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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:PS210172
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PS210172 vom 15.10.2021 (ZH)
Datum:15.10.2021
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_969/2021
Leitsatz/Stichwort:Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführerin; Konkurs; Vermögen; Betreibung; Vermögens; Beschwerdegegnerin; Pfändung; Ehemann; Konkurseröffnung; Gläubiger; Genswerte; Hätte; Vermögenswerte; Forderung; Vorinstanz; Schuldner; Urteil; Hätten; Weiter; Forderungen; September; Stellt; Pfändungsvollzüge; Schuldnerin; Verlustscheine; Verfahren; Wirkung; Strafverfahren
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ; Art. 149 KG ; Art. 163 StGB ; Art. 166 ZGB ; Art. 174 KG ; Art. 190 KG ; Art. 194 KG ; Art. 221 KG ; Art. 321 ZPO ; Art. 39 KG ; Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:129 V 90; 140 III 610; 97 I 309;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS210172-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger

Beschluss und Urteil vom 15. Oktober 2021

in Sachen

  1. ,

    Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

    gegen

  2. AG,

Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 17. September 2021 (EK210111)

Erwägungen:

1.

    1. Mit Eingabe vom 14. April 2021 stellte die B. AG (Beschwerdegegne- rin) beim Bezirksgericht Horgen (Vorinstanz) das Begehren, über A. (Beschwerdeführerin) sei gestützt auf Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG für Forderungen aus unbezahlt gebliebenen Prämienrechnungen und Kostenbeteiligungen im Um- fang von Fr. 48'062.30 und aus der Solidarhaftung mit ihrem Ehemann C. geschuldete Prämien und Kostenbeteiligungen von Fr. 46'519.70 der Konkurs zu eröffnen. Als vorsorgliche Massnahme beantragte sie, das Konto der D. [Bank], lautend auf Wein C. , sei sofort zu sperren (act. 7/1). Am 21. April 2021 verfügte die Vorinstanz die beantragte vorsorgliche Kontosperre (act. 7/4). Nach schriftlicher Durchführung des weiteren Verfahrens eröffnete sie mit Urteil vom 17. September 2021 den Konkurs über die Beschwerdeführerin und hob die Kontosperre auf (act. 6 = [act. 3 = act. 7/33]). Das Urteil ging der Beschwerdefüh- rerin am 21. September 2021 zu (act. 7/35/2).

    2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2021 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht mit den folgenden Anträgen (act. 2):

      Es sei der vorläufige, über mich am 17. September 2021 eröffnete Konkurs mit sofortiger Wirkung aufzuheben;

      Es sei das Verfahren mit sofortiger Wirkung einzustellen und mir die volle Verfügungsfähigkeit zuzuerkennen;

      Es sei die aufschiebende Wirkung im Sinne einer einstweiligen Verfügung dahingehend auszusprechen, als dass das Konkursamt einstweilen keine weiteren Handlungen vornehmen darf;

      Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin.

    3. Die erstinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 7/1- 36). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort wurde abgesehen (vgl. Art. 322

Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. Mit dem Endentscheid über die Beschwerde wird der Antrag auf aufschiebende Wirkung gegenstandslos und ist entsprechend abzuschreiben.

2.

    1. Ein Gläubiger kann ohne vorgängige Betreibung beim Gericht die Kon- kurseröffnung gegen eine Schuldnerin verlangen, die betrügerische Handlungen zum Nachteil ihrer Gläubiger begangen oder zu begehen versucht hat oder bei einer Betreibung auf Pfändung Bestandteile ihres Vermögens verheimlicht hat (Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG). Auf die ohne vorgängige Betreibung erfolgte Kon- kurseröffnung sind Art. 169, Art. 170 und Art. 173a-176 des SchKG anwendbar (Art. 194 SchKG). Wie sich aus dem Verweis in Art. 194 SchKG ergibt, kann der Entscheid betreffend Konkurseröffnung gestützt auf Art. 174 SchKG mit Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO weitergezogen werden. Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen. Urkun- den, die als Beweismittel dienen sollen, sind innert dieser Frist vollständig einzu- reichen (vgl. Art. 194 i.V.m. Art. 174 Abs. 1 SchKG und Art. 321 Abs. 2 ZPO).

    2. Mit dem angefochtenen Entscheid über die Konkurseröffnung wurde die als vorsorgliche Massnahme verfügte Kontosperre aufgehoben. Auf die diesbezügli- che Kritik der Beschwerdeführerin ist daher nicht mehr einzugehen (act. 2 S. 5 f.).

    3. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für eine direkte Konkurseröff- nung wegen betrügerischen Handlungen zum Nachteil von Gläubigern oder Ver- heimlichen von Vermögenswerten nach Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG zutreffend dargelegt, so dass darauf verwiesen werden kann (act. 3 E. 3.1.-3.2.). Gestützt auf diese Bestimmung kann - entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin (act. 2 S. 3) - gegen jede Schuldnerin die Konkurseröffnung beantragt werden, unabhängig davon, ob sie nach Art. 39 SchKG der Konkursbetreibung unterliegt (BSK SchKG II-BRUNNER/BOLLER, 2. Aufl. 2010, Art. 190 N 22).

    4. Wer die Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung verlangt, muss seine Gläubigereigenschaft glaubhaft machen (BGer 5A_442/2015 vom 11. September

      2015 E. 4.). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 140 III 610 E. 4.1.).

      Die Vorinstanz erwog, die Forderungen beträfen Prämien und Kostenbeteiligun- gen der obligatorischen Krankenversicherung. Indem die Beschwerdeführerin vorbringe, sie habe das Versicherungsverhältnis im Jahr 2017 gekündigt, aner- kenne sie, dass zumindest während eines gewissen Zeitraums ein solches be- standen habe. Dies ergebe sich auch aus den eingereichten Krankenversiche- rungspolicen. Zudem lägen mehrere Verlustscheine lautend auf die Beschwerde- gegnerin als Gläubigerin vor. Die gerichtliche Überprüfung dieser Forderungen hätte im Betreibungsverfahrens vor der Ausstellung des Verlustscheins erfolgen müssen. Die weiteren Forderungen, welche die Beschwerdegegnerin in einer substantiierten Übersicht darlege, resultierten aus dem durch die Policen belegten Versicherungsverhältnis. Die Beschwerdeführerin habe dieses nicht widerlegt, in- dem sie etwa den Anschluss an eine andere obligatorische Krankenversicherung dargelegt habe. Die Gläubigereigenschaft sei damit zumindest glaubhaft gemacht (act. 3 E. 3.3.).

      Auch auf diese zutreffenden Ausführungen kann verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin bringt auch im Beschwerdeverfahren vor, sie habe das Versi- cherungsverhältnis im Jahr 2017 gekündigt. Ein neues Versicherungsverhältnis könne sie nicht darlegen, da die Beschwerdegegnerin die Kündigung nicht akzep- tiert und damit einen Wechsel in eine andere obligatorische Krankenversicherung verhindert habe (act. 2 S. 3 und 6). Damit bestätigt sie, dass sie bei der Beschwerdegegnerin krankenversichert war und entsprechend Prämien sowie Kos- tenbeteiligungen für erbrachte Leistungen schuldet. Sie bringt damit auch im Beschwerdeverfahren nichts vor, was die vorgelegten Policen der Jahre 2014 bis 2020 (act. 7/3/3) zu entkräften vermöchte. Das beanstandete Verhalten der Kran- kenasse bezüglich Kündigung und Auflösung des Versicherungsverhältnisses ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb die ohnehin pauschal gehaltenen Vorwürfe nicht relevant sind. Die eingereichten Verlustscheine haben ferner immerhin die Wirkung einer Schuldanerkennung im Rechtsöffnungsverfahren (Art. 149 Abs. 2 SchKG). Die Vorinstanz erachtete die Gläubigereigenschaft der Beschwerdegegnerin gestützt auf diese Unterlagen daher zu Recht als glaub- haft gemacht. Ob letztlich tatsächlich ein Anspruch auf Zahlung der bestrittenen Forderung besteht, ist vom Konkursgericht nicht umfassend zu entscheiden.

    5. Der antragstellende Gläubiger trägt weiter auch für den Konkursgrund im Sinne von Art. 190 Abs. 1 SchKG die Beweislast (BSK SchKG II- BRUNNER/BOLLER, Art. 190 N 29). Aufgrund der folgenschweren Konsequenzen, die eine Konkurseröffnung mit sich bringt, ist der Konkursgrund nicht nur glaub- haft zu machen, sondern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darzutun (OGer ZH PS200148 vom 11. August 2020 E. 3.2.). Dabei gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten ver- nünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (BGE 140 III 610 E. 4.1.). Zu beachten ist ausserdem, dass die Eröffnung des Konkurses ohne Betreibung eine Ausnahme darstellt. Grundsätzlich hat ein Gläubiger den ordentlichen Weg einzu- schlagen. Die sofortige Konkurseröffnung soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn ein Schuldner die Ansprüche seiner Gläubiger durch bestimmte Handlun- gen derart gefährdet, dass ihnen der ordentliche Betreibungsweg nicht mehr zu- gemutet werden kann (BSK SchKG II-BRUNNER/BOLLER, Art. 190 N 1 ff.; BGE 97 I 309).

    6. Die Vorinstanz erachtete den Konkursgrund als gegeben, nachdem die Beschwerdeführerin sowohl erst- als auch zweitinstanzlich (unter anderem) wegen mehrfachem Pfändungsbetrug im Sinne von Art. 163 StGB verurteilt worden war, da sie bei Pfändungsvollzügen betreffend ihren Ehemann Vermögenswerte und Einkommen verschwiegen habe, wodurch diversen Gläubigern (auch der Beschwerdegegnerin) Verlustscheine hätten ausgestellt werden müssen (vgl. act. 6 E. 3.4.).

    7. Wie bereits die Vorinstanz festhielt, wurde die Beschwerdegegnerin in den Strafurteilen als Privatklägerin aufgeführt (act. 7/3/1-2), womit sie diese rechtmäs- sig erlangte; der entsprechende Einwand der Beschwerdeführerin (act. 2 S. 4 f.) ist daher unbegründet. Die Beschwerdeführerin stellt sich weiter auf den Standpunkt, das Strafverfahren sei noch am Bundesgericht hängig. Solange kein rechtskräftiges Urteil vorliege, seien die ihr zur Last gelegten Handlungen nicht erwiesen. Das Strafverfahren habe zudem Betreibungsverfahren ihres Eheman- nes betroffen. Ihre eigenen Angelegenheiten, Pfändungen und Verlustscheine seien nie Gegenstand eines Strafverfahrens gewesen, und sie habe über ihre ei- genen finanziellen Verhältnisse immer wahrheitsgemäss ausgesagt (act. 2 S. 3 ff.).

    8. Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, das Konkursgericht entscheide unabhängig von einem allfälligen Strafverfahren darüber, ob die Voraussetzungen für eine Konkurseröffnung nach Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG gegeben seien (BSK SchKG II-BRUNNER/BOLLER, Art. 190 N 7). Ob ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt, ist demnach unerheblich. Ein Verheimlichen von Vermögenswerten nach Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 liegt nicht nur vor, wenn der Tatbestand des Pfändungsbe- trugs von Art. 163 StGB erfüllt ist. Es genügt, wenn eine Schuldnerin beim Pfän- dungsvollzug ihrer in Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG statuierten Auskunftspflicht nicht nachkommt und dadurch das Vollstreckungsverfahren erschwert, indem sie Ver- mögenswerte nicht angibt, solche versteckt oder ihr Vorhandensein schlichtweg bestreitet. Verlangt wird dabei die Absicht der Schuldnerin, Vermögensbestandtei- le zu verbergen, eine Schädigungsabsicht ist nicht erforderlich (BSK SchKG II- BRUNNER/BOLLER, Art. 190 N 9 f.).

      Gegenstand des Strafverfahrens waren Pfändungsvollzüge von Februar 2015 bis September 2016 in Betreibungsverfahren, in welchen der Ehemann der Beschwerdeführerin Schuldner war. Das Bezirksgericht Horgen hatte im Urteil vom

      25. Juni 2019 detailliert begründet, gemäss den Pfändungsprotokollen, den bei den Akten liegenden Vollmachten und den Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes seien sie beim ersten Pfändungsvollzug in der gemeinsamen Wohnung beide anwesend gewesen. An den weiteren Pfändungsvollzügen im Amtslokal habe die Beschwerdeführerin ihren Ehemann vertreten. Aus den Pfän- dungsprotokollen sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann bei jedem der Pfändungsvollzüge angegeben hätten, der Ehemann der Beschwerdeführerin besitze keine Vermögenswerte und beide seien ohne Arbeit und

      Einkünfte. Zugleich sei aufgrund der in den Akten liegenden Kontoauszüge er- stellt, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann am 26. Februar 2015 über ein Kontoguthaben bei der D. Zürich von Fr. 10'139.85 verfügt hätten. Auf dem Konto Wein-C. bei der D. Zürich sei am 29. Juli 2016 ein Gut- haben von Fr. 300'967.71 vorhanden gewesen. Der Ehemann der Beschwerde- führerin habe weiter im Zeitraum März 2015 bis September 2016 Auszahlungen für Lohn und Krankentaggelder im Umfang von insgesamt Fr. 254'460.60 erhal- ten. Ebenfalls sei ein Einkommen der Beschwerdeführerin im März 2015 bei der E. [Bank] im Betrag von Fr. 4'641.- ausgewiesen. Insgesamt hätten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann damit Vermögenswerte im Umfang von Fr. 570'709.19 verschwiegen. Diversen Gläubigern (unter anderem auch der Beschwerdegegnerin) seien daraufhin auf den Ehemann der Beschwerdeführerin lautende Verlustscheine ausgestellt worden. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten im Strafverfahren mehrfach und übereinstimmend angegeben, sie hätten die Idee, die Vermögenswerte zu verschweigen, gemeinsam gehabt. Sie hätten auch ausgesagt, es sei ihnen bewusst gewesen, dass die vorhandenen Vermögenswerte und zumindest ein Teil der Einkünfte bei korrekter Deklaration gegenüber dem Betreibungsamt gepfändet worden wären, und sie hätten die Falschangaben gemacht, damit das Geld nicht gepfändet werde bzw. um es an- derweitig verwenden zu können. Angesichts der bei jedem Pfändungsvollzug er- folgten Belehrung über die Auskunftspflicht und der unzähligen Zwangsvollstre- ckungsverfahren, welche die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann bereits durch- laufen hätten, überzeugten diese Aussagen (act. 7/14 S. 53 ff.). Auch begründete das Bezirksgericht eingehend, weshalb die vorgebrachten Einwände bezüglich der Echtheit einer Unterschrift der Beschwerdeführerin sowie bezüglich ihrer Ein- vernahmefähigkeit zwischen Juni und August 2016 unbehelflich seien (act. 7/14

      S. 52 f.). Der Entscheid wurde vom Obergericht mit Urteil vom 12. März 2021 be- stätigt (act. 7/3/2, OGer ZH SB200098; vgl. im Einzelnen auch S. 54 ff. des be- gründeten Urteils auf www.gerichte-zh.ch). Es gibt keinen Anlass an diesen Aus- führungen und der Beurteilung der Strafgerichte zu zweifeln. Die Beschwerdefüh- rerin sagt in ihrer Beschwerde auch nicht, inwiefern diese falsch sein sollen.

      Die Beschwerdeführerin vertrat ihren Ehemann an den Pfändungsvollzügen, wes- halb sie an seiner Stelle nach Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG verpflichtet gewesen wäre, umfassend über Einkommen und Vermögen Auskunft zu geben. Dieser Auskunftspflicht kam sie offensichtlich nicht nach, sondern verheimlichte Vermö- genswerte in einem namhaften Betrag, wodurch sie die Zwangsvollstreckung für die betreibenden Gläubiger entscheidend erschwerte. Wie die Vorinstanz festhielt, hatten die Betreibungen (auch) Forderungen der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Ehemann der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der obligatori- schen Krankenversicherung betroffen. Der Abschluss von Krankenversicherungen und die entsprechenden Prämien gehören nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung zu den laufenden Bedürfnisse der Familie, für welche die Ehegatten nach Art. 166 Abs. 3 ZGB solidarisch haften. Die Beschwerdeführerin hätte somit als Mitschuldnerin ebenfalls belangt werden können (vgl. BGE 129 V 90 E. 3; BSK ZGB I-ISENRING/KESSER, Art. 166 N 12 und 24). Des Weiteren nannte die Beschwerdeführerin die Vermögenswerte auch nicht an drei Pfändungsvollzügen in eigenen Betreibungsverfahren im gleichen Zeitraum sowie an zwei weiteren Pfändungsvollzügen im Juni 2019 und Juni 2020. Dies geht aus drei Verlust- scheinen von Februar bis September 2016 und aus sieben Verlustscheinen von Juni 2019 und Juni 2020 hervor (vgl. act. 7/3/4). Nach Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2

      SchKG ist die Schuldnerin verpflichtet, Vermögensgegenstände, einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in ihrem Gewahrsam befinden, sowie Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf Vermögenswerte, an denen die Schuldnerin wirtschaftlich berechtigt ist (BGer 6B_1172/2013 vom

      18. November 2014 E. 4.4. m.H.). Da keine verwertbaren Vermögensgegenstän- de in ausreichender Menge vorhanden waren, fällt eine Beschränkung der Aus- kunftspflicht von vornherein ausser Betracht. Über die Pfändbarkeit entscheidet nicht die Schuldnerin, sondern das Betreibungsamt. Ob die nicht angegebenen Vermögensgegenstände tatsächlich pfändbar sind, ist daher für die Vermögens- verheimlichung nicht erheblich. Die Konten wären von der Beschwerdeführerin auch in ihren eigenen Betreibungen zu nennen gewesen, weil sich daraus allen- falls eine pfändbare Forderung ergeben hätte, worüber aber das Betreibungsamt

      hätte entscheiden müssen (BGer 5A_506/2009 vom 11. Februar 2020 E. 3.4.1. m.w.H.).

      Insgesamt verunmöglichte die Beschwerdeführerin es der Beschwerdegegnerin, ihre Forderungen gegenüber den Ehegatten auf dem Betreibungsweg einzutrei- ben, so dass die erneute Einschlagung des ordentlichen schuldbetreibungsrecht- lichen Verfahrens billigerweise nicht mehr zumutbar erscheint. Es ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Verheimlichung von Vermögenswerten als Handlung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG zurechnete, auch wenn hauptsächlich Betreibungsverfahren betroffen waren, in welchen nicht die Beschwerdeführerin selbst, sondern ihr Ehemann Schuldner war.

    9. Die Beschwerdeführerin wirft der Beschwerdegegnerin schliesslich vor, das Gesuch um Konkurseröffnung sei rechtsmissbräuchlich. Die Beschwerdegegnerin wisse, dass sie über keine Aktiven verfüge. Die Vermögensverhältnisse der Ehe- gatten seien seit dem Strafverfahren mehrmals festgestellt worden, wobei das Be- treibungsamt festgehalten habe, dass keine Vermögenswerte vorhanden seien. Ausserdem habe sich die Beschwerdegegnerin ihr Recht bereits gesichert. Es sei nicht ersichtlich, was sie sich von einem Konkursverfahren erhoffe. Durch dieses entstehe bei der Beschwerdeführerin und ihrem Mann ein Härtefall, da auch ihre selbständige Erwerbstätigkeit durch die bereits entstandene Rufschädigung leide (act. 2 S. 6 ff.).

Wurde der betreibende Gläubiger trotz der Vermögensverheimlichung vollständig befriedigt, so fehlt ihm das Rechtsschutzinteresse für eine Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung (EUGEN FRITSCHI, Verfahrensfragen bei der Konkurseröff- nung, S. 162). Die Beschwerdeführerin reicht eine Pfändungsurkunde vom 2. Juli 2021 ein, wonach für Betreibungen mehrerer Gläubiger ein Betrag von

Fr. 8'951.45 gepfändet wurde (act. 4/2). Dadurch ist die Forderung der Beschwer- degegnerin bei Weitem nicht gedeckt, weshalb diese Pfändung nicht zu einem Wegfall des Rechtsschutzinteresses an der Konkurseröffnung führen kann. Dass Aktiven vorhanden sind, ist sodann keine Voraussetzung für eine Konkurseröff- nung nach Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG. Es wird nach der Konkurseröffnung Aufgabe des Konkursamtes sein, den Umfang der zur Konkursmasse gehörenden Vermögenswerte festzustellen (Art. 221 SchKG). Ebenfalls unbehelflich ist das Argument einer allfälligen Rufschädigung durch das Konkursverfahren. Wenn die Beschwerdeführerin in früheren Betreibungsverfahren Vermögen verheimlicht hat, muss sie sich selber zuschreiben, dass die Gläubiger ihre Forderungen nun mit dem schärferen Mittel des Konkurses geltend machen können

(BGer 5A_506/2009 vom 11. Februar 2010 E. 3.6.). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

3.

Die Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig

(Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG sind die Kosten auf Fr. 750.- festzusetzen. Parteientschädigungen sind bei diesem Ausgang keine zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

  1. Der Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wird abgeschrieben.

  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

  3. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokation an- gemeldet.

  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksen- dung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Thalwil, ferner mit

    besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg, je gegen Empfangs- schein.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

i.V. Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am:

18. Oktober 2021

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