Art. 15 GlG vom 2020
Art. 15 Beratungsstellen
Der Bund kann privaten Institutionen Finanzhilfen gewähren für:a. die Beratung und die Information von Frauen im Erwerbsleben;b. die Förderung der Wiedereingliederung von Frauen und Männern, die ihre berufliche Tätigkeit zugunsten familiärer Aufgaben unterbrochen haben.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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