FIDLEG Art. 16 - Rechenschaft

Einleitung zur Rechtsnorm FIDLEG:



Das Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Regulierung von Finanzdienstleistungen in der Schweiz regelt, um Anleger zu schützen. Es legt Anforderungen an Finanzdienstleister fest, um Transparenz, Fairness und Integrität im Finanzmarkt sicherzustellen, insbesondere in Bezug auf Informationspflichten, Anlageberatung und Vermögensverwaltung. Das FIDLEG ist Teil eines Gesamtpakets zur Regulierung des Finanzsektors in der Schweiz, das darauf abzielt, das Vertrauen der Anleger zu stärken und die Stabilität des Finanzsystems zu gewährleisten.

Art. 16 FIDLEG vom 2024

Art. 16 Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) drucken

Art. 16 Rechenschaft

1 Finanzdienstleister stellen ihren Kundinnen und Kunden auf Anfrage eine Kopie der Dokumentation nach Artikel 15 zu oder machen sie ihnen in anderer geeigneter Weise zugänglich.

2 Zudem legen sie auf Anfrage der Kundinnen und Kunden Rechenschaft ab über:

  • a. die vereinbarten und erbrachten Finanzdienstleistungen;
  • b. die Zusammensetzung, Bewertung und Entwicklung des Portfolios;
  • c. die mit den Finanzdienstleistungen verbundenen Kosten.
  • 3 Der Bundesrat regelt den Mindestinhalt der Informationen nach Absatz 2.


    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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