Art. 153a Pächter (1)
1 Wird Rechtsvorschlag erhoben, so kann der Gläubiger innert zehn Tagen nach der Mitteilung des Rechtsvorschlages Rechtsöffnung verlangen oder auf Anerkennung der Forderung oder Feststellung des Pfandrechts klagen.
2 Wird der Gläubiger im Rechtsöffnungsverfahren abgewiesen, so kann er innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids (2) Klage erheben.
3 Hält er diese Fristen nicht ein, so wird die Anzeige an Mieter und Pächter widerrufen.
(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS150203 | Klagefristansetzung vom 2. Juni 2015 / Betreibung (Beschwerde über ein Betreibungsamt) | Recht; Beschwerde; Betreibung; Pfandrecht; öffnung; Klage; Rechtsöffnung; Feststellung; SchKG; Pachtzinse; Beschwerdeführerin; Frist; Pachtzinsen; Aberkennungsklage; Betreibungsamt; Pfandrechts; Einrede; Klagen; Rechtsöffnungsverfahren; Zinsensperre; Betreibungsgläubiger; Aberkennungsklagen; Verfahren; Beschwerdegegner; Aberkennungsverfahren; öffnungsbegehren; Rechtsöffnungsbegehren; Erhoben; Feststellungs |
GR | KSK 2020 119 | definitive Rechtsöffnung | Beschwerde; Rechtsöffnung; Entscheid; Definitiv; Pfandrecht; Betreibung; Definitive; Forderung; Region; Maloja; Eintragung; Beschwerdeführerin; Schuld; Regionalgericht; Rechtsöffnungstitel; Grundbuch; Oktober; Rechtsvorschlag; Kosten; Zuzüglich; Verzugszins; Konkurs; Gesuch; Stellt; Zahlung; September; Zahlungsbefehl; Betreffend; Gesicherte |