OR Art. 143 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



The Swiss Code of Obligations is a central code of Swiss civil law that regulates the legal relationships between private individuals. It includes five books that cover various aspects of contract law, law of obligations and property law, including the formation, content and termination of contracts, as well as liability for breach of contract and tort. The Code of Obligations is an important code of law for business and everyday life in Switzerland, as it forms the basis for many legal relationships and contracts and has been in force since 1912, whereby it is regularly adapted to social and economic developments.

Art. 143 OR from 2025

Art. 143 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 143 Joint and several debtors I. Requirement

1 Debtors become jointly and severally liable for a debt by stating that each of them wishes to be individually liable for performance of the entire obligation.

2 Without such a statement of intent, debtors are joint and severally liable only in the cases specified by law.


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Art. 143 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPF230058Erbausschlagung / Protokollierung und Nachberufung / KostenErben; Urteil; Einzelgericht; Erbschaft; Entscheid; Ausschlagungserklärung; Protokoll; Recht; Erblasserin; Behörde; Bezirksgericht; Protokollierung; Erbschaftssachen; Beschwerdeverfahren; Obergericht; Erbausschlagung; Testament; Urteils; Vorinstanz; Kanton; Dispositiv-Ziffer; Kantons; Zivilkammer; Oberrichterin; Bezirksgerichts; Testamentseröffnung; Lasses; Erbenermittlung
ZHRT230046RechtsöffnungGesuch; Gesuchs; Gesuchsgegner; Rechtsöffnung; Vorinstanz; Entscheid; Zahlung; Schuld; Parteien; Parteientschädigung; Identität; Drittperson; Urteil; Anmeldeformular; Forderung; SchKG; Gericht; Bundesgericht; Oberrichter; Verfahren; Rechtsöffnungstitel; Gesuchsgegners; Kostenübernahme; Vater; Person; Entscheidgebühr; Schuldanerkennung; Sinne
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGBV 2008/20Entscheid Art. 35a BVG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 Ziffer 4 BVG: Rückerstattung von Rentenleistungen, welche nach dem Tod der Anspruchsberechtigten weiterhin an deren Erben ausgerichtet wurden. Erhebung von Inkassokosten. Verzinsung des Rückerstattungsbetrages (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. Juli 2009, BV 2008/20). Recht; Betreibung; Erben; Beklagten; Erbschaft; Leistungen; Person; Mutter; Vorsorge; Betrag; Konto; Rente; Renten; Glaube; Beigeladene; Rückforderung; Hypothek; Versicherungsgericht; Erblasser; Unrecht; Wohnung; Regelung; Hinweis; Glauben; Witwe; Schwester; Klage; äubig
GLOG.2017.00003-Vertrag; Mietvertrag; Apos; Vertrags; Recht; Ehepaar; Laden; Gesellschaft; Urteil; Vorinstanz; Schaden; Beklagten; Verfahren; Parteien; Haftung; Forderung; Beruf; Höhe; Kläger; Urteils; Klägern; Rechnung; Berufung; Familie; Miete

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 III 344 (4A_500/2013)Art. 263 Abs. 4 und Art. 143-149 OR; Übertragung der Miete von Geschäftsräumen; Solidarschuld. Die Übertragung der Miete hat nach Art. 263 Abs. 4 OR eine Solidarschuld des übertragenden und des übernehmenden Mieters gemäss den Art. 143-149 OR zur Folge (E. 5).
Miete; Mieter; Mieters; Übertragung; Solidarschuld; Vermieter; Haftung; Mietverhältnis; Sinne; Obligationenrecht; Schuld; Vertrag; Weiterhaftung; Solidarität; Geschäfts; Urteil; Geschäftsräumen; Vermieters; Bundesgericht; Artikeln; Mietrecht; Erwägung
129 V 300Art. 52 AHVG: Haftung der Erben. Die Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG des präsumtiv haftenden Erblassers, der als Organ einer konkursiten juristischen Person wirkte, geht auf die Erben über. Zufolge solidarischer Haftung der Erben für die Erbschaftsschulden steht es der Ausgleichskasse frei, die einzelnen Erben je für einen Teil oder auch für die gesamte Forderung ins Recht zu fassen. Es liegt ein nicht statthafter Parteiwechsel vor, wenn die Ausgleichskasse mit ihrer Schadenersatzverfügung darauf zielte, den Erblasser als ehemaligen Verwaltungsrat der konkursiten Gesellschaft zu verpflichten, die entsprechende Verfügung aber irrtümlicherweise an einen gleichnamigen Erben adressiert wurde und die Kasse auf Einspruch des Erben hin ohne Erlass einer neuen, diesen ins Recht fassenden Verfügung Klage gegen diesen erhebt. Im Rahmen des Pauschalverfahrens (nach der bis 31. Dezember 2000 geltenden AHV-rechtlichen Ordnung) besteht mangels Widerrechtlichkeit und Verschuldens keine Haftung der Erben für die nach dem Tod des Erblassers ergangene Schlussabrechnung.
Recht; Schaden; Erben; Verfügung; Ausgleich; Ausgleichskasse; Erblasser; Verwaltung; Beiträge; Haftung; Erblassers; Person; Forderung; Klage; Vorinstanz; Beschwerdeführers; Urteil; Schadenersatzpflicht; Verwaltungsrat; Einspruch; Erlass; Schlussabrechnung; Erwägungen; AHV-rechtlich; Gericht; Pauschalzahlungen; Fassung; Rechnung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-2838/2019Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)Recht; Schweiz; Vorinstanz; Erben; Erblasser; Verfügung; Erbschaft; Schweizer; Leistung; Rückforderung; Rückerstattung; Einsprache; Frist; Urteil; Brasilien; Schuld; Einspracheentscheid; Altersrente; Hinweis; Erblassers; Behörde; Witwe; Abklärung; Register; Ausland; Entscheid
A-7005/2018Staatshaftung (Bund)Stiftung; Aufsicht; Aufsichtsbehörde; Kontrollstelle; Vorsorge; Vermögens; Urteil; Recht; Gericht; Bundes; Massnahme; Stiftungsräte; Frist; Vorsorgeeinrichtung; Schaden; Reporting; Massnahmen; Unterlagen; Jahresrechnung; Vermögensanlage; Stiftungsrat; Einreichung; Sicherheit

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Karl Spühler, SchweizerBasler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung2017
Jung, Isenring2014