HRegV Art. 14a - Zentrale Datenbank Personen

Einleitung zur Rechtsnorm HRegV:



Die Handelsregisterverordnung in der Schweiz regelt die Führung des Handelsregisters, ein öffentliches Verzeichnis, das wichtige Informationen über Unternehmen wie Firma, Sitz und Kapital enthält. Sie legt fest, welche Angaben im Register gemacht werden müssen, regelt die Zuständigkeit der Handelsregisterämter und die Veröffentlichung von Eintragungen. Die Verordnung gewährleistet Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr und erleichtert den schnellen Zugriff auf Unternehmensinformationen.

Art. 14a HRegV vom 2025

Art. 14a Handelsregisterverordnung (HRegV) drucken

Art. 14a Zentrale Datenbank Personen

1 Das EHRA ist verantwortlich für die Erteilung der Rechte, Daten in der zentralen Datenbank Personen zu erfassen und zu bearbeiten, den Datenschutz und die Datensicherheit dieser Datenbank.

1bis Es sorgt dafür, dass bei Einzelabfragen im Internet insbesondere mit Personennamen oder nichtsprechenden Personennummern der zentralen Datenbank Personen gesucht werden kann. (1)

2 Die Handelsregisterämter sind insbesondere verantwortlich für die fachlich qualifizierte, korrekte Dateneingabe und -bearbeitung und sorgen für einen Abgleich der im kantonalen Register geführten Daten mit denjenigen von anderen öffentlichen Registern.

(1) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 634).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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