Zusammenfassung des Urteils BES.2019.133 (AG.2020.371): Appellationsgericht
Die Beschwerdeführerin hat Beschwerde gegen die Einstellung eines Strafverfahrens eingereicht, das gegen C____, G____ und E____ wegen verschiedener Vorwürfe wie ungetreue Geschäftsbesorgung und Betrug lief. Das Appellationsgericht hat entschieden, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht eingestellt hat. Die Beschwerdeführerin muss die Gerichtskosten tragen und Parteientschädigungen an die Beschwerdegegnerin 2 und den Beschwerdegegner 3 zahlen. Der Richter ist lic. iur. Gabriella Matefi und der Betrag der Gerichtskosten beträgt CHF 1000.-. Der Entscheid wurde am 12. Mai 2020 gefällt.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | BES.2019.133 (AG.2020.371) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 12.05.2020 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Verfahrenseinstellung |
Schlagwörter: | Beschwerdegegner; Verfahren; Staatsanwalt; Beschwerdegegners; Staatsanwaltschaft; Recht; Verfahrens; Beschwerdegegnerschaft; Wohnung; Verfahren; Wohnungen; Sanierung; Verfügung; Entscheid; Sinne; Gericht; Vertreter; Beschwerdeverfahren; Einstellung; Geschäftsführung; Bereich; Leerstände; Eingabe; Beurteilung; Sistierung; Person; Antrag |
Rechtsnorm: | Art. 120 StPO ;Art. 139 StPO ;Art. 146 StGB ;Art. 151 StGB ;Art. 158 StGB ;Art. 2 StPO ;Art. 319 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 392 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 428 StPO ;Art. 432 StPO ;Art. 436 StPO ;Art. 48 BGG ; |
Referenz BGE: | 120 IV 190; 132 IV 97; 141 I 60; 143 IV 241; |
Kommentar: | Schmid, Jositsch, Praxis, 3. Auflage , Art. 432 StPO, 2018 |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht |
BES.2019.133
ENTSCHEID
vom 12. Mai 2020
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
C____ Beschwerdegegnerin 2
[...] Beschuldigte 1
vertreten durch D____, Advokat,
[...]
E____ Beschwerdegegner 3
[...] Beschuldigter 2
vertreten durch F____, Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 4. Juni 2019
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Mit Eingabe vom 22. Mai 2017 hat der Vertreter der A____ gegen C____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 2), G____ und E____ (nachfolgend Beschwerdegegner 3) bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Betrug, eventuell arglistiger Vermögensschädigung sowie aller weiteren in Frage kommender Tatbestände eingereicht. Daraufhin eröffnete die Staatsanwaltschaft unter den Aktenzeichen VT.2017/004825, VT.2017/004826 und VT.2017/004827 bzw. der Fallnummer SW 2017 5 884 eine Strafuntersuchung. Mit Verfügung vom 4.Juni 2019 wurde das Strafverfahren zufolge Fehlens eines erhärteten Tatverdachts eingestellt. Hiergegen erhob A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 17.Juni 2019 Beschwerde beim Appellationsgericht. Sie beantragt, es sei die streitgegenständliche Verfügung unter o/e-Kostenfolge aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren gegen C____, G____ sowie E____ durch weitere Abklärungen und anschliessende Anklageerhebung fortzusetzen (eventuell Erlass von Strafbefehlen) und insbesondere ein fachtechnisches Gutachten für die Aufarbeitung und Beurteilung der relevanten Sachverhaltsfragen einzuholen sowie für die Fortsetzung des Verfahrens einen anderen als den bisher mit der Untersuchung betrauten Staatsanwalt als Verfahrensleiter einzusetzen.
Am 24. September 2019 ersuchte der Vertreter von G____ um Sistierung des Verfahrens, da beim Zivilgericht eine Einigungsverhandlung zwischen ihm und der Beschwerdeführerin durchgeführt werde. Diesem Gesuch wurde mit Verfügung vom 26.September 2019 entsprochen und die laufende Vernehmlassungsfrist abgesetzt. Mit Eingabe vom 28. November 2019 zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde insoweit zurück, «als sie den Beschwerdegegner G____ betrifft». Das Beschwerdeverfahren solle in Bezug auf seine Person ohne Kostenfolgen abgeschrieben werden. Gleichzeitig wurde um eine weitere Sistierung des Verfahrens bis zum 5.Januar 2020 respektive bis auf Widerruf einer Partei ersucht, da die Beschwerdeführerin versuchen wolle, auch mit der Beschwerdegegnerin 2 und dem Beschwerdegegner 3 (nachfolgend Beschwerdegegnerschaft) eine gütliche Einigung zu erzielen. Mit Verfügung vom 29. November 2019 hat die Instruktionsrichterin das Verfahren bezüglich des Beschwerdegegners 2 infolge Rückzugs der Beschwerde ohne Kosten abgeschrieben und die Sistierung des Verfahrens antragsgemäss bis zum 5.Januar 2020 verlängert. Der Vertreter des Beschwerdegegners 3 stellte daraufhin mit Eingabe vom 24. Dezember 2019 den Antrag, die Sistierung der Verfahren VT.2017/4827 und VT.2017/4825 kosten- und entschädigungsfällig aufzuheben und die Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben. Diesem Antrag schloss sich die Beschwerdegegnerin 2 am 27. Dezember 2019 an, woraufhin die Verfahrensleiterin die Sistierung des Verfahrens mit Verfügung vom 2. Januar 2020 aufhob. Die Beschwerdeführerin beantragt mit Eingabe vom 21. Februar 2020, die Anträge der Beschwerdegegnerschaft unter o/e-Kostenfolge zu deren Lasten abzuweisen (soweit darauf einzutreten sei). Mit Eingabe vom 27. Februar 2020 hat der Vertreter des Beschwerdegegners 3 seine Rechtsbegehren präzisiert. Die Staatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich - soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind - aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit.a und Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.
1.2 Die Beschwerdeführerin hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der zur Diskussion stehenden Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO), sodass auf die frist- und formgerecht im Sinne von Art. 396 Abs. 1 StPO erhobene Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Beim seitens der Beschwerdegegnerin 2 und des Beschwerdegegners 3 gestellten Antrag, wonach das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben sei, geht es um die Frage, welche Wirkung der Beschwerderückzug bezüglich G____ auf die übrige Beschwerdegegnerschaft hat. Zwar übernimmt die Privatklägerschaft mit der Beschwerdeerhebung gegen einen Einstellungsbeschluss - wie beim Strafantrag - zunächst alleine die Verantwortung dafür, dass ein (erneutes) staatliches Verfahren ausgelöst bzw. ein staatliches Verfahren weitergeführt wird. Da anders als beim Rückzug nach Art. 120 StPO bei Einleitung des Beschwerdeverfahrens allein die Verfahrenshandlung der Beschwerdeführerin kausal für die weitere staatliche Untersuchung ist, liegt eine Analogie zur Unteilbarkeit des Strafantrags zwar nahe. Indes widerspräche eine solche Analogie zum einen bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 132 IV 97 E. 3.3.3 S. 101; BGer 6B_510/2011 vom 17, Oktober 2011 E.2.4, 6P.24/2006 vom 23. November 2006 E. 3.3.3) und wäre zum anderen auch in der Sache verfehlt, zumal die Erhebung eines Rechtsmittels auch gegenüber nur einer von mehreren beschuldigten Personen möglich ist und die Rechtswohltat der ausdehnenden Wirkung eines gutheissenden Rechtsmittelentscheids (Art. 392 StPO) nach einer materiellen Beurteilung durch das Gericht und nicht durch eine private Prozesspartei erfolgt. Die entsprechenden Anträge sind daher abzuweisen, weshalb im Folgenden (materiell) zu prüfen ist, ob die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerschaft zu Recht eingestellt hat.
2.2 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können Prozesshindernisse aufgetreten sind, (e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifel ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art.324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes «in dubio pro duriore» weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen.
2.3 Eine Verfahrenseinstellung ist nur dann anzuordnen, wenn ein Freispruch ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung anzusehen sein dürfte. Wenn hingegen eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist - sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt - Anklage zu erheben. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel - insbesondere bei schweren Delikten - eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E.2.2.1 S. 243, 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.; BGer 6B_689/2016 vom 10. April 2017 E. 2.3; AGE BES.2019.113 vom 11. Juni 2019 E. 2.2; Grädel/Heiniger, in:Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 319 StPO N 8). Bei der Beurteilung der Frage, ob in diesem Sinne eine zweifelhafte Beweis- Rechtslage vorliegt, verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1).
3.
3.1 Nach dem sogenannten Treubruchtatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe bestraft, wer auf Grund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, das Vermögen eines andern zu verwalten eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird (Abs. 1). Handelt der Täter in der Absicht, sich einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden (Abs. 3).
3.2 Die Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung liegt in der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer allgemein, aber auch in Bezug auf spezielle Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. des Geschäftsherrn treffen. Diese Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis und sind im Einzelfall näher zu konkretisieren. Sofern die Pflichten des Geschäftsführers das eingegangene Risiko abdecken, ist die ordnungsmässige Geschäftsführung auch dann nicht pflichtwidrig, wenn sie schädigende Konsequenzen hat. Pflichtwidrig wird sie aber beim Eingehen von Risiken, die ein umsichtiger Geschäftsführer in derselben Situation nicht eingehen würde. Dies ist dann der Fall, wenn die durch den Geschäftsbesorger eingegangenen Risiken von Vereinbarungen mit dem Auftraggeber seinen Weisungen nicht gedeckt sind (BGE 120 IV 190 E.2b S. 192 ff., 118 IV 244 E. 2b S. 245 f.; BGer 6B_825/2010 vom 27. April 2011 E.5.3, 6B_446/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 8.4.1; Niggli, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 158 StGB N 123; Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 3. Auflage, Zürich 2018, Art.158 N 9 ff.).
3.3 Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung setzt darüber hinaus einen durch die Verletzung der Treuepflicht kausal verursachten Vermögensschaden voraus, wobei ein bloss vorübergehender Schaden genügt. Ein solcher kann in einer tatsächlichen Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven Nicht-Vermehrung der Aktiven liegen (BGE142 IV 346 E. 3.2 S. 349 ff., 129 IV 124 E. 3.1 S. 125 f.; vgl. auch Niggli, a.a.O., Art.158 StGB N 127 ff.; Trechsel/Crameri, a.a.O., Art. 158 N12).
4.
4.1 Die zur Diskussion stehende Strafanzeige steht im Zusammenhang mit der Geschäftsführung der A____, die zu einem wesentlichen Teil von C____, G____ und E____ als Mitglieder des sog. «[...]» wahrgenommen wurde. Auslöser der Anzeige war ein Machtwechsel an der Spitze der A____ anlässlich der [...], an welcher die Beschwerdegegnerin 2 als [...] abgesetzt und H____ als [...] gewählt wurde. Hintergrund für den Machtwechsel war unter anderem die Unzufriedenheit der [...] mit der hohen Leerstandsquote, die neben der Kritik an der Sanierungspraxis [...] auch den Schwerpunkt der Strafanzeige bildet. [...] wird in erster Linie vorgeworfen, sie hätten nichts bzw. nicht genügend gegen die unüblich hohe Leerstandsquote [...] unternommen und bei den Wohnungssanierungen die Interessen des [...] G____ über diejenigen der [...] gestellt. Insbesondere wird G____ als Bauchef und seinen Kollegen [...] vorgeworfen, sie hätten zu teuer saniert und Arbeiten zu überhöhten Preisen an immer dieselben Handwerker vergeben. In diesem Zusammenhang äussert die Anzeigestellerin auch den Verdacht, die Vergabe zu überhöhten Preisen sei erfolgt, damit die G____ aufgrund der grösseren Baukosten höhere Architektur- und Bauleitungshonorare habe abrechnen können. Auch den Grund für die hohe Leerstandsquote vermutet die Anzeigestellerin darin, dass man diese bewusst in Kauf genommen habe, damit G____ je nach Bedarf und Auftragslage Wohnungen für die Sanierung habe «abrufen» können. Schliesslich wird [...] sinngemäss vorgeworfen, sie hätten ohne Konzept saniert und durch die Sanierung von Einzelwohnungen statt ganzer Liegenschaften hohe Folgeschäden verursacht.
4.2
4.2.1 Art. 27 Abs. 2 der Statuten der A____ sieht vor, dass bei der Zusammensetzung [...] darauf zu achten ist, dass die zur Erfüllung der Aufgaben notwendige Kompetenz vorhanden ist. Gemäss Art. 29 ist [...] ermächtigt, die Geschäftsführung einzelne ihrer Zweige an eines mehrere seiner Mitglieder zu übertragen. G____ war aufgrund seines beruflichen Hintergrunds als «Bauchef» für die Beschwerdeführerin tätig. Die unter den Titeln «zu teures Bauen, in Kauf genommener Schaden in achtstelliger Höhe» und «Folgeschäden durch schlechte Ausführung: Konzeptlose Einzelsanierungen je nach Gutdünken und Kapazität» zusammengefassten Vorwürfe (unnötig hohe Sanierungskosten und Architektenhonorare bzw. die Verstösse gegen die Pflichten des Architekts, mangelhafte Bauleitung) können deshalb nur G____ persönlich zugerechnet werden, zumal sich die Beschwerdegegnerschaft auf dessen Expertise als Fachmann verlassen durfte und seine Geschäftsführung im Bereich des Bauens auch jahrelang ohne Vorbehalte seitens der Beschwerdeführerin geduldet wurde.
4.2.2 Betreffend den Vorwurf, es sei kein Gesamtkonzept für Sanierungen bzw. keine umfassende Sanierungsstrategie für die Liegenschaften der [...] erstellt worden, fehlt es - neben dem soeben Referierten - auch an einem gerade durch erwähnten Vorwurf im Sinne der Kausalität verursachten Schaden. Zudem muss dem «Vertrag Rahmenkreditlimite» vom Frühjahr 2013 mit [...] über CHF 29'000'000.- ein genügendes Sanierungs- bzw. Renovationskonzept zugrunde gelegen haben, ansonsten es nicht gelungen wäre, bei einer renommierten Bank derart erhebliche Kreditbeträge erhältlich zu machen. In den Separatbeilagen findet sich denn auch ein «umfassender Bericht über den Unterhaltszustand sowie den kurz-, mittel- und langfristigen ausserordentlichen Unterhaltsbedarf sämtlicher Liegenschaften», welcher offenbar die Grundlage für das bei [...] gestellte Finanzierungsgesuch gewesen ist.
4.2.3 Ergänzend kann auf die zutreffenden Ausführungen in der streitgegenständlichen Verfügung (S. 3 f.) verwiesen werden. Insbesondere könnte - sollten der Beschwerdegegnerschaft entgegen des in Erwägung 4.2.1 Referierten im Bereich des Bauens effektiv Geschäftsführungsbefugnisse zugekommen sein - weder C____ noch E____ persönlich nachgewiesen werden, dass sie Arbeiten bewusst zu teuer vergeben, für die bezahlten Preise keine entsprechend Gegenleistung erhalten und damit eine Schädigung der Beschwerdeführerin in Kauf genommen hätten.
4.3
4.3.1 Was die gerügten Leerstände anbelangt, müsste der Beschwerdegegnerschaft für eine Strafbarkeit ihres Verhaltens nach Art. 158 StGB nachgewiesen werden, dass sie mit der gewählten Strategie bewusst eine Schädigung der [...] in Kauf genommen hätte. Dabei reicht es nicht aus, dass [...] aufgrund der Leerstände für die betreffenden Wohnungen Mietzinsausfälle hatte. Es müsste bewiesen sein, dass die Leerstände grundlos und ohne entsprechenden Nutzen für [...] respektive aus sachfremden Motiven herbeigeführt bzw. in Kauf genommen worden wären.
4.3.2 Es ist mit der Staatsanwaltschaft darauf hinzuweisen, dass die seitens der Beschwerdegegnerschaft geltend gemachte Zusammenlegung kleiner Wohnungen zu grösseren Wohneinheiten nicht grundsätzlich unvernünftig erscheint, zumal damit insbesondere auch Wohnraum für Familien geschaffen werden kann und in Art. 3 Abs. 1 der Statuten festgehalten wird, dass [...] bestrebt ist, Wohnraum für alle Bevölkerungskreise anzubieten, insbesondere auch für Familien mit Kindern. Zudem ist die Finanzierung einer Sanierung mittels Fremdkapital immer mit einem entsprechenden Risiko bei Ansteigen der Hypothekarzinse verbunden. Auch wenn die Leerstandsquote in casu nicht gering erscheint, kann der Beschwerdegegnerschaft weder vorgeworfen werden, dass nicht mehr Fremdkapital aufgenommen wurde, um die leerstehenden Wohnungen rascher zu sanieren, noch dass sie für die geplante Zusammenlegung von Wohnungen Leerstände in Kauf genommen hat, zumal eine solche Strategie nicht als «sachfremd» bezeichnet werden kann und die in der Beschwerdeschrift thematisierte einmalige Vermietung einer (einzelnen) zusammengelegten Wohnung an zwei Männer keine fehlende Nachfrage nach grösseren Familienwohnungen zu belegen vermag. Zudem können auch andere Gründe, wie beispielsweise die ungünstige Lage einer Liegenschaft, der bauliche Zustand der zu vermietenden Wohnungen auch höhere Ansprüche an die Zielgruppe der Mieter, zu einem längeren Leerstand führen. Darüber hinaus ist auch auf die erhöhte Bautätigkeit in der jüngeren Vergangenheit bzw. auf das damit steigende Wohnungsangebot hinzuweisen.
4.3.3 Auch wenn es möglich gewesen sein sollte, die Mittel für die Sanierungen der Wohnungen zu einem grösseren Teil mit Hypothekarkrediten zu finanzieren, handelt es sich dabei jeweils um strategische Entscheidungen, die mit Vor- und Nachteilen, Chancen und Risiken verbunden sind. Bei solchen Entscheidungen muss der Geschäftsführung gemäss der oben zitierten Rechtsprechung (vgl. E. 3.2) ein gewisser Spielraum zustehen, ohne dass damit bereits ein deliktisches Verhalten vorliegt. Dies zumal bei derartigen Entscheidungen immer auch Prognosen für die Zukunft zu berücksichtigen sind, die naturgemäss mit einer gewissen Unsicherheit verbunden sind. Dazu kommt, dass die Verwalter und [...] in den einzelnen Kolonien vor Ort immer genau wussten, welche Wohnungen in ihrer Kolonie jeweils unbewohnt waren. Trotzdem wurden die entsprechenden Leerstände offenbar während mehrerer Jahre akzeptiert bzw. nicht als Pflichtverletzung [...] gerügt. Insofern war die gewählte Strategie im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl.dazu E. 3.2) auch vom (konkludenten) Einverständnis der Auftraggeberschaft gedeckt. Darüber hinaus dürfte die Tatsache, dass es der Baubranche in der Vergangenheit wirtschaftlich gut ging bzw. sie sich kaum über fehlende Aufträge beklagen konnte, als gerichtsnotorisch anzusehen sein. Der Vorwurf, man habe die Leerstände bewusst in Kauf genommen, damit G____ je nach Bedarf und Auftragslage Wohnungen für die Sanierung habe «abrufen» können, kann daher auch unter dieser Prämisse nicht überzeugen.
5.
Was die ebenfalls erhobenen Vorwürfe des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) und der arglistigen Vermögensschädigung (Art. 151 StGB) anbelangt, wird in der Strafanzeige kein arglistiges Verhalten der Beschwerdegegnerschaft geschildert, welches diese Tatbestände erfüllen könnte. Auch aus den Akten ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass C____ und E____ einen Betrug begangen die A____ arglistig am Vermögen geschädigt hätten. Auch ist keine persönliche Bereicherung ersichtlich. Eine Bereicherungsabsicht als nicht für den Baubereich Zuständige gegenüber G____ scheidet angesichts des Vorwurfs, er habe Wohnungen zu lange leer stehen lassen, aus. Erst Recht kann der Nachweis einer Absicht der Beschwerdegegnerschaft zur Bereicherung von Dritten, zum Beispiel Auftragnehmer des Unternehmens von G____, nicht gelingen. Anzeichen für derartige Bereicherungen werden seitens der Beschwerdeführerin denn auch keine genannt. Insofern ist die Einstellungsverfügung auch hinsichtlich dieser Aspekte zu Recht ergangen.
6.
6.1 Aus den beanstandeten Ereignissen sind keine Anhaltspunkte für eine Strafbarkeit von C____ E____ ersichtlich. Die Staatsanwaltschaft hat den strafrechtlich relevanten Sachverhalt genügend abgeklärt und durfte in antizipierter Beweiswürdigung auf die Durchführung weiterer Befragungen, auf Sachverständigenunterstützung und auch auf die Einholung amtlicher Erkundigungen verzichten (Art. 139 Abs. 2 StPO; BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64, 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.). Dass die Anzeigesteller in einem komplexen Strafverfahren nicht unerheblichen Dokumentationsaufwand zu bewältigen haben und die Staatsanwaltschaft aufgrund der diversen im Raum stehenden Vorwürfe zunächst auf einige der beanzeigten Aspekte fokussiert, liegt in der Natur der Sache und ist nicht zu beanstanden. Auch entspricht die Nichtgewährung einer nachperemptorischen Frist zur Einreichung eines weiteren Parteigutachtens keiner Verletzung des rechtlichen Gehörs, zumal die Privatklägerschaft in das Vorverfahren einbezogen und sich einlässlich zu den beanzeigten Vorwürfen äussern konnte und die nunmehr im Beschwerdeverfahren eingereichten Ausschreibungsresultate ohnehin keine Änderung der Rechtslage zu bewirken vermögen.
6.2 Nach dem Gesagten sind dem zuständigen Staatsanwalt keine strafprozessualen Verfehlungen vorzuwerfen und ist das ohnehin nur für die Fortsetzung des Verfahrens gestellte Gesuch, wonach ein anderer als der bisher mit der Untersuchung betraute Staatsanwalt einzusetzen sei, abzuweisen.
7.
7.1 Aus dem Gesagten folgt, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht eingestellt hat. Damit unterliegt die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO und hat die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1000.- zu tragen (§ 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG154.810]). Der über diesen Betrag hinausgehende Kostenvorschuss in Höhe von CHF7'000.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
7.2
7.2.1 Gemäss Art. 432 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 436 Abs. 1 StPO hat die obsiegende beschuldigte Person gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen. Darüber hinaus kann die Privatklägerschaft - sofern die beschuldigte Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt obsiegt - verpflichtet werden, der beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen (Art. 432 Abs. 2 StPO).
7.2.2 Da die Beschwerde abgewiesen wird und es insoweit bei der Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg gemäss Einstellungsverfügung vom 4. Juni 2019 bleibt, ist dies als Unterliegen im Sinne von Art. 432 Abs. 1 StPO zu qualifizieren (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 432 N 2). Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Stellungnahme vom 21. Februar 2020 in Ziff. 14 festgehalten, dass «dem Geschädigten bekanntermassen meist mehr daran gelegen [ist], dass ihm sein Schaden ersetzt wird, als dass der Schädiger bestraft wird». Dies wird in casu durch die Tatsache unterstrichen bzw. illustriert, dass die Beschwerdeführerin bereit war, ihre strafrechtliche Beschwerde nach dem zivilrechtlichen Vergleich mit G____ zurückzuziehen und solches auch mit der Beschwerdegegnerschaft erreichen wollte. Damit lag das Motiv der Beschwerdeführerin in der zivilrechtlichen Regulierung der Streitigkeit bzw. sind die Aufwendungen der Beschwerdegegnerschaft «durch Anträge zum Zivilpunkt» verursacht und damit der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Darüber hinaus ist der beanzeigte Tatbestand der arglistigen Vermögensschädigung (Art. 151 StGB) als Antragsdelikt zu qualifizieren und hätte die Beschwerdeführerin aufgrund der im Vergleich zum Betrug (Art.146 StGB) fast identischen Tatbestandsstruktur auch vor diesem Hintergrund substantielle Entschädigungen zu zahlen (Art.432 Abs. 2 StPO).
7.3
7.3.1 Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin 2 gemäss Honorarnote von deren Vertreter vom 17. April 2020 eine Parteientschädigung von CHF 1'125.- sowie einen Auslagenersatz von CHF 33.75, zuzüglich MWST von CHF 89.25, insgesamt also CHF 1'248.-, auszurichten.
7.3.2 Die vom Vertreter des Beschwerdegegners 3, F____, mit Honorarnote vom 20. März 2020 geltend gemachte Entschädigung von insgesamt CHF5634.20 erscheint recht hoch und kann nicht vollumfänglich entschädigt werden. So wurde für das Studium der Beschwerde am 27. Juni 2019 ein Aufwand von 3.75 Stunden betrieben, obwohl die Partei noch nicht zur Vernehmlassung eingeladen worden war, eine «Anschlussbeschwerde» ausser Betracht fällt und die Beschwerde darüber hinaus gemäss Verfügung der Verfahrensleiterin vom 21. Juni 2019 bloss «vorläufig zur Kenntnisnahme» zugestellt wurde. Aufgrund der Entwicklung des Beschwerdeverfahrens wurde der Beschwerdegegner 3 denn auch nicht zu einer Stellungnahme zu den materiellen Aspekten eingeladen. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner 3 nach dem Gesagten eine gegenüber der Honorarnote reduzierte Parteientschädigung von CHF 4'250.- sowie einen Auslagenersatz von CHF43.90, zuzüglich MWST von CHF 330.65, insgesamt also CHF 4'624.55, auszurichten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1000.- (einschliesslich Auslagen). Diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 8000.- verrechnet. Der Mehrbetrag von CHF 7000.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin 2 eine Parteientschädigung von CHF 1'248.- (einschliesslich Auslagen und MWST) und dem Beschwerdegegner 3 eine Parteientschädigung von CHF 4'624.55 (einschliesslich Auslagen und MWST) auszurichten.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegnerschaft
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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