StPO Art. 156 - Massnahmen zum Schutz von Personen ausserhalb eines Verfahrens

Einleitung zur Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 156 StPO vom 2024

Art. 156 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 156 Massnahmen zum Schutz von Personen ausserhalb eines Verfahrens

Bund und Kantone können Massnahmen zum Schutz von Personen ausserhalb eines Verfahrens vorsehen.


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Art. 156 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDEntscheid/2017/642-énale; Arrondissement; Ordonnance; ésident; Ministère; Opposition; écision; Chambre; ébats; Accusation; éfinitive; écutoire; Autorité; écrit; Présidente; évenu; ègles; Assistance; Espèce; ésignation; éfenseur; Office; édéral; -amende; étant
VDHC/2011/66- ésion; ésions; éciation; Agression; Appréciation; ération; égal; éments; él Ensemble; éléments; érence; énale; état; écision; ères; Auteur; éférence; Selon; érale; édéral
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