ZPO Art. 145 - Stillstand der Fristen
Einleitung zur Rechtsnorm ZPO:
Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.
Art. 145 ZPO vom 2023
Art. 145 Stillstand der Fristen
1 Gesetzliche und gerichtliche Fristen stehen still:a. vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;b. vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;c. vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2 Dieser Fristenstillstand gilt nicht für:a. das Schlichtungsverfahren;b. das summarische Verfahren.
3 Die Parteien sind auf die Ausnahmen nach Absatz 2 hinzuweisen.
4 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des SchKG (1) über die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand.
(1) [SR 281.1]
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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