Art. 151 CPS de 2025

Art. 151 Atteinte astucieuse aux intérêts pécuniaires d’autrui (1)
Quiconque, sans dessein d’enrichissement, induit astucieusement en erreur une personne par des affirmations fallacieuses ou par la dissimulation de faits vrais ou la conforte astucieusement dans son erreur et la détermine ainsi à des actes préjudiciables à ses intérêts pécuniaires ou à ceux d’un tiers est, sur plainte, puni d’une peine privative de liberté de trois ans au plus ou d’une peine pécuniaire.
(1) Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 17 déc. 2021 sur l’harmonisation des peines, en vigueur depuis le 1er juil. 2023 (RO 2023 259; FF 2018 2889).Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Art. 151 Code pénal suisse (StGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | KD210005 | Aufsichtsbeschwerde | Rekurs; Rekurrent; Obergericht; Antrag; Kammer; Rekurrenten; Grundbuch; Kantons; Obergerichts; Verfahren; Rekursgegner; Vorinstanz; Aufsichtsbeschwerde; Verwertung; Kommentar; Verwaltungskommission; Entscheid; Bundesgericht; Grundbuchsperre; Verfahrens; Rekurskommission; Urteil; Eingabe; Grundbuchsperren; Folgeinstanz; Verstoss; Rechtspflege |
ZH | UE200296 | Nichtanhandnahme | Verfahren; Recht; Staatsanwaltschaft; Verband; Kündigung; Beschwerdegegner; Nichtanhandnahme; Beschwerdeverfahren; Sachen; Entscheid; Gericht; Verfahrens; Bundesgericht; Anzeige; Zugang; Bundesgerichts; Rechtsmittel; Mietverhältnis; Behauptung; Ausweisung; Nötigung; Ausweisungsverfahren; Zutritt |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | BES.2019.133 (AG.2020.371) | Verfahrenseinstellung | Beschwerdegegner; Verfahren; Staatsanwalt; Beschwerdegegners; Staatsanwaltschaft; Recht; Verfahrens; Beschwerdegegnerschaft; Wohnung; Verfahren; Wohnungen; Sanierung; Verfügung; Entscheid; Sinne; Gericht; Vertreter; Beschwerdeverfahren; Einstellung; Geschäftsführung; Bereich; Leerstände; Eingabe; Beurteilung; Sistierung; Person; Antrag |
BS | BES.2018.115 (AG.2019.68) | Nichtanhandnahme | Beschwerdegegner; Recht; Staatsanwaltschaft; Basel; Beschwerdeschreiben; Nichtanhandnahme; Basel-Stadt; Anzeige; Entscheid; Person; Verfahren; Auflage; Verfahren; Zivilgericht; Schweiz; Mietvertrag; Appellationsgericht; Vermögensschädigung; Schweizerischen; Lebenserfahrung; Nichtanhandnahmeverfügung; Eingabe; Verfahrens; Verbindung; Interesse; Kommentar |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
117 IV 449 | 1. Art. 166 StGB; Unterlassung der Buchführung. In subjektiver Hinsicht genügt für die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 166 StGB dolus eventualis; eine Verschleierungsabsicht ist nicht erforderlich (E. 5). 2. Art. 151 StGB; Erschleichung einer Leistung (Gratisfahren). In der Ausnutzung der allgemeinen Öffnung von Massenverkehrsmitteln liegt kein Erschleichen einer Leistung, wenn der Passagier dem (Stichproben-)Kontrolleur offen bekanntgibt, keinen gültigen Fahrausweis zu besitzen (E. 6). | Erschleichen; Leistung; Tatbestand; Verhalten; Recht; Heimlichkeit; Auffassung; Kontrolle; Urteil; Kantons; Buchführung; Hinsicht; Passagier; Fahrausweis; Obergericht; Erschleichens; Kommentar; Inanspruchnahme; SCHUBARTH; ALWART; Generalprokurator; Nichtigkeitsbeschwerde; Unterlassung; Tatbestandes; Verschleierungsabsicht; Ausnutzung; Öffnung |
114 IV 112 | Art. 151 und 21 Abs. 1 StGB; Gehilfenschaft zu versuchter Erschleichung einer Leistung (Abonnementsfernsehen). Der Leistungserschleichung macht sich schuldig, wer unbefugt Abonnementsfernsehen empfängt, indem er ein Decodiergerät verwendet, das nicht von den Kabelnetzbetreibern zur Verfügung gestellt und angeschlossen worden ist. Der Ankauf von Geräten, die ausschliesslich dem genannten Zweck dienen können, stellt nicht bediglich eine straflose Vorbereitungshandlung, sondern einen strafbaren Versuch der Leistungserschleichung dar. Der Verkäufer, der um den Verwendungszweck der von ihm vertriebenen Geräte weiss, macht sich der Gehilfenschaft schuldig. | Leistung; Sperrkreis; Gehilfenschaft; Geräte; Empfang; Versuch; Sperrkreisfilter; Filter; Vorinstanz; Recht; Sendung; Urteil; Erschleichung; Decodiergerät; Fernsehen; Schweiz; Anzeige; Teleclub-Programm; Sendungen; Schweizerische; Pay-Sat; Nichtigkeitsbeschwerde; Leistungserschleichung; Kabelnetzbetreibern; Verfügung; Ankauf; Vorbereitungshandlung; Bausätze; Gebühr; Abonnementsgebühr |