jedoch unglücklich strukturiert sei und es bei rascher Durchsicht zu Verkürzungen kommen könne, die falsche Schlüsse nach sich ziehen würden, weshalb das Gericht nicht klar und eindeutig ausschliessen könne, dass der objektive Tatbestand eines Ehrverletzungsdelikts erfüllt sei). Wie auch die Medienberichte zeigen, lässt sich jedenfalls nicht in Abrede stellen, dass die erwähnte Passage im Aufsichtsbericht zumindest unglücklich formuliert ist. Die Beschwerdeführerin erhielt von der VK Bundesgericht vor Veröffentlichung des Aufsichtsberichts keine Gelegenheit zur Stellungnahme dazu. Insofern war es ihr auch nicht möglich, auf die Formulierung der Randziffer 81 Einfluss zu nehmen. Auch in der Einvernahme der Beschwerdeführerin im Rahmen des aufsichtsrechtlichen Verfahrens war eine Amtsgeheimnisverletzung in keiner Art und Weise Thema. Die Beschwerdeführerin musste deshalb nicht damit rechnen, dass im Aufsichtsbericht ihre Person irgendwie mit dem Thema der Amtsgeheimnisverletzung in Zusammenhang gebracht werden würde. Es bestand für sie entsprechend kein Anlass, vor Veröffentlichung des Aufsichtsberichts aus eigener Initiative bei der VK Bundesgericht in dieser Hinsicht zu intervenieren.

      3. Des Weiteren steht der Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit. Einerseits betrifft der Vorwurf gerade ihre Amtstätigkeit. Andererseits bildete das aufsichtsrechtliche Verfahren, in welchem die Beschwerdeführerin in ihrer Funktion als Richterin am Bundesstrafgericht einvernommen wurde, Ausgangspunkt des in den Medien erhobenen Vorwurfs der Amtsgeheimnisverletzung.

      4. Die Beschwerdeführerin sah sich somit unverschuldet und aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit mit einem in den Medien zu Unrecht erhobenen Vorwurf, eine strafbare Handlung begangen zu haben, konfrontiert. Dass sie in dieser für sie belastenden Situation auf einen medienrechtlich erfahrenen Rechtsvertreter zurückgriff, um einerseits zum Schutz ihrer Reputation und ihrer beruflichen Karriere sowie auch zur Abwendung eines Strafverfahrens den zu Unrecht erhobenen Vorwurf zu entkräften und diesbezüglich Klarheit zu schaffen sowie andererseits allfällige Medienanfragen in diesem Zusammenhang zu beantworten, erscheint nachvollziehbar und aufgrund der möglichen Auswirkungen auf ihre berufliche Karriere durchaus geboten. Zudem ist in solchen Fällen ein rasches Handeln erforderlich, um auch eine Weiterverbreitung des Vorwurfs möglichst zu verhindern. Für

        die Beschwerdeführerin war es aus zeitlichen Gründen kaum möglich, sich nebst ihrer beruflichen Tätigkeit selbst um diese Angelegenheit zu kümmern, weshalb sie auch aus diesem Grund auf anwaltliche Unterstützung angewiesen war. Alsdann ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beizug eines Rechtsvertreters zum genannten Zweck berechtigte Interessen der Vorinstanz oder des Bundes als Arbeitgeber entgegenstehen sollten. Vielmehr dürfte eine Entkräftung des Vorwurfs der Amtsgeheimnisverletzung auch im Interesse der Vorinstanz liegen, zumal sich ein solcher Vorwurf an die Adresse einer Bundesstrafrichterin wohl auch negativ auf die Reputation der Vorinstanz als Institution auswirken dürfte. Da die Fürsorgepflicht den Arbeitgeber verpflichtet, seine Arbeitnehmenden u.a. vor Eingriffen in die persönliche und berufliche Ehre durch Dritte zu schützen (vgl. vorstehend E. 6.2) und ein solcher Eingriff vorliegend mit dem zu Unrecht erhobenen Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung gegeben ist, erscheint es nur folgerichtig, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers im Grundsatz Anspruch auf Übernahme der im vorerwähnten Zusammenhang stehenden Anwaltskosten durch die Vorinstanz hat (vgl. zum Umfang nachfolgend E. 6.4.5). Daran ändert nichts, dass es sich um ausserprozessuale Anwaltskosten handelt. Die Beschwerdeführerin wurde zwar nicht in ein Strafoder Zivilverfahren verwickelt, wie dies Art. 77 BPV voraussetzt. Allerdings war sie mit Medienanfragen konfrontiert und war es in der vorliegenden Konstellation auch durchaus geboten, dass die Beschwerdeführerin zum Schutz ihrer Reputation und beruflichen Karriere bzw. allgemein zum Schutz ihrer Persönlichkeit selbst aktiv wurde, um den zu Unrecht erhobenen Vorwurf zu entkräften oder weitere Medienberichte mit entsprechendem Inhalt zu verhindern. Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb eine Kostenübernahme gestützt auf die Fürsorgepflicht nur für prozessuale Kosten gelten sollte. Entscheidendes Kriterium muss vielmehr die Notwendigkeit der Kosten zur Wahrung der Rechte sein. Im Übrigen entspricht es der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass auch über eine allfällige Verordnungsbestimmung wie Art. 77 BPV hinausgehend ein Anspruch auf Übernahme von Anwaltskosten ausserhalb eines ZivilStrafoder Verwaltungsverfahrens durch den Arbeitgeber gestützt auf die Fürsorgepflicht besteht. So hielt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Entscheid A-2191/2019 vom 9. Dezember 2019 fest, die Übernahme der Kosten für die Rechtsvertretung in einer Administrativuntersuchung gestützt auf die arbeitgeberische Fürsorgepflicht sei zu Recht unbestritten, obwohl die Administrativuntersuchung kein gerichtliches Verfahren sei und die in casu anwendbare Professorenverordnung

        ETH vom 18. September 2003 (SR 172.220.113.40) in Art. 22 eine Kostenübernahme nur für Zivil-, Verwaltungs- oder Strafverfahren vorsehe (E. 4.6.3 und 4.7).

        Bei diesem Ergebnis kann offengelassen werden, ob die Vorinstanz bzw. deren Präsidentin den Aufsichtsbericht vorab zur Stellungnahme erhalten hatte und aufgrund der Fürsorgepflicht auf eine Streichung oder zumindest Substanziierung von Randziffer 81 des Berichts hätte hinwirken müssen.

      5. Zu klären bleibt, für welche anwaltlichen Bemühungen bzw. in welchem Umfang Kostengutsprache zu erteilen ist.

        1. Die Beschwerdeführerin hat am 5. Mai 2020 in allgemeiner Weise um Kostengutsprache "in dieser höchst delikaten Angelegenheit" ersucht und nicht näher dargelegt, für welche konkreten anwaltlichen Bemühungen die Kostengutsprache gelten soll, oder einen bestimmten Betrag verlangt. Zum damaligen Zeitpunkt dürfte ihr dies aber auch kaum möglich gewesen sein. Demgemäss soll die Kostengutsprache offenbar für sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung gelten, wobei auch Bemühungen zur Erreichung einer Korrektur von Randziffer 81 des Aufsichtsberichts mitumfasst sein sollen. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde diesbezüglich aus, sämtliche Bemühungen seien solange nötig, als keine öffentlichkeitswirksame Korrektur von Randziffer 81 des Aufsichtsberichts erfolgt sei. Es sei nämlich damit zu rechnen, dass bis dahin immer wieder Anfragen seitens der Medien an sie gerichtet würden.

        2. Wie erwähnt hat die Beschwerdeführerin im Grundsatz Anspruch auf Übernahme der im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung entstandenen Anwaltskosten. Dies bedeutet allerdings nicht, dass unbesehen der konkreten Handlung sämtliche Kosten der anwaltlichen Bemühungen im erwähnten Zusammenhang durch die Vorinstanz zu übernehmen sind. Eine derart umfassende und unspezifische Kostengutsprache kann daher nicht erteilt werden. Zu entschädigen sind vielmehr nur diejenigen Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit dem Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung stehen sowie zur Wahrung der Rechte der Beschwerdeführerin notwendig und verhältnismässig sind. Zu beachten ist sodann die Grenze der Fürsorgepflicht (berechtigte Gegeninteressen des Arbeitgebers). Aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin geht hervor, dass es bei den anwaltlichen Aufwendungen um den Schutz ihrer Reputation und ihrer beruflichen Karriere, mithin um den Schutz ihrer

Persönlichkeit geht. Zu diesem Zweck wird der Beizug eines Rechtsvertreters vorstehend grundsätzlich als gerechtfertigt bzw. notwendig angesehen. Eine detaillierte Übersicht über die bereits vorgenommenen sowie in Zukunft beabsichtigten anwaltlichen Bemühungen liegt jedoch nicht vor, weshalb eine abschliessende Beurteilung nicht möglich ist. Entsprechend kann der Beschwerdeführerin lediglich im Grundsatz Kostengutsprache erteilt werden. Den konkreten Umfang der Kostenerstattung wird die Vorinstanz in einem Folgeverfahren auf entsprechendes Gesuch der Beschwerdeführerin hin und unter Berücksichtigung der gemachten Erwägungen und vorerwähnten Kriterien noch zu beurteilen haben.

    1. Des Weiteren ist das Gesuch um Kostengutsprache in Bezug auf anwaltliche Aufwendungen im Zusammenhang mit den erwähnten Äusserungen des Bundesgerichtspräsidenten zu prüfen.

      1. Es gilt hier grundsätzlich dasselbe wie beim Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung. Die Aussagen des (damaligen) Bundesgerichtspräsidenten, die dieser gegenüber Dritten im Rahmen des aufsichtsrechtlichen Verfahrens tätigte ("sie quasselt", "so eine Magersüchtige", "sie hat einen giftigen Blick", "ich kann sie nicht länger als 2 Sekunden anschauen") sind zweifellos beleidigender Natur und stellen einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Beschwerdeführerin dar. Die Äusserungen wurden auf Tonband aufgenommen und gelangten an die Medien, welche sie publik machten. Die Beschwerdeführerin wurde somit erneut unverschuldet und in Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit Thema in den Medien. In dieser Angelegenheit wurde sie einerseits vom Bundesgerichtspräsidenten mehrfach kontaktiert und erhielt andererseits mehrere Anfragen von Journalisten. Die Beschwerdeführerin befand sich auch hier in einer schwierigen Situation, stammen die Aussagen doch vom Präsidenten des Bundesgerichts, welches die administrative Aufsicht über die Geschäftsführung der Vorinstanz ausübt (Art. 34 Abs. 1 StBOG), und wurde sowohl seitens des Bundesgerichtspräsidenten als auch der Medien eine Reaktion ihrerseits erwartet. Es ist deshalb nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerin auch in dieser Angelegenheit zum Schutz ihrer Persönlichkeit (Reputation, berufliche Karriere) auf einen medienrechtlich erfahrenen Rechtsvertreter zurückgriff, zumal es ihr auch aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit nur schwer möglich gewesen sein dürfte, diesen Aufwand nebst ihrer beruflichen Tätigkeit alleine zu bewältigen. Die Notwendigkeit einer Rechtsvertretung zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte ist entsprechend im Grundsatz zu bejahen. Sodann ist

        nicht ersichtlich, inwiefern der teilweise vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin geführten Kommunikation mit dem Bundesgerichtspräsidenten, der Beantwortung der Medienanfragen oder dem Hinwirken auf eine die Persönlichkeitsrechte der Beschwerdeführerin wahrende und inhaltlich korrekte Berichterstattung in den Medien berechtigte Interessen der Vorinstanz oder des Bundes entgegenstehen sollten. Gestützt auf die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers hat die Beschwerdeführerin daher auch hierfür im Grundsatz Anspruch auf Übernahme der entstandenen Anwaltskosten durch die Vorinstanz (vgl. zum Umfang nachfolgend E. 6.5.2). Im Übrigen kann hierzu auf das zum Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung Ausgeführte verwiesen werden (vorstehend E. 6.4.4).

      2. Was den Umfang der Kostengutsprache für die anwaltlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit den Äusserungen des (damaligen) Bundesgerichtspräsidenten anbelangt, so gilt das zum Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung bereits Ausgeführte sinngemäss. Auch hier stellt sich die Frage, für welche konkreten anwaltlichen Bemühungen die Kostengutsprache gelten soll. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht im Einzelnen dargelegt und es liegt auch keine entsprechende Übersicht vor. Sind die konkreten – möglicherweise auch zukünftigen – anwaltlichen Bemühungen nicht im Einzelnen bekannt und damit nicht abschliessend beurteilbar, kann der Beschwerdeführerin auch im Zusammenhang mit den Äusserungen des (ehemaligen) Bundesgerichtspräsidenten nur im Grundsatz Kostengutsprache zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte erteilt werden und der konkrete Umfang der Kostenerstattung wird von der Vorinstanz in einem Folgeverfahren auf entsprechendes Gesuch der Beschwerdeführerin hin und unter Berücksichtigung der gemachten Erwägungen und erwähnten Kriterien festzulegen sein.

7.

Im Ergebnis ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit darauf einzutreten ist, und die angefochtenen Verfügungen vom 9. und

25. Juni 2020 aufzuheben sind. Der Beschwerdeführerin ist Kostengutsprache im Sinne der Erwägungen zu erteilen.

8.

Es bleibt über die Kostenund Entschädigungsfolgen zu befinden.

8.1 Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist in personalrechtlichen Angelegenheiten unabhängig vom Ausgang des Verfahrens grundsätzlich kostenlos (Art. 34 Abs. 2 BPG). Auch wenn das BPG

auf die Beschwerdeführerin nicht anwendbar ist (vgl. vorstehend E. 4.1), ist nicht einsichtig, weshalb dieser Grundsatz, welcher im Übrigen auch im privatrechtlichen Arbeitsrecht bei Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.– (vgl. Art. 114 Bst. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, ZPO, SR 272) und nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch für den nicht dem BPG unterstellten Bundesanwalt (vgl. Urteil des BVGer A-2138/2020 vom 22. Juli 2020 E. 16.1) gilt, nicht auch in personalrechtlichen Angelegenheiten der Beschwerdeführerin zur Anwendung gelangen soll. Es sind deshalb in analoger Anwendung von Art. 34 Abs. 2 BPG keine Verfahrenskosten zu erheben. Im Übrigen wären selbst bei einem grundsätzlich kostenpflichtigen Verfahren aufgrund des Verfahrensausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben. Da die Beschwerdeführerin als vollumfänglich obsiegend zu betrachten ist (vgl. nachfolgend E. 8.2.2), hat sie nach Art. 63 Abs. 1 VwVG keine Verfahrenskosten zu tragen. Dasselbe gilt für die Vorinstanz, welcher auch bei Unterliegen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

8.2

      1. Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Obsiegt sie nur teilweise, ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Die Entschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei; unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt (Art. 8 ff. VGKE). Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen (Art. 14 Abs. 1 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht legt die Parteientschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, wenn keine Kostennote eingereicht wird, aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen, wobei der Stundenansatz für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken beträgt (Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE).

      2. Auf die Beschwerde konnte zwar nicht vollumfänglich eingetreten werden (vgl. vorstehend E. 1.3.6), allerdings beschränkten sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu diesem Aspekt auf wenige Sätze. Die Vorinstanz ihrerseits machte in diesem Zusammenhang keine Ausführungen. Insgesamt rechtfertigt es sich daher, die Beschwerdeführerin als vollumfänglich obsiegend zu betrachten.

      3. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte am 5. November 2020 eine Kostennote ein. Darin macht er bei einem Zeitaufwand von 28.5 Stunden zu einem Ansatz, welcher je nach Mitarbeitendem zwischen Fr. 240.– und Fr. 400.– variiert, eine Entschädigung von Fr. 10'681.80 (inkl. Auslagen von Fr. 288.80 und Mehrwertsteuer) geltend. Angesichts der Schwierigkeit der vorliegenden Streitsache, des Umfangs der Rechtsschriften und des Umstandes, dass sich die Beschwerde gegen zwei Verfügungen richtet, erscheint der geltend gemachte Aufwand angemessen. Die verschiedenen Stundenansätze entsprechen sodann dem gesetzlichen Rahmen.

Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin somit eine Parteientschädigung von Fr. 10'681.80 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. b und c VGKE) zu entrichten.

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die angefochtenen Verfügungen vom 9. und 25. Juni 2020 aufgehoben. Der Beschwerdeführerin wird Kostengutsprache im Sinne der Erwägungen erteilt.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 10'681.80 zu bezahlen.

4.

Dieses Urteil geht an:

  • die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter:

Der Gerichtsschreiber:

Jürg Marcel Tiefenthal

Marcel Zaugg

Rechtsmittelbelehrung:

Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.– beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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