Zusammenfassung des Urteils BES.2018.115 (AG.2019.68): Appellationsgericht
Der Beschwerdeführer A____ hat Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bezüglich einer Strafanzeige eingelegt. Er wirft dem Beschwerdegegner B____ arglistige Vermögensschädigung und üble Nachrede vor. Das Appellationsgericht Basel-Stadt hat entschieden, dass die Beschwerde unbegründet ist und der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 800.- tragen muss.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | BES.2018.115 (AG.2019.68) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 21.01.2019 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Nichtanhandnahme |
Schlagwörter: | Beschwerdegegner; Recht; Staatsanwaltschaft; Basel; Beschwerdeschreiben; Nichtanhandnahme; Basel-Stadt; Anzeige; Entscheid; Person; Verfahren; Auflage; Verfahren; Zivilgericht; Schweiz; Mietvertrag; Appellationsgericht; Vermögensschädigung; Schweizerischen; Lebenserfahrung; Nichtanhandnahmeverfügung; Eingabe; Verfahrens; Verbindung; Interesse; Kommentar |
Rechtsnorm: | Art. 115 StPO ;Art. 14 StGB ;Art. 146 StGB ;Art. 151 StGB ;Art. 173 StGB ;Art. 2 StPO ;Art. 309 StPO ;Art. 319 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 428 StPO ;Art. 48 BGG ; |
Referenz BGE: | 119 IV 44; 131 IV 154; 142 IV 153; |
Kommentar: | Donatsch, Hans, Hansjakob, Lieber, Kommentar zur StPO, Art. 382 Abs. 1; Art. 382 StPO, 2014 |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht |
BES.2018.115
ENTSCHEID
vom 21. Januar 2019
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse21, 4001Basel
B____ Beschwerdegegner
[...] Beschuldigter
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 28. Mai 2018
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 23. Februar 2018 stellte A____ (Beschwerdeführer) gegen B____ (Beschwerdegegner) Strafanzeige und Strafantrag wegen arglistiger Vermögensschädigung und übler Nachrede. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 28. Mai 2018 trat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt nicht auf die Strafanzeige ein, da die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11.Juni 2018 bzw.vom 26.Juni 2018 (von der Verfahrensleiterin mangels rechtsgenüglicher Begründung verlangte Nachbesserung) Beschwerde an das Appellationsgericht. Er beantragt die kostenfällige Aufhebung der streitgegenständlichen Verfügung sowie die Eröffnung eines Strafverfahrens (wegen arglistiger Vermögensschädigung und übler Nachrede). Die Staatsanwaltschaft und der Beschwerdegegner liessen sich am 25.Juli 2018 bzw.am 29. August 2018 mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde vernehmen.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich - soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind - aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art.393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.
1.2
1.2.1 Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie namentlich die Anzeige erstattende, zur Beschwerde legitimiert sein, sofern sich diese Person am vorangegangenen Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann. Die Beschwerdebefugnis verlangt demnach eine direkte persönliche Betroffenheit der rechtsuchenden Person in eigenen rechtlich geschützten Interessen (Art. 382 Abs. 1 StPO; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art.382 N2; BGer 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.3.1; AGE BES.2017.95 vom 20.Oktober 2017 E. 1.1).
1.2.2 Das beanzeigte Vermögensdelikt (arglistige Vermögensschädigung gemäss Art. 151 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]) soll gemäss den Ausführungen im nachgebesserten Beschwerdeschreiben vom 26. Juni 2018 (Ziff. 6 und 9) das Vermögen der [...] geschädigt haben. Zur Beschwerde legitimiert wäre deshalb Letztere (Art. 115 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde indes in eigenem Namen erhoben. Da es sich bei ihm um einen juristischen Laien handelt und er gemäss Handelsregistereintrag für die [...] (die als Einzelunternehmung firmiert) mit Einzelunterschrift zeichnungsberechtigt ist (vgl. Beilage 2 zur Strafanzeige), kann die Beschwerde stellvertretend für die Schule als zulässig angesehen werden. Betreffend das beanzeigte Ehrverletzungsdelikt ist der Beschwerdeführer zweifellos in seinen eigenen Interessen betroffen.
1.3 Nach dem Gesagten ist auf die frist- und formgerecht im Sinne von Art. 396 Abs. 1 StPO erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz in dubio pro duriore (Art. 5 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV,SR 101] und Art. 2 Abs.1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, 319 Abs.1 und 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGer 1B_235/2012 vom 19. Juli 2012 E.2.1). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E.2.1, 6B_960/2014 vom 30. April 2015 E.2.1).
2.2 Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 5. April 2018 wurde der Beschwerdegegner eingeladen, an Stelle einer Einvernahme schriftlich zur Strafanzeige Stellung zu beziehen, was dieser mit Eingabe vom 3. Mai 2018 denn auch getan tat. In der Literatur ist umstritten, ob mit der Einvernahme der beschuldigten Person eine Strafuntersuchung im Sinne von Art. 309 StPO eröffnet wird (Landshut/Bosshard, in:Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 309 N 10b, 29; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Auflage, Bern 2012, N 1370 f.). Würde diese Frage bejaht, so hätte die Staatsanwaltschaft anstatt einer Nichtanhandnahmeverfügung wohl eine Einstellungsverfügung erlassen müssen (Art. 309 Abs. 4 bzw. Art. 310 sowie Art. 319 ff. StPO).
2.3 Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben, da dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren das rechtliche Gehör umfassend gewährt wurde und er dadurch keinen Nachteil erlitt. Ein allfälliger Gehörsmangel wäre damit geheilt worden. Kommt hinzu, dass für ein Rechtsmittel gegen eine Einstellungsverfügung dieselben formellen Voraussetzungen wie für ein solches gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung gelten (Art.310 Abs. 2 StPO).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei aufgrund eines Gesprächs seines Rechtsvertreters ([...]) vom 3. Oktober 2017 mit einem Büropartner des Beschwerdegegners ([...]) dazu veranlasst worden, am 4.Oktober 2017 ein Schreiben an den Beschwerdegegner zu richten, in welchem er ein weiterhin bestehendes Interesse der [...] am definitiven Abschluss eines Mietvertrags für Räumlichkeiten an [...] in Basel kundgetan habe. Dieses Schreiben habe er im Vertrauen darauf verfasst, dass dadurch der seiner Meinung nach bereits am 25. Juli 2017 mündlich zustande gekommene Mietvertrag betreffend die erwähnten Räumlichkeiten endlich auch schriftlich nachvollzogen werde. Indes habe der Beschwerdegegner das Schreiben im Rahmen des anschliessenden Zivilverfahrens namens seiner Mandantschaft (der Vermieterschaft) als Beweis dafür verwendet, dass ein Mietvertrag über die betreffenden Räumlichkeiten entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers nicht abgeschlossen worden sei. Der Beschwerdeführer wirft dem Beschwerdegegner in diesem Zusammenhang vor, er habe ihn durch Täuschung dazu veranlasst, das zur Diskussion stehende Schreiben zu verfassen, um es anschliessend wie soeben beschrieben zu verwenden, wodurch der Tatbestand der arglistigen Vermögensschädigung erfüllt sei (Strafanzeige vom 23. Februar 2018 Ziff. 9 ff.; nachgebessertes Beschwerdeschreiben vom 26. Juni 2018 Ziff. 6 ff.).
3.2 Der arglistigen Vermögensschädigung macht sich schuldig, wer jemanden ohne Bereicherungsabsicht durch Vorspiegelung Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst einen andern am Vermögen schädigt (Art. 151 StGB). Arglist ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet sich besonderer Machenschaften Kniffe bedient und wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse Durchtriebenheit täuscht. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht nur mit besonderer Mühe möglich nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Einfache Lügen, plumpe Tricks leicht überprüfbare falsche Angaben genügen nicht (BGE 142 IV 153 E. 2.2 S. 154 ff., 135 IV 76 E. 5.2 S.81 f.; vgl. Maeder/Niggli, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 146 StGB N61 ff.).
3.3 Wird als Hypothese - wie vom Beschwerdeführer behauptet (nachgebessertes Beschwerdeschreiben vom 26. Juni 2018 Ziff. 6) - davon ausgegangen, dass es sich bei seinem eigenen früheren Rechtsvertreter um das getäuschte Werkzeug eines arglistigen Irreführers (dem Beschwerdegegner) gehandelt hat, scheitert der Strafvorwurf nur schon am Tatbestandselement der Arglist: Der Beschwerdeführer führt selber aus, dass der Versuch, auf einvernehmlichem Weg einen Mietvertrag zu erlangen, von seinem Rechtsvertreter ausgegangen sei (nachgebessertes Beschwerdeschreiben vom 26.Juni 2018 Ziff. 10). Diesem musste - erst Recht als Fachmann - aufgrund des Schreibens vom 29.August 2017 klar sein, dass die Gegenseite das Bestehen eines (mündlichen) Vertrags bestritt (vgl.Zusammenfassung Sachverhalt im Entscheid des Zivilgerichts vom 17. Januar 2018 S. 3). Offensichtlich hielt er den Versuch, die Gegenseite umzustimmen und doch noch zu einem Vertragsabschluss zu bewegen, im damaligen Zeitpunkt für erfolgsversprechender als das Insistieren auf einem (angeblich) mündlich abgeschlossenen Vertrag. Dieses vom Anwalt gewählte taktische Vorgehen erscheint durchaus plausibel und vernünftig. Von einem Irrtum gar von einer arglistigen Täuschung durch den Beschwerdegegner kann damit aber keine Rede sein. Für die Annahme von Arglist genügt es vor dem Hintergrund des in Erwägung 3.1 Ausgeführten jedenfalls nicht, wenn der Beschwerdeführer das Vorgehen des [...] als taktisch sogar boshaft empfindet (Maeder/Niggli, a.a.O., Art.151 StGB N 4).
3.4 Im Übrigen sei noch festgehalten, dass das Zivilgericht Basel-Stadt seinen Entscheid nicht wie vom Beschwerdeführer behauptet (vgl. nachgebessertes Beschwerdeschreiben vom 26. Juni 2018 Ziff. 7) nur auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 4. Oktober 2017, sondern auch auf die Ausführungen im Gesuch vom 13. Oktober 2017 und auf sämtliche vorgängigen Schriftenwechsel stützt (vgl. Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 17. Januar 2018 E. 3.3). Die Kausalität zwischen dem Schreiben vom 4. Oktober 2017 und dem gerichtlich festgestellten Nichtbestehen eines Mietvertrages muss damit ebenfalls in Abrede gestellt werden. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht (vgl. nachgebessertes Beschwerdeschreiben vom 26. Juni 2018 Ziff.8), die arglistige Täuschung liege auch darin begründet, dass die Klientin des Beschwerdegegners im Wissen um das pendente Massnahmenverfahren vor dem Zivilgericht einen neuen Mietvertrag abgeschlossen habe, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Verhalten sowohl vom Zivilgericht (vgl. Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 17. Januar 2018 E. 4) als auch vom Appellationsgericht (AGEZB.2018.6 vom 15.Juni 2018 E. 3.1) rechtskräftig als zulässig beurteilt wurde, sodass daraus schlechterdings kein strafrechtlicher Vorwurf konstruiert werden kann.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, der Beschwerdegegner stelle ihn als Lügner dar, indem er dessen Vorbringen in der Eingabe vom 23. November 2017 an das Zivilgericht als offensichtlich bzw. vollkommen haltlos und frei erfunden bezeichne. Zudem bezichtige der Beschwerdegegner ihn unter Punkt 15 der zur Diskussion stehenden Eingabe mangelnder Lebenserfahrung (Strafanzeige vom 23.Februar 2018 Ziff. 24 ff.; nachgebessertes Beschwerdeschreiben vom 26.Juni 2018 Ziff. 11).
4.2 Der üblen Nachrede macht sich schuldig, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt verdächtigt, sowie, wer eine solche Beschuldigung Verdächtigung weiterverbreitet (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Die Ehrverletzungstatbestände nach Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst, sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (sittliche Ehre bzw. ethische Integrität). Den Tatbestand erfüllen danach nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften Verhaltens (BGE137 IV 313 E. 2.1.1 S. 315, 132 IV 112 E. 2.1 S. 115; BGer 6B_983/2010 vom 19. April 2011 E. 4.4.1). Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- Berufsmann, als Politiker Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB. Voraussetzung ist aber, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft (BGE 119 IV 44 E.2a S.46f., 117 IV 27 E.2c S.28f.; vgl. zum Ganzen auch Riklin, in: Basler Kommentar, 4.Auflage 2019, Vor Art. 173 StGB N 5 ff.; Trechsel/Lieber, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Vor Art. 173 N 1 ff.).
4.3 Für Rechtsanwälte, die in Rechtsschriften in mündlichen Verhandlungen ehrverletzende Äusserungen tätigen, gelten die sich aus der Verfassung und aus gesetzlichen Bestimmungen ergebenden Darlegungsrechte und -pflichten. Diese sind als Berufspflicht nach Art. 14 StGB gerechtfertigt, sofern sie sachbezogen sind, nicht über das Notwendige hinausgehen, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen. Um die zu erläuternden Rechtspositionen nachhaltig auf den Punkt zu bringen, sollen sie innerhalb dieser geschilderten Grenzen ihre Auffassungen auch pointiert vertreten dürfen. Hinzunehmen ist dabei auch ein gewisses Mass an übertreibenden Bewertungen und Provokationen, soweit sich die anwaltlichen Äusserungen weder als völlig sachwidrig noch als unnötig beleidigend erweisen (BGE 131 IV 154 E.1.3 S. 157; BGer 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E.3.1.3; Riklin, a.a.O., Vor Art. 173 StGB N61).
4.4 Wenn der Beschwerdeführer geltend macht (vgl. nachgebessertes Beschwerdeschreiben vom 26. Juni 2018 Ziff. 11), er sei in seiner Integrität und Glaubwürdigkeit als [...] verletzt, wenn ihm fehlende Lebenserfahrung attestiert werde, verkennt er, dass der Ehrenschutz gemäss bundesgerichtlicher Praxis - wie soeben dargestellt - nicht den gesellschaftlichen Ruf umfasst. Abgesehen davon bedeutet der vom Beschwerdeführer kritisierte Ausdruck, die Haltlosigkeit der gegnerischen Behauptungen werde dadurch bestätigt, dass diese jeder Lebenserfahrung und jeder Usanz widersprächen, dass die allgemeine Lebenserfahrung zeige, dass professionelle Liegenschaftsverwaltungen Verträge üblicherweise schriftlich und nicht mündlich abschlössen. Davon, dass dem Beschwerdeführer per se mangelnde Lebenserfahrung unterstellt worden wäre, kann keine Rede sein. Die fragliche Ausführung ist damit weder völlig sachwidrig noch unnötig beleidigend.
4.5 Dasselbe gilt für die Formulierung, eine juristische Auffassung sei haltlos (vgl. nachgebessertes Beschwerdeschreiben vom 26. Juni 2018 Ziff. 11). Es handelt sich dabei um eine geläufige Redewendung in Rechtsschriften, um eine gegnerische Rechtsauffassung zurückzuweisen. Wird in der Suchmaschine des Bundesgerichts der Begriff haltlos eingegeben, so werden mehrere hundert Treffer angezeigt (https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=simple_query&query_words=haltlos&lang=de&top_subcollection_aza=all&from_date=&to_date=&x=41&y=9, zuletzt besucht am 23.Januar 2019). Wird die ebenfalls kritisierte Formulierung frei erfunden eingegeben, erscheinen fast 100 exakte Treffer (https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=simple_query&query_words=frei+erfunden&lang=de&top_subcollection_aza=all&from_date=&to_date=&x=30&y=13, zuletzt besucht am 23. Januar 2019).
5.
5.1 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist deshalb abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF800.- zu tragen. Diese wird mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 800.- verrechnet.
5.2 Der Beschwerdegegner war im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten, womit ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Die privaten Zeitaufwendungen und Zeitausfälle der beschuldigten Person können einzig im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO berücksichtigt werden. Dies bedingt den Nachweis eines Lohn- Verdienstausfalles (vgl. Schmid/Jositsch, Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2018, Art.429 N 8; AGESB.2016.45 vom 21. April 2017 E. 5.2, BES.2018.89 vom 17. Oktober 2018 E.4). Einen solchen Nachweis hat der Beschwerdegegner nicht erbracht.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.-. Diese wird mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegner
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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