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Codice di procedura civile (CPC)

Art. 145 CPC dal 2023

Art. 145 Codice di procedura civile (CPC) drucken

Art. 145 Sospensione dei termini

1 I termini stabiliti dalla legge o dal giudice sono sospesi:

  • a. dal settimo giorno precedente la Pasqua al settimo giorno successivo alla Pasqua incluso;
  • b. dal 15 luglio al 15 agosto incluso;
  • c. dal 18 dicembre al 2 gennaio incluso.
  • 2 Questa sospensione dei termini non vale per:

  • a. la procedura di conciliazione;
  • b. la procedura sommaria.
  • 3 Le parti sono rese attente alle eccezioni di cui al capoverso 2.

    4 Sono fatte salve le disposizioni della LEF (1) sulle ferie e sospensioni.

    (1) RS 281.1

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 145 Codice di procedura civile (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPF230002AusweisungBeschwerde; Mieter; Rechtsmittel; Verfahren; Frist; Entscheid; Vorinstanz; Vorinstanzlichen; Vermieterin; Rechtsmittelfrist; Blatt; Summarischen; Beschwerdeführer; Schweizerische; Gericht; Verspätet; Hinwil; Bezirksgerichtes; Beschwerdegegnerin; Bundesgericht; Urteil; Ausweisung; Poststempel; Oberrichter; Einzelgericht; Treten; Verfügung; Gesetzlich; Mieters; Gesuchsgegner
    ZHLE220062EheschutzBerufung; Gesuchsgegner; Unterhalt; Partei; Unterhaltsbeiträge; Vorinstanz; Entscheid; Parteien; Urteil; Kinder; Gericht; Monatlich; Berufungsverfahren; Genügen; Begründung; Bezahlen; Gungen; Berufungsfrist; Eingabe; Anträge; Gesuchsgegners; MwH; Vorinstanzlichen; Bezifferte; Diesbezüglich; Rechtsbegehren; Berufungsanträge; Zürich; Mangel; Bundesgericht
    Dieser Artikel erzielt 483 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVB190009Aufsichtsbeschwerde gegen ein Schreiben eines Bezirksgerichts betr. Fotoaufnahme eines GerichtssaalsGericht; Beschwerde; Recht; Beschwerdeführerin; Aufsichts; Verhandlung; Beschwerdegegner; Zugänglich; Bezirksgericht; Aufsichtsbeschwerde; Gerichtsverhandlung; Gerichtssaal; Interesse; Dietikon; Verhandlungen; Informationen; Zugängliche; Quelle; Fotoaufnahme; Anspruch; Obergericht; Medien; Informationsfreiheit; Fotoaufnahmen; Beschwerdegegners; Verweigerung; Medienfreiheit; öffentlich; Aufsichtsrechtlich; Kommentar
    ZHVB190006Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 1. April 2019 (BA190002-L)Beschwerde; Aufsicht; Beschwerdeführer; Obergericht; Verwaltungskommission; Begründung; Verfahren; Aufsichtsbeschwerde; Kommentar; Bezirksgericht; Eingabe; Kantons; Entscheid; Verfahrens; Obergerichts; Aufsichtsbehörde; Beschluss; Vorinstanzliche; Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber; Oberrichterin; Begründet; Ziffer; Erweist; Schriftlich; Erwägungen; Formulierung; Anträge; Anwaltlich
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    144 III 404 (4A_593/2017)Frist zur Ablehnung des Urteilsvorschlags der Schlichtungsbehörde (Art. 211 Abs. 1 ZPO); Stillstand der Fristen (Art. 145 ZPO). Bei der Berechnung der Frist zur Ablehnung des Urteilsvorschlags ist der Fristenstillstand zu berücksichtigen. Der Ausschluss des Fristenstillstandes für das Schlichtungsverfahren (Art. 145 Abs. 2 lit. a ZPO) findet keine Anwendung (E. 4). Frist; Urteil; Ablehnung; Fristen; Urteilsvorschlag; Beschwerde; Fristenstillstand; Schlichtungsverfahren; Ablehnungsfrist; Zivilprozessordnung; Klage; Recht; Gerecht; Fristenstillstandes; Gelte; Angenommen; Partei; Wesentlichen; Verfahren; Zivilprozessordnung; Lehre; Bundesgericht; Klagebewilligung; Civile; Ausschluss; Fristgerecht
    143 III 149 (5A_834/2015)Art. 1 lit. c und 145 Abs. 1 und 4 ZPO; Art. 56 Ziff. 2, 63 und 265a Abs. 4 SchKG; Regelung der Gerichtsferien für die Frist zur Berufung gegen einen Entscheid, der die Klage über die Feststellung des neuen Vermögens abweist. Tragweite des Vorbehaltes gemäss Art. 145 Abs. 4 ZPO. Für die im ordentlichen oder vereinfachten Verfahren eingeleitete Klage in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen sind auf die Fristen - insbesondere zur Anfechtung - nicht die Betreibungsferien, sondern die Gerichtsferien gemäss ZPO anwendbar (E. 2). Ferie; Azione; Dell'; Contro; Lett; Applica; Procedura; Termine; Esecutivo; Diritto; Termini; Delle; Esecutive; L'azione; Giudiziarie; Decisione; Nell'; Della; Appello; Civile; Senso; Accertamento; Ritorno; Giorni; Novembre; Dalla; Giorno; Gennaio; Ordinaria; Materia

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Staehelin Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich2016
    Staehelin Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung2016
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