KRK Art. 14 -

Einleitung zur Rechtsnorm KRK:



Die Kinderrechtskonvention ist ein internationales Abkommen, das die grundlegenden Rechte von Kindern festlegt und die Vertragsstaaten verpflichtet, diese zu respektieren, zu schützen und zu gewährleisten. Dazu gehören das Recht auf Leben, Überleben und Entwicklung, Bildung, Gesundheit sowie Schutz vor Gewalt und Ausbeutung. Die Konvention betont auch die Beteiligung von Kindern an Entscheidungen, die sie betreffen. Die Schweiz hat die Konvention ratifiziert und muss sicherstellen, dass die Kinderrechte im Land geschützt werden.

Art. 14 KRK vom 2022

Art. 14 Kinderrechtskonvention (KRK) drucken

Art. 14

(1) Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes auf Gedanken, Gewissens- und Religionsfreiheit.(2) Die Vertragsstaaten achten die Rechte und Pflichten der Eltern und gegebenenfalls des Vormunds, das Kind bei der Ausübung dieses Rechts in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise zu leiten.(3) Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekunden, darf nur den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit oder Sittlichkeit oder der Grundrechte und -freiheiten anderer erforderlich sind.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 I 49 (2C_121/2015)Art. 15 BV; Art. 9 EMRK; Art. 18 UNO-Pakt II und Art. 2 lit. i KV/SG; Art. 36 BV; Art. 5 KV/SG. Kopftuchverbot für Schülerinnen an einer öffentlichen Schule; unzulässiger Eingriff in die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Leitprinzipien der Glaubens- und Gewissensfreiheit; Inhalt des Grundrechts (E. 3). Überblick über die Rechtsprechung zu religiösen Verhaltensweisen der Schüler an öffentlichen Schulen (E. 4.2 und 4.3) und zur Verwendung von religiösen Symbolen durch die Schule selbst (E. 4.4). Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR und einzelner ausländischer Verfassungsgerichte (E. 4.5). Eingriff in den Schutzbereich der Glaubens- und Gewissensfreiheit; Anforderungen an die Einschränkung des Grundrechts (E. 5 und 6). Gesetzliche Grundlage (E. 7); Erfordernis der einschlägigen öffentlichen Interessen (E. 8); Prüfung der Verhältnismässigkeit (E. 9 und 10). Schüler; Glauben; Glaubens; Schülerin; Kopftuch; Urteil; Schule; Gewissens; Gewissensfreiheit; Recht; Religion; Interesse; Symbol; Grundrecht; Bundes; Unterricht; Eltern; Eingriff; Symbole; Kopfbedeckung; Neutralität; Schutz; Staat; Interessen; Bundesgericht; ützt

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
D-4473/2013Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)Recht; Schweiz; Dublin; Verordnung; II-Verordnung; Wiedererwägung; Vorinstanz; Dublin-II-Verordnung; Bundes; Verfahren; Wiedererwägungsgesuch; Verlobte; Frankreich; Bundesverwaltungsgericht; Verfügung; Beziehung; Selbsteintritt; Aufenthalt; Schwangerschaft; Sachverhalt; Person; Gesuch; Überstellung; Verfahrens; Familie; Asylgesuch; Sinne; ützt
D-4702/2006Asyl und WegweisungWegweisung; Recht; Vollzug; Beschwerde; Vorinstanz; Ausländer; Verfügung; Beschwerdeführers; Schweiz; Behandlung; Sinne; Wegweisungsvollzug; Asylgesuch; Abklärung; Zeitpunkt; Bundesverwaltungsgericht; EMARK; Verfahren; Urteil; Entscheid; Richter; Behörde; Asylgesuches; Amtes