ZGB Art. 166 -
Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.
Art. 166 ZGB vom 2022
Art. 166 F. Vertretung der ehelichen Gemein?schaft
1 Jeder Ehegatte vertritt während des Zusammenlebens die eheliche Gemeinschaft für die laufenden Bedürfnisse der Familie.
2 Für die übrigen Bedürfnisse der Familie kann ein Ehegatte die ehe?liche Gemein?schaft nur vertreten:1. wenn er vom andern oder vom Gericht dazu ermächtigt wor?den ist;2. wenn das Interesse der ehelichen Gemeinschaft keinen Auf?schub des Geschäf?tes duldet und der andere Ehegatte wegen Krankheit, Abwesenheit oder ähnli?chen Gründen nicht zustim?men kann.
3 Jeder Ehegatte verpflichtet sich durch seine Handlungen persönlich und, soweit diese nicht für Dritte erkennbar über die Vertretungs?befugnis hinausgehen, solida?risch auch den andern Ehegatten.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.