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Criminal Procedure Code (CrimPC)

Art. 166CrimPC from 2023

Art. 166 Criminal Procedure Code (CrimPC) drucken

Art. 166 Interview with the person suffering harm

1 The person suffering harm shall be interviewed as a witness.

2 The right to interview the person suffering harm as a person providing information in accordance with Article 178 is reserved.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 166 Criminal Procedure Code (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SHNr. 51/2007/22° Art. 5 EMRK; Art. 10 Abs. 2 BV; Art. 166 StPO. Vorzeitiger Massnahmenantritt; Voraussetzungen, persönliche Anhörung des Beschuldigten Massnahme; Beschuldigte; Freiheit; Vorzeitige; Antritt; Freiheitsstrafe; Vorzeitigen; Untersuchungsrichter; Erwarten; Anhörung; Stationäre; Staatsanwaltschaft; Anordnung; Beschuldigten; Ordnete; Vollzugsanstalt; Verfahrens; Antritts; Verteidiger; Befehl; Psychiatrische; Schuldfähigkeit; Begutachtung; Gutachten; Voraussetzungen; Willen; Umstände; Angeordnet
GRSK2-14-25fahrlässige Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB Beschwerde; Recht; Verfahren; Kläger; Verfahren; Verfahrens; Einstellungsverfügung; Anwaltschaft; Beschwerdeführer; Schweizer; Bünden; Privatkläger; Staatsanwaltschaft; Partei; Graubünden; Legitimiert; Rechte; Nung; Ordnung; Zivilkläger; Rechten; Rechtlich; Interesse; Parteien; Beteiligt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
126 I 19Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 4 aBV, Art. 29 Abs. 2 BV); von der Anklage abweichende rechtliche Würdigung im Strafurteil. Direkt gestützt auf den Anspruch auf rechtliches Gehör hat ein Angeklagter Anspruch darauf, zu einer von der Anklage abweichenden rechtlichen Würdigung des ihm vorgeworfenen Sachverhalts Stellung nehmen zu können, wenn eine schärfere Strafe droht (E. 2c/aa; Bestätigung der Rechtsprechung); Gleiches gilt, wenn der Betroffene wegen eines anderen Straftatbestands als in der Anklage beantragt verurteilt werden soll und er nicht mit der neuen Würdigung rechnen musste, es sei denn, eine Anhörung hätte keine Auswirkung auf die Ausübung seiner Verteidigungsrechte haben können (E. 2d/bb; Präzisierung der Rechtsprechung). Eine Bestrafung wegen Verletzung einer anderen Verkehrsregel ist eine Verurteilung wegen eines anderen Straftatbestands (E. 2d/aa). Damit musste der Angeklagte im vorliegenden Fall nicht rechnen und dies hatte Auswirkungen auf die Ausübung seiner Verteidigungsrechte (E. 2e). Anklage; Urteil; Anspruch; Beschwerde; Geschwindigkeit; Gehör; Urteil; Rechtliches; Kantons; Klagte; Beschwerdeführer; Würdigung; Recht; Angeklagte; Verurteilung; Staatsanwalt; Vorgeworfen; Beantragt; Rechnen; Staatsanwaltschaft; Sachverhalt; Kantonsgerichtspräsident; Rechtsprechung; Schuldig; Anklagegrundsatz; Unangemessen; Gericht; Obergericht
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