Art. 140 BV vom 2022
Art. 140 Obligatorisches Referendum
1 Volk und Ständen werden zur Abstimmung unterbreitet:a. die Änderungen der Bundesverfassung;b. der Beitritt zu Organisationen für kollektive Sicherheit oder zu supranationalen Gemeinschaften;c. die dringlich erklärten Bundesgesetze, die keine Verfassungsgrundlage haben und deren Geltungsdauer ein Jahr übersteigt; diese Bundesgesetze müssen innerhalb eines Jahres nach Annahme durch die Bundesversammlung zur Abstimmung unterbreitet werden.
2 Dem Volk werden zur Abstimmung unterbreitet:a. die Volksinitiativen auf Totalrevision der Bundesverfassung;abis. (1) …b. (2) die Volksinitiativen auf Teilrevision der Bundesverfassung in der Form der allgemeinen Anregung, die von der Bundesversammlung abgelehnt worden sind;c. die Frage, ob eine Totalrevision der Bundesverfassung durchzuführen ist, bei Uneinigkeit der beiden Räte.
(1) Angenommen in der [Volksabstimmung vom 9. Febr. 2003 ](BB vom 4. Okt. 2002, BRB vom 25. März 2003 – [AS 2003 1949]; [BBl 2001 4803 ][6080], [2002 6485], [2003 3111]). Aufgehoben in der [Volksabstimmung vom 27. Sept. 2009], mit Wirkung seit 27. Sept. 2009 (BB vom 19. Dez. 2008, BRB vom 1. Dez. 2009 – [AS 2009 6409]; [BBl 2008 2891 ][2907], [2009 13 ][8719]). Dieser Bst. in der Fassung des BB vom 4. Okt. 2002 ist nie in Kraft getreten. (2) Angenommen in der [Volksabstimmung vom 27. Sept. 2009], in Kraft seit 27. Sept. 2009 (BB vom 19. Dez. 2008, BRB vom 1. Dez. 2009 – [AS 2009 6409]; [BBl 2008 2891 ][2907], [2009 13 ][8719]).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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