Zusammenfassung des Urteils BV 2008/20: Versicherungsgericht
Die Personalvorsorgestiftung der T. fordert von WM. die Rückzahlung von unrechtmässig erhaltenen Rentenleistungen in Höhe von Fr. 9'030.-- sowie Verzugszinsen zu 5 %. WM. behauptet, er habe die A. telefonisch über den Tod seiner Mutter informiert und die Rentenzahlungen gestoppt. Die Klägerin bestreitet dies. Das Gericht entscheidet, dass WM. die Beträge zurückzahlen muss, da er grob fahrlässig gehandelt hat und somit nicht im guten Glauben war. Die Klage wird teilweise gutgeheissen, WM. muss Fr. 9'030.-- plus Zinsen zurückzahlen. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | BV 2008/20 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: | BV - berufliche Vorsorge |
Datum: | 31.07.2009 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 35a BVG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 Ziffer 4 BVG: Rückerstattung von Rentenleistungen, welche nach dem Tod der Anspruchsberechtigten weiterhin an deren Erben ausgerichtet wurden. Erhebung von Inkassokosten. Verzinsung des Rückerstattungsbetrages (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. Juli 2009, BV 2008/20). |
Schlagwörter: | Recht; Betreibung; Erben; Beklagten; Erbschaft; Leistungen; Person; Mutter; Vorsorge; Betrag; Konto; Rente; Renten; Glaube; Beigeladene; Rückforderung; Hypothek; Versicherungsgericht; Erblasser; Unrecht; Wohnung; Regelung; Hinweis; Glauben; Witwe; Schwester; Klage; äubig |
Rechtsnorm: | Art. 102 OR ;Art. 104 OR ;Art. 143 OR ;Art. 35a BV ;Art. 560 ZGB ;Art. 602 ZGB ;Art. 603 ZGB ;Art. 62f OR ;Art. 64 OR ;Art. 73 BV ; |
Referenz BGE: | 110 V 180; 112 V 356; 112 V 97; 121 V 366; 127 V 467; 128 V 323; 128 V 50; 129 V 70; |
Kommentar: | - |
Entscheid vom 31. Juli 2009
in Sachen Personalvorsorgestiftung der T. , Klägerin,
gegen WM. ,
Beklagter, und
B. ,
EM. ,
vertreten durch B. , Beigeladene, betreffend Rückforderung Sachverhalt:
A.
DM. war im Rahmen des Versicherungsvertrages zwischen der Personalvorsorgestiftung der T. (nachfolgend: Personalvorsorgestiftung) und der A. berufsvorsorgeversichert (act. G 5.1/2). Nach dessen Tod gewährte die Personalvorsorgestiftung seiner Witwe, MM. (nachfolgend: Versicherte), eine reglementarische Ehegattenrente (Witwenrente) im Betrag von jährlich Fr. 3'096.-- (4x Fr. 774.--; vgl. act. G 5.1/6-9), wobei die Leistungen gestützt auf den Versicherungsvertrag und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) von der A. ausgerichtet wurden.
Mit Schreiben vom 5. Juli 2007 gab die A. dem Sohn der Versicherten,
WM. , bekannt, durch eine Mitteilung der Bank habe sie erfahren, dass seine Mutter bereits am 19. Oktober 2003 verstorben sei. Obwohl sie bereits Ende Dezember 2006 seine Schwester, B. , gebeten habe, die zu viel ausbezahlten Witwenrenten von Fr. 9'804.-- zurückzuerstatten, sei der zu Unrecht bezogene Betrag bis heute nicht bei ihr eingegangen. Er habe die Rückerstattung daher noch vorzunehmen (act. G 5.1/3). Im Nachgang zu einer weiteren Zahlungsaufforderung vom 21. September 2007 (act. G 5.1/4) leitete die A. gegen WM. die Betreibung ein. Gegen den am 30. November 2007 zugestellten Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes C. erhob WM. Rechtsvorschlag (act. G 5.1/5).
B.
Mit Eingabe vom 8. September 2008 erhob die Personalvorsorgestiftung Klage gegen WM. mit dem Rechtsbegehren, der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 9'530.-- zuzüglich Verzugszins zu 5 % seit 21. September 2007 sowie die Kosten des Betreibungsverfahrens zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 75067 des Betreibungsamtes C. sei aufzuheben und der Klägerin sei die Rechtsöffnung zu erteilen. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, sie sei von Dritten nach dreijähriger Weiterausrichtung der Witwenrente über den Tod der anspruchsberechtigten Versicherten orientiert worden. Es fehle an der Gutgläubigkeit des Beklagten, weshalb das Kriterium der Härte nicht mehr zu prüfen sei. Die zu Unrecht bezogenen Renten seien durch den Beklagten, welcher für die Schulden der Erblasserin solidarisch hafte, zurückzuerstatten.
In der Klageantwort vom 6. Oktober 2008 legte der Beklagte unter anderem dar, er habe nach dem Tod der Mutter die A. telefonisch benachrichtigt und sie beauftragt, die Rentenzahlung per sofort einzustellen. Mit dem Verkauf der Wohnung der verstorbenen Mutter habe lediglich die Hypothek abbezahlt werden können. Von den erhaltenen Leistungen sei nichts mehr vorhanden. Als Vater zweier Kinder sei es ihm unmöglich, den Betrag von Fr. 9'530.-- zurückzubezahlen.
Mit Replik vom 15. Oktober 2008 bestritt die Klägerin das Vorbringen des Beklagten, dass er die (für die Leistungsausrichtung zuständige) A. telefonisch vom Tod seiner Mutter informiert habe. Auch sei keine Todesfall-Mitteilung an die Klägerin erfolgt (act. G 5). In der Duplik vom 29. Oktober 2008 bestätigte der Beklagte seinen Standpunkt (act. G 7).
Eine Anfrage des Versicherungsgerichts vom 12. März 2009 (act. G 9) beantwortete der Beklagte mit Schreiben vom 23. März 2009 (act. G 10). Hierzu nahm die Klägerin am 8. April 2009 Stellung und beantragte die Beiladung der Schwester des Beklagten zum Verfahren (act. G 12). Von der ihm eingeräumten Gelegenheit, sich dazu zu äussern (act. G 13), machte der Beklagte mit Eingabe vom 4. Mai 2009 Gebrauch (act. G 15).
Am 16. April 2009 lud das Versicherungsgericht B. sowie den unter ihrer
Vormundschaft stehenden EM. zum Verfahren bei (act. G 14).
Erwägungen:
1.
Am 1. Januar 2005 trat die 1. BVG-Revision, welche auch eine Regelung betreffend Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Leistungen mit sich brachte (Art. 35a BVG), in Kraft. Nach Art. 35a Abs. 1 BVG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt. Diese Bestimmung gilt auch für den überobligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge (Art. 49 Abs. 2 Ziffer 4 BVG). Das BVG enthält demgegenüber in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung keine Regelung betreffend Rückerstattung von Leistungen, die durch eine Vorsorgeeinrichtung zu Unrecht ausbezahlt worden sind. Soweit keine diesbezügliche statutarische reglementarische Regelung besteht, stützt sich die Forderung auf Rückerstattung von überobligatorischen Leistungen der beruflichen Vorsorge auf Art. 62ff OR (BGE 128 V 50; Pra 2003, Nr. 96 Erw. 3a). In der obligatorischen beruflichen Vorsorge gelten ebenfalls die Regeln von Art. 62ff OR (BVG-Mitteilungen Nr. 66, Rz 403 mit Hinweis auf ein Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 24. September 2002 [B 29/02]). - In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467). Ferner stellt das Versicherungsgericht bei der Fall-Beurteilung grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 121 V 366; RKUV 2001 S. 101). Grundlage des vorliegenden Klageverfahrens bildet nicht ein Rechtsmittelentscheid einer Vorinstanz. Hingegen steht fest, dass die Klägerin ihren Rückforderungs-Anspruch mit Schreiben vom 5. Juli und
21. September 2007 (act. G 5.1/3f) geltend machte. Hierauf leitete sie am 11. September 2008 das Klageverfahren vor Versicherungsgericht ein, welches die Rückerstattung von Witwenrenten für die Jahre 2003 bis 2006 betrifft. Eine Rechtsgrundlage (Übergangsregelung) für die Weitergeltung des bis 31. Dezember 2004 anwendbaren Rechts für die bis zu diesem Zeitpunkt ausbezahlten Leistungen liegt nicht vor. Konkret kann jedoch die Frage, ob das ab 1. Januar 2005 gültige Recht der obligatorischen beruflichen Vorsorge die Vorgängerregelung (Rückforderung gestützt auf Art. 62ff OR) anzuwenden sei, offenbleiben, zumal insbesondere die Frage,
ob beim Zugang der streitigen Leistungen der gute Glaube vorlag, sich bei beiden Regelungen in gleicher Weise stellt.
2.
Nach Ziffer 3.10.1 des Vorsorgereglements 2005 der Klägerin fällt der Anspruch auf eine Ehegattenrente weg, wenn die anspruchsberechtigte Person stirbt (act. G 5.1/11). Gemäss Ziffer 4.2 des Reglements sind zu Unrecht bezogene Leistungen vom Leistungsempfänger zurückzuerstatten. Vorliegend ist aus den Akten ersichtlich und auch unbestritten geblieben, dass die Klägerin nach dem Tod der Anspruchsberechtigten am 19. Oktober 2003 (act. G 5.1/1) Witwenrenten von vierteljährlich Fr. 774.-- weiterhin überwies. Zuviel ausgerichtet wurden für die Zeit von November und Dezember 2003 ein Betrag von Fr. 516.-- (anteilmässig), für 2004 und 2005 ein solcher von je Fr. 3'096.-- sowie von Januar bis September 2006 von Fr. 2'322.--. Die Beträge, welche aufsummiert Fr. 9'030.-- ergeben, wurden auf das weiterhin bestehende Bankkonto der Verstorbenen bei der Zürcher Kantonalbank in Rüti (Nr. 1129-0023.701) einbezahlt (vgl. act. G 5.1/6-9).
Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tod des Erblassers kraft Gesetzes (Art. 560 Abs. 1 ZGB). Mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen gehen die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne weiteres auf sie über, und die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben (Art. 560 Abs. 2 ZGB). Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft (Art. 602 Abs. 1 ZGB). Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam (Art. 602 Abs. 2 ZGB). Dem einzelnen Erben kommen somit bis zur Teilung keine selbständigen Rechte an der Erbschaft zu. Insbesondere kann er nicht allein über Nachlasswerte verfügen. Die Verfügung über Erbschaftsgegenstände, deren Verwaltung sowie die Vertretung gegen aussen erfolgt gemeinsam durch alle Erben (Peter C. Schaufelberger/Katrin Keller, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 3. A., Rz 9 und 16 zu Art. 602 ZGB).
Die im Erbschein aufgeführten Erben (act. G 5.1/1), d.h. der Beklagte und seine Schwester (der zweite Bruder steht unter Vormundschaft, welche von der Schwester ausgeübt wird), konnten angesichts der geschilderten Rechtslage über das Bankkonto der verstorbenen Mutter grundsätzlich nur gemeinsam verfügen. Sowohl der Beklagte als auch die Beigeladene bestätigten jedoch, dass der Beigeladenen die alleinige Vollmacht für das Konto der Verstorbenen bei der ZKB Rüti eingeräumt worden sei (act. G 10; Beilage zu act. G 15). Damit ist von der Weitergeltung (über den Tod hinaus) bzw. Erneuerung der von der Mutter bereits vor dem Tod eingeräumten Kontovollmacht auszugehen.
Der Beklagte macht geltend, er habe nach dem Tod der Mutter die A. telefonisch benachrichtigt und sie beauftragt, die Rentenzahlung per sofort einzustellen. Dass in der Folge die Zahlungen nicht gestoppt worden seien, habe er durch die ZKB Rüti erfahren. Sie (die Erben) hätten versucht, die Wohnung der verstorbenen Mutter mit Gewinn zu verkaufen, um die Leistungen zurückzubezahlen. Dies sei telefonisch mit der A. vereinbart worden. Mit dem Verkauf habe jedoch lediglich die Hypothek abbezahlt und das Konto ausgeglichen werden können (act. G 3). Die Klägerin bestreitet mit Hinweis auf eine Rücksprache mit der A. , dass eine telefonische Meldung an die A. erfolgt sei. Der Beklagte vermöge denn auch weder den Namen der Person bei der A. , welcher er die Meldung gemacht habe, noch das Datum der Meldung anzugeben (act. G 5). Nachdem der Beklagte auch auf diesen Einwand hin keine genaueren Angaben über Datum und Ansprechperson der telefonischen Meldung machen konnte (act. G 7, 15), hat seine Behauptung als unbewiesen zu gelten. Dabei ist zu beachten, dass die streitigen Leistungen während rund drei Jahren im Vierteljahresturnus ausgerichtet wurden, jedoch für den ganzen Zeitraum keine Meldung ausgewiesen ist. Gemäss Telefonnotiz der A. vom 25. Juli 2007 hatte die Beigeladene mitgeteilt, die Eigentumswohnung (der verstorbenen Mutter) sei per Ende 2007 für Fr. 215'000.-- verkauft worden. Die Hypothek habe Fr. 210'000.-- betragen; den Rest von Fr. 5'000.-- habe die Familie erhalten (act. G 5.12).
Bei der geschilderten Sachlage kamen dem Beklagten insofern zu Unrecht Rentenleistungen zu, als mit den Leistungen Verpflichtungen der Erbschaft - d.h. Verzinsung bzw. Tilgung der auf dem Wohnungs-Anteil der verstorbenen Mutter (Eigentum zur gesamten Hand zusammen mit der Beigeladenen; act. G 7.1) lastenden
Hypothek - bis zur endgültigen Verteilung erfüllt wurden (vgl. act. G 16). Der Beklagte bestätigte denn auch, dass die Renten "in die Eigentumswohnung der Mutter geflossen" seien (act. G 7). Ohne Zufluss der streitigen Rentenleistungen hätte nach Verteilung der Erbschaft soweit ersichtlich ein Minussaldo vorgelegen, für welchen der Beklagte anteilmässig hätte aufkommen müssen. Mit der Annahme bzw. Nichtausschlagung der Erbschaft übernahm der Beklagte wie dargelegt (vorstehende Erw. 2.2) auch die hieraus resultierenden Verpflichtungen (Universalsukzession). An dieser Tatsache vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die Beigeladene die alleinige Vollmacht für das Konto der Verstorbenen bei der Bank hatte bzw. das Konto verwaltete und der Beklagte bei ihr nicht Einsicht in die Kontoauszüge nahm (act. G 7, G 10). Die Vollmachterteilung an die Beigeladene bewirkte insbesondere nicht eine Entbindung des Beklagten von seinen mit der Annahme der Erbschaft angetretenen Verpflichtungen. Auch schloss die Vollmachterteilung eine Einsichtnahme in die Kontoauszüge nicht aus. Ohne Bedeutung ist bei dieser Sachlage der Umstand, dass offenbar kein Bargeldbezug vom Konto erfolgte (act. G 10, 15). Ein unrechtmässiger Leistungsbezug auf Seiten des Beklagten ist somit zu bejahen.
Konkret handelt es sich offenbar nicht um Schulden der Erblasserin (im Sinn von Art. 560 Abs. 2 ZGB), sondern um eine Forderung, die erst nach deren Tod durch die Weiterzahlung der Rente an die Erben bei diesen selber entstanden ist. Zwischen den Erben besteht aber hinsichtlich der hier streitigen Rückforderung dennoch ein Solidarschuldverhältnis im Sinn von Art. 603 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 143 Abs. 2 OR (Anton K. Schnyder, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 3. A., Rz 5 zu Art. 143 OR). So haften nach der Rechtsprechung die Erben auch für die Schulden der (fortgesetzten) Erbengemeinschaft solidarisch, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ableben des Erblassers und dem Liquidationszweck der Erbengemeinschaft stehen. Ein Solidarschuldverhältnis wird in diesem Sinn auch für Verpflichtungen bejaht, die nach dem Tode des Erblassers zulasten der Erbengemeinschaft entstanden sind (Daniel Abt/Thomas Weibel Hrsg., Praxiskommentar Erbrecht, Basel 2007, Rz 10 und 17 zu Art. 603 ZGB mit Hinweisen; vgl. auch BGE 129 V 70, insbesondere Erw. 3.3, betreffend zu Unrecht bezogene Ergänzungsleistungen). Vom Beklagten als Solidarschuldner kann demgemäss der ganze Rückforderungsbetrag von Fr. 9'030.-- verlangt werden.
3.
Zu prüfen bleibt das Vorliegen der Erlassvoraussetzung des guten Glaubens (Art. 35a BVG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 Ziffer 4 BVG bzw. Art. 64 OR). Gemäss Art. 7.1 des Versicherungsvertrages zwischen der Klägerin und der A. sowie Ziffer
6.1.3. der AVB 2005, welche Bestandteil dieses Versicherungsvertrages bilden (act. G 5.2/2), ist der Eintritt eines Todesfalls der A. durch den Versicherungsnehmer, d.h. die Klägerin, zu melden. Auf diese Regelung kann sich die Klägerin im vorliegenden Zusammenhang nicht berufen, da der Beklagte nicht von der vertraglichen Regelung umfasst wird bzw. nicht Versicherungsnehmer ist. Sodann betrifft Art. 1.8 des Vorsorgereglements 2005, wonach die versicherte Person Änderungen des Zivilstandes Entstehung bzw. Wegfall von Unterstützungspflichten dem Arbeitgeber zuhanden der Stiftung mitzuteilen hat, weder sachlich - Zivilstand, Unterstützungspflichten - noch hinsichtlich des persönlichen Anwendungsbereichs - der Beklagte ist nicht versicherte Person im Sinn dieser Bestimmung - die streitige Frage. Eine Verletzung einer (vertraglichen) Meldepflicht durch den Beklagten lässt sich demgemäss aus den erwähnten Bestimmungen nicht ableiten.
Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt grundsätzlich nicht als gutgläubig. Sodann darf sich derjenige nicht auf den guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung der zumutbaren Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den konkreten Umständen verlangt werden kann, was sich aber im Einzelfall nur in Würdigung aller Gegebenheiten beurteilen lässt, wobei von objektiven Kriterien auszugehen ist (vgl. Pra 85 [1996] Nr. 65 Erw. 10a mit Hinweisen). Das Eidgenössische Versicherungsgericht (seit 1. Januar 2007: sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts) stellte in ständiger Rechtsprechung bei der Beurteilung des Fehlens des guten Glaubens das Erfordernis eines arglistigen zumindest grobfehlerhaften Verhaltens auf (vgl. BGE 110 V 180 Erw. 3c und seither ergangene Urteile). Daraus erhellt, dass der gute Glaube von vorneherein entfällt, wenn eine unrechtmässige Leistungsausrichtung durch ein arglistiges grobfahrlässiges Verhalten herbeigeführt wurde. Andrerseits kann sich der Versicherte auf den guten Glauben berufen, wenn seine fehlerhafte Handlung Unterlassung nur eine leichte Verletzung der Melde- Auskunftspflicht darstellt (BGE 112 V 97 Erw. 2c mit Hinweisen).
Wie dargelegt haftete der Beklagte mit der Annahme der Erbschaft auch für die daraus resultierenden Verpflichtungen, d.h. konkret für die Verzinsung und die Rückzahlung der auf dem vererbten Wohnungsanteil lastenden Hypothekarschuld. Für die Erfüllung dieser Verpflichtungen wurden wie ausgeführt auch die streitigen Rentenleistungen verwendet. Für den Nachweis des guten Glaubens kann der Beklagte sich nicht auf den Umstand berufen, dass seine beigeladene Schwester über eine Vollmacht für das Bankkonto bei der ZKB Rüti verfügt habe und für die Verwaltung des Kontos zuständig gewesen sei. Dies umso weniger, als ihn die Bevollmächtigung der Schwester nicht daran hinderte, in die Kontoauszüge Einsicht zu nehmen. Vielmehr sind die Handlungen bzw. Unterlassungen der bevollmächtigten Beigeladenen, welche zweifellos Kenntnis vom Rentenzugang hatte und daher nicht gutgläubig sein konnte, auch dem Beklagten anzurechnen. Andernfalls könnte allein mit einer Bevollmächtigung der Anschein des guten Glaubens des Vertretenen bewirkt werden. Wenn der Beklagte einen Saldo zu seinen Gunsten nach Auflösung der Erbschaft von Fr. 60.-- geltend macht (act. G 10), so waren neben dem Wohnungsanteil offenbar keine weiteren Vermögenswerte Bargeld vererbt worden, welche für die Verzinsung bzw. Tilgung des Hypothekardarlehens hätten herangezogen werden können. Das Hypothekardarlehen hatte im Zeitpunkt des Verkaufs der Wohnung Fr. 210'000.-- betragen (act. G 7.2 S. 4). Unter diesen Umständen hätte sich für den Beklagten zweifellos die Frage gestellt, aus welchen Mitteln die Zinsverbindlichkeiten aus der von ihm zusammen mit den weiteren Erben angetretenen Hypothekarschuld auf einer voll belehnten Wohnung während der drei Jahre jeweils erfüllt wurden. Wenn er diese Überlegungen - aus welchen Gründen auch immer - nicht anstellte und der erwähnten Frage nicht nachging, so hat er sich dies als grobfahrlässige Unterlassung anrechnen zu lassen, welche den guten Glauben beim Zugang der streitigen Rentenleistungen ausschliesst.
4.
Für das Inkassoverfahren erhebt die Klägerin mit Hinweis auf das diesbezügliche Vorgehen der A. Gebühren für die Mahnung von Fr. 100.-- und für die Stellung des Betreibungsbegehrens von Fr. 400.-- (act. G 1 S. 3). Das Vorsorgereglement 2005 regelt das Verhältnis der versicherten Personen zur Klägerin (vgl. act. G 5.11). Das Kostenreglement regelt die Kostenbeiträge, welche die Stiftung (Klägerin) für besondere Aufwendungen zusätzlich zu den ordentlichen Kostenbeiträgen erhebt (act.
G 5.10). Dabei handelt es sich unter anderem um die Mahnungskosten (Fr. 100.--) und die Kosten für die Stellung des Betreibungsbegehrens (Fr. 400.--), welche auch im vorliegenden Verfahren geltend gemacht werden. Wenn jedoch das Kostenreglement eine ergänzende Regelung zum Vorsorgereglement darstellt, so kann es ebenfalls nur das Rechtsverhältnis der Klägerin zu den versicherten Personen betreffen. Beim Beklagten handelt es sich nicht um eine versicherte Person im Sinn des Vorsorgereglements. Er steht ausserhalb des erwähnten Rechtsverhältnisses. Die Erhebung von vertraglichen Mahnungs- und Betreibungskosten im Sinn des erwähnten Kostenreglements fällt damit ausser Betracht. Die Betreibungskosten für das laufende Betreibungsverfahren (worunter nur die durch das Betreibungsamt belasteten Kosten zu verstehen sind, nicht jedoch die vertraglich abgemachten Umtriebsentschädigungen, vgl. K. Amonn/D. Gasser, Grundriss des
Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl., Bern, 1997, §13 RZ 1 ff.; vorliegend Fr. 70.--) können ebenfalls nicht in die Rechtsöffnung miteinbezogen werden, da diese von der Gläubigerin vorzuschiessen sind (Art. 68 Abs. 1 zweiter Satz SchKG) und die endgültige Belastung des Schuldners mit Betreibungskosten vom Ausgang des Betreibungsverfahrens abhängt (vgl. Pr 73, Nr. 195). Ausserdem wirkt der Rechtsvorschlag ohnehin nicht gegen die (amtlichen) Betreibungskosten, da diese von Gesetzes wegen vom Schuldner zu tragen sind (Art. 68 Abs. 1 erster Satz SchKG; vgl. auch Amonn/Gasser, a.a.O., §18 Ziff. 25).
Die Klägerin macht klageweise Zinsen zu 5% ab dem 21. September 2007 auf dem Betrag von Fr. 9'530.-- geltend. Bei ungerechtfertigter Bereicherung können Verzugszinsen ab Datum des Schuldnerverzugs (Art. 102 Abs. 1 OR) ab Datum der Rückforderungserklärung des Gläubigers (Art. 62ff OR) berechnet werden (SZS 2005, 329 mit Hinweis auf Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom
14. Juni 2004 [B 77/03]). Es besteht kein Grund, die Zinspflicht im Anwendungsbereich von Art. 35a BVG anders zu statuieren, wie dies bei Anwendung der vor dem 1. Januar 2005 herangezogenen Normen über die ungerechtfertigte Bereicherung der Fall war. Enthalten die Statuten keine Bestimmung über die Höhe des Verzugszinses, beträgt dieser 5% (Art. 104 Abs. 1 OR). Im vorliegenden Fall forderte die Klägerin vom Beklagten mit Schreiben vom 21. September 2007 einen Betrag von Fr. 9'804.-- (act. G 5.1/4). Später reduzierte sich die Forderung auf den nunmehr eingeklagten Betrag. Im Sinn der erwähnten Rechtsprechung befand sich der Beklagte somit ab 21. September
2007 mit dem Betrag von Fr. 9'030.-- (vgl. vorangehende Erw. 2.4) in Verzug. Angesichts dieser Umstände schuldet der Beklagte der Klägerin ab 21. September 2007 Zins zu 5% auf Fr. 9'030.--.
5.
Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Klage in dem Sinn teilweise gutzuheissen, dass der Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin den Betrag von Fr. 9'030.-- zuzüglich Zins zu 5% seit 21. September 2007 zurückzuerstatten. Gerichtskosten sind gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG keine zu erheben. Die Klägerin hat als Vorsorgeeinrichtung praxisgemäss keinen Anspruch auf Parteientschädigung, soweit - wie vorliegend - die Prozessführung der Gegenpartei nicht als mutwillig leichtsinnig zu bezeichnen ist (BGE 112 V 356, SZS 1995, 114; BGE 128 V 323, 126 V 143). Der Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung ist deshalb abzuweisen
Demgemäss hat das Versicherungsgericht
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden:
Die Klage wird in dem Sinn teilweise gutgeheissen, dass der Beklagte
verpflichtet wird, der Klägerin den Betrag von Fr. 9'030.-- zuzüglich Zins zu 5% seit 21. September 2007 zurückzuerstatten. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 75067 des Betreibungsamtes C. aufgehoben und der Klägerin definitive Rechtsöffnung erteilt.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
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