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Bundesverwaltungsgericht Urteil D-4473/2013

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung IV
Dossiernummer:D-4473/2013
Datum:06.12.2013
Leitsatz/Stichwort:Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Schlagwörter : Beschwerde; Führerin; Beschwerdeführerin; Recht; Schweiz; Dublin; Verordnung; Wiedererwägung; Vorinstanz; Dublin-II-Verordnung; Verfahren; Wiedererwägungsgesuch; Verlobte; Frankreich; Bundesverwaltungsgericht; Verfügung; Beziehung; Selbsteintritt; Aufenthalt; Unentgeltliche; Schwangerschaft; Sachverhalt; Ziehungsweise; Beziehungsweise; Person; Gesuch; Überstellung; Familie; Verfahrens
Rechtsnorm: Art. 13 BV ; Art. 14 KRK ; Art. 29 BV ; Art. 29 VwVG ; Art. 30 VwVG ; Art. 48 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 65 VwVG ; Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:116 Ia 94; 119 Ib 91; 122 I 1 0; 122 I 49; 122 I 8; 125 I 209; 125 II 265; 127 I 133; 130 II 281; 135 I 143; ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
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Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-4473/2013

U r t e i l  v o m  6.  D e z e m b e r  2 0 1 3

Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz),

Richter Walter Stöckli, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.

Parteien A. , geboren ( ),

alias B. , geboren ( ), alias C. , geboren ( ), Afghanistan,

vertreten durch Susanne Gnekow, Rechtsanwältin, ( ),

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;

Dublin-Verfahren (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid);

Verfügung des BFM vom 30. Juli 2013 / N ( ).

Sachverhalt:

A.

    1. Die Beschwerdeführerin reiste eigenen Angaben gemäss am 15. Mai 2013 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach.

    2. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass die zuständigen französischen Behörden in Kabul der Beschwerdeführerin am 25. März 2013 ein vom 10. April 2013 bis am 25. Mai 2013 gültiges Visum ausgestellt haben.

    3. Das BFM gewährte der Beschwerdeführerin anlässlich der summarischen Befragung vom 24. Mai 2013 das rechtliche Gehör zum bevorstehenden Nichteintretensentscheid, zur Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asylverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Wegweisung dorthin und gab ihr Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.

    4. Das BFM ersuchte am 27. Mai 2013 die französischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-Verordnung).

    5. Die französischen Behörden stimmten dem Übernahmegesuch des BFM vom 27. Mai 2013 mit Schreiben vom 17. Juni 2013 explizit zu.

    6. Mit Verfügung vom 17. Juni 2013 - eröffnet am 26. Juni 2013 - trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und wies die Beschwerdeführerin nach Frankreich weg.

    7. Mit Eingabe vom 3. Juli 2013 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, sie habe im Jahre 2011 im Iran die Bekanntschaft eines seit ein paar Jahren in der Schweiz lebenden Afghanen gemacht und sei nunmehr seit mehr als zwei Jahren mit ihm verlobt. Ihr Verlobter arbeite fleissig und habe eine Aufenthaltsbewilligung B in Aussicht. Sie sei seinetwegen in die Schweiz gekommen und wünsche, hier ein gemeinsames Leben mit ihm zu führen.

    8. Mit Urteil D-3854/2013 vom 16. Juli 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 3. Juli 2013 ab. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, die Vorbringen in der Beschwerde änderten an der Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asylverfahrens nichts und begründeten auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz. Nach der in Art. 3 Abs. 2 Dublin-IIVerordnung verankerten Souveränitätsklausel könne zwar jeder Mitgliedsstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig sei. Eine selbständige Rüge der Verletzung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung sei jedoch nur möglich, wenn mit der Forderung nach einem Selbsteintritt gleichzeitig geltend gemacht werde, mit der Durchsetzung der nach der Dublin-II-Verordnung feststehenden Zuständigkeit würde eine Norm des Völkerrechts oder aber eine Norm des innerstaatlichen Rechts verletzt. Die Beschwerdeführerin könne sich vorliegend nicht auf Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) berufen, zumal sich der Schutz des Familienlebens nicht auf blosse Heiratsversprechen erstrecke. Auch sonst seien keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz ersichtlich. Nach dem Gesagten sei in der geltend gemachten Verlobung mit einem in der Schweiz lebenden Afghanen kein Hindernis für die Überstellung im Rahmen eines Dublin-Verfahrens zu sehen.

B.

Mit Eingabe an das BFM vom 25. Juli 2013 liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin ein Wiedererwägungsgesuch einreichen. Sie beantragte, es sei auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten, der Entscheid vom 17. Juni 2013 sei aufzuheben und die Zuständigkeit der Schweiz zur Prüfung ihres Asylgesuchs sei gestützt auf Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung festzustellen. Eventualiter sei das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung anzuwenden und auf ihr Asylgesuch einzutreten. Der Vollzug der Wegweisung sei auszusetzen und das kantonale Migrationsamt sei anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege, um Verzicht auf die Auferlegung von Verfahrenskosten inkl. Kostenvorschuss sowie um Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin.

Mit dem Wiedererwägungsgesuch wurden unter anderem folgende Dokumente eingereicht: Kopien von Fotos, ein ärztlicher Kurzbericht von Dr. med. D. vom 17. Juli 2013 (in Kopie), eine Telefonnotiz sowie ein Schreiben des regionalen Zivilstandsamtes E. vom 24. Juli 2013 (in Kopie).

C.

Am 29. Juli 2013 traf beim BFM per Telefax ein ärztlicher Bericht von Dr. med. D. vom 24. Juli 2013 betreffend die Beschwerdeführerin ein.

D.

Das BFM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 30. Juli 2013 - eröffnet am 7. August 2013 - ab und stellte fest, die Verfügung vom 17. Juni 2013 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Weiter wurde eine Gebühr von Fr. 600.- erhoben. Das BFM hielt zudem fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.

E.

Am 31. Juli 2013 (Poststempel) reichte F. dem BFM ein von ihm

unterzeichnetes Dokument des Zivilstandsamtes E. "vorgeburtliche Anerkennung" ein.

betreffend

F.

Mit Beschwerde vom 8. August 2013 ans Bundesverwaltungsgericht liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin beantragen, es sei die angefochtene Verfügung vom 30. Juli 2013 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten und materiell zu prüfen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, den Sachverhalt vollständig festzustellen und einen korrekt begründeten Entscheid zu erlassen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, Frankreich erneut um Übernahme zu ersuchen und dabei ihre Schwangerschaft und ihre

Erkrankung sowie die Vaterschaftsanerkennung durch F.

wie

auch das weit fortgeschrittene Eheverfahren zu erwähnen. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme umgehend und für die Dauer des Beschwerdeverfahrens auszusetzen sowie das kantonale Migrationsamt anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin.

Mit der Beschwerde wurden unter anderem ein Schreiben der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vom 5. August 2013 an das BFM (in Kopie, inklusive Beilage) sowie ein Schreiben des Migrationsamtes des

Kantons G.

vom 7. August 2013 eingereicht.

G.

Mit Telefax vom 21. August 2013 verfügte das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 112 AsylG, dass der Wegweisungsvollzug im Sinne einer vorsorglichen Massnahme per sofort ausgesetzt werde.

H.

Mit Schreiben vom 18. September 2013 machte die Beschwerdeführerin

  • handelnd durch ihre Rechtsvertreterin - geltend, dass sie mindestens bis zum 2. Oktober 2013 arbeitsunfähig sei; zudem sei sie nicht reisefähig.

    Mit der Eingabe wurden ein ärztliches Kurzzeugnis von Dipl. med. H. vom 3. September 2013 sowie eine DVD zu den Akten gereicht.

    I.

    Mit Schreiben vom 7. Oktober 2013 liess die Beschwerdeführerin vorbringen, dass sie nach wie vor reiseunfähig und mindestens bis zum 30. Oktober 2013 arbeitsunfähig sei.

    Mit der Eingabe wurde ein ärztliches Kurzzeugnis von Dipl. med. H. vom 2. Oktober 2013 zu den Akten gereicht.

    J.

    Mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 informierte die Beschwerdeführerin

  • handelnd durch ihre Rechtsvertreterin - das Bundesverwaltungsgericht darüber, dass sie am 18. Oktober 2013 F. in E. geheiratet habe.

Dem Schreiben lagen unter anderem der Familienausweis und ein Auszug aus dem Eheregister (beide in Kopie) sowie eine Kostennote bei.

K.

Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2013 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 14. November 2013 eingeladen.

L.

In ihrer Vernehmlassung vom 13. November 2013 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahme der Vorinstanz wurde der Beschwerdeführerin am 14. November 2013 in Kopie zur Kenntnisnahme zugestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

    2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

    3. Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Zudem ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung, weshalb sie zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige

oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3.

    1. Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die verweigerte Wiedererwägung eines in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gefällten Nichteintretensentscheides (Dublin-Verfahren).

    2. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom

      18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6, mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f., mit weiteren Hinweisen).

    3. Nachdem das BFM den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgewiesen hat.

4.

    1. Zur Begründung des Wiedererwägungsgesuchs vom 25. Juli 2013

      wurde im Wesentlichen geltend gemacht, F.

      , der Verlobte der

      Beschwerdeführerin, habe vor kurzem eine Aufenthaltsbewilligung (Härtefallbewilligung) erhalten. Die Beschwerdeführerin habe im Asylverfahren

      deshalb nicht offengelegt, dass sie wegen ihres Verlobten in die Schweiz gekommen sei, da ihr der Schlepper eingeschärft habe, sie dürfe dies nicht offen legen, ansonsten man sie und ihren Verlobten nach Afghanistan wegweisen würde. Sofort nach ihrer Ankunft in der Schweiz habe sie Kontakt mit ihrem Verlobten aufgenommen und sie hätten das Ehevorbereitungsverfahren in die Wege geleitet. Die Beschwerdeführerin sei in der Zwischenzeit von ihrem Verlobten schwanger und leide unter akutem Erbrechen beziehungsweise Hyperemesis gravidarum; bei dieser Schwangerschaftserkrankung handle es sich nicht lediglich um eine unangenehme Übelkeit. Die Beschwerdeführerin sei daher nicht nur auf medizinische Unterstützung angewiesen, sondern auch auf psychischen Beistand im Alltag, zumal sie in ihrem Heimatland sowie auf der Flucht Traumatisches erlebt habe. Damit liege bei ihr sowohl das Element der Schwangerschaft als auch jenes der schweren Erkrankung i.S. von Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung vor. Mit den eingereichten Verlobungsfotos sei erstellt, dass die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Verlobten bereits im Herkunftsland bestanden habe. Zudem müsse die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin als starkes Indiz dafür gewertet werden, dass sie und ihr Verlobter von Anfang an eine feste Beziehung angestrebt hätten. Dies belege auch die Bestätigung des eingeleiteten und weit fortgeschrittenen Ehevorbereitungsverfahrens. Da die Beschwerdeführerin und ihr Verlobter die Voraussetzungen nach Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung erfüllten, gehe die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylgesuchs auf die Schweiz über.

      Zudem komme im vorliegenden Fall Art. 8 EMRK zur Anwendung. Die Beziehung habe bereits im Heimatland bestanden. Die Beschwerdeführerin und ihr Verlobter hätten sich in gegenseitigem Einvernehmen verlobt, woraufhin die Familien der beiden eine Verlobungsfeier abgehalten hätten. Beiden sei klar gewesen, dass die Beschwerdeführerin so bald als möglich in die Schweiz einreise, um hier mit ihrem Verlobten als Paar zusammen zu leben. Das Bundesgericht habe jüngst endlich klargestellt, dass auch vorläufig aufgenommene Personen über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügten, weshalb sie sich auf Art. 8 EMRK berufen könnten. Der Verlobte der Beschwerdeführerin sei in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden; aufgrund überdurchschnittlicher Integration sei ihm vor kurzem die Aufenthaltsbewilligung erteilt worden. Die zitierte Bundesgerichtsrechtsprechung müsse jedoch sinngemäss auf vorliegende Konstellation angewendet werden, zumal der Verlobte sonst für sein vorbildliches Verhalten bestraft würde. Da die Beschwerdeführerin, ihr Verlobter und ihr gemeinsames noch ungeborenes Kind ihr Ehebeziehungsweise Familienleben nur in der Schweiz leben könnten, würde eine Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Frankreich Art. 8 EMRK verletzen. Die Schweiz sei demnach vorliegend verpflichtet, den Selbsteintritt zu erklären.

      Falls die Schweiz wider Erwarten nicht gestützt auf Art. 15 Abs. 2 DublinII-Verordnung und/oder Art. 8 EMRK verpflichtet sei, die Zuständigkeit für das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu akzeptieren, so lägen humanitäre Gründe vor, die eine Trennung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände nicht vertretbar erscheinen liessen. Die Schweiz wäre deshalb gehalten, gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung i.V.m. Art. 29a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV1, SR 142.311) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten.

    2. Das BFM hielt zur Begründung seines ablehnenden Entscheides im Wesentlichen fest, gemäss Art. 2 Bst. i Dublin-II-Verordnung fielen unter den Begriff "Familienangehörige" unter anderem Ehegatten und nicht verheiratete Partner, die eine dauerhafte Beziehung führten. Dabei sei Art. 8 EMRK zu beachten. Zur Bestimmung einer tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK seien gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterschiedliche Faktoren zu berücksichtigen, so beispielsweise das gemeinsame Wohnen, die finanzielle Verflochtenheit, die Bindung der Partner aneinander und die Stabilität und Dauer der Beziehung. Vorliegend könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin und ihr Verlobter eine dauerhafte Beziehung führten. Die Aussage, dass sich die Beschwerdeführerin mit dem in der Schweiz lebenden F. vor zwei Jahren in seiner Abwesenheit im Heimatland verlobt habe, beziehungsweise sie diesen, gemäss der Beschwerde vom 3. Juli 2013, im Jahre 2011 im Iran getroffen habe, erscheine angesichts dessen Verbleib in der Schweiz seit seiner Asylgesuchstellung am 8. November 2007 widersprüchlich. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Verlobter hätten im Rahmen ihres Protokolls den jeweiligen Partner nicht als Bezugsperson in der Schweiz beziehungsweise im Heimatland angegeben. Hätten sie in einer langjährigen Beziehung gelebt, wäre zu erwarten gewesen, dass der jeweilige Partner als Bezugsperson genannt worden wäre. Die diesbezügliche Erklärung, die Beschwerdeführerin sei von ihrem Schlepper falsch instruiert worden und habe ihren Verlobten nicht erwähnt, weil sie verängstigt gewesen sei und sich vor einer Wegweisung zusammen mit ihrem Verlobten nach Afghanistan gefürchtet habe, erscheine konstruiert und vermöge

      nicht zu überzeugen. Das Paar habe nie während längerer Zeit zusammengelebt, weshalb ihre Beziehung nicht als dauerhaft im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-Verordnung i.V.m. Art. 8 EMRK angesehen werden könne. Daran vermöge auch die geltend gemachte Schwangerschaft nichts zu ändern.

      Wie bereits im Bundesverwaltungsgerichtsurteil vom 16. Juli 2013 erwähnt, stehe es der Beschwerdeführerin frei, ihren Verlobten zu heiraten und von Frankreich aus ein (ausländerrechtliches) Gesuch um Familiennachzug zu stellen. Die Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz sei für die Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens nicht zwingend erforderlich. Zudem habe sie nach erfolgreich durchlaufenem Ehevorbereitungsverfahren die Möglichkeit, von Frankreich aus um Ausstellung einer Einreisebewilligung zwecks Heirat zu ersuchen. Es bestehe somit angesichts des laufenden Ehevorbereitungsverfahrens kein Anlass zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung.

      Bezüglich der medizinischen Vorbringen sei festzuhalten, dass Frankreich die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (sogenannte Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte und auch den Zugang zu einer medizinischen Versorgung gewährleiste, ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt habe. Es lägen keine Hinweise vor, dass das geltend gemachte Krankheitsbild in Frankreich nicht adäquat behandelt werden könne. Es sei darauf hinzuweisen, dass eine Wegweisung von asylsuchenden Personen mit gesundheitlichen Problemen nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstelle. Zudem stelle sich die medizinische Situation der Beschwerdeführerin nicht als derart schwerwiegend dar, dass eine Zusammenführung aus humanitären Gründen gestützt auf Art. 15 Dublin-II-Verordnung als notwendig zu erachten sei. Gemäss dem Arztbericht von Dr. med. D. vom 24. Juli 2013 sei die Beschwerdeführerin ohne Einschränkungen transportfähig. Bei der Überstellung nach Frankreich werde der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden.

      Somit lägen keine Gründe vor, von der Überstellung der Beschwerdeführerin nach Frankreich abzusehen und ihr Asylgesuch in der Schweiz zu prüfen.

    3. In der Beschwerde vom 8. August 2013 werden im Wesentlichen die im Wiedererwägungsgesuch gemachten Ausführungen wiederholt. Zusätzlich wird geltend gemacht, gemäss dem Bundesverwaltungsgerichtsurteil E-1727/2011 müssten die Beschwerdeführerin und ihr Verlobter entgegen der Ansicht der Vorinstanz keine "Familienangehörigen" i.S. von Art. 2 Bst. i Dublin-II-Verordnung sein. Erforderlich für die Anwendbarkeit von Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung sei jedoch einerseits ein familiäre Bindung und andererseits ein Abhängigkeitsverhältnis. Das Kriterium des Vorbestehens im Heimatland gelte nur für den Regelfall und deshalb nicht absolut. Vorliegend seien sämtliche Voraussetzungen erfüllt. Das Bundesverwaltungsgericht habe festgestellt, dass das Kriterium des Vorbestehens der Beziehung im Heimatland nicht absolut sei, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe, was im konkreten Fall aufgrund der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin beziehungsweise deren Erkrankung gegeben sei.

      Art. 8 EMRK sowie Art. 14 BV schützten das Eheund Familienleben. Geschützt werde dabei nicht nur die formelle Ehe, sondern auch ein gefestigtes Konkubinat. Letzteres liege unter anderem vor, wenn aus der Beziehung gemeinsame Kinder hervorgingen. Im vorliegenden Fall sei ein Anwendungsfall von Art. 8 EMRK gegeben. Dass die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Verlobten tief und echt sei, belege nicht nur das eingeleitete Ehevorbereitungsverfahren, sondern insbesondere auch die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin sowie die Vaterschaftsanerkennung durch den Verlobten. Bei einer Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Frankreich könnte das gemeinsame noch ungeborene Kind keine (enge) Beziehung zu seinem Vater pflegen. Gelegentliche Besuche des Vaters sowie elektronische Kommunikation vermöchten den Anforderungen von Art. 8 EMRK sowie des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) nicht gerecht zu werden. Sollte die Vorinstanz wider Erwarten nicht verpflichtet werden, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung einzutreten, so müsste sie zum Selbsteintritt gestützt auf Art. 8 EMRK, Art. 14 BV sowie die KRK

      i.V.m. Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung angehalten werden.

    4. Das BFM führte in seiner Vernehmlassung vom 13. November 2013 im Wesentlichen aus, die zivilrechtliche Heirat mit F. stelle keinen Erlöschensgrund bezüglich der Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführerin dar. Die Zuständigkeit der Schweiz liege erst vor, wenn ein Ehepartner in

der Schweiz über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfüge. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung könne sich eine Person nur dann auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen, wenn sie sich auf eine Beziehung zu einer Person mit gefestigtem Anwesenheitsrecht (Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung) in der Schweiz beziehe. Da F. in der Schweiz über eine vorläufige Aufnahme (recte: Aufenthaltsbewilligung) verfüge und es sich bei seiner befristeten Aufenthaltsbewilligung nicht um ein gefestigtes Aufenthaltsrecht im Sinne der Rechtsprechung handle, könne die Beschwerdeführerin aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK keinen Anspruch ableiten. Hinsichtlich der problematischen Schwangerschaft sei anzumerken, dass gemäss Arztbericht von Dipl. med. H. vom 8. November 2013 die Beschwerdeführerin reisefähig sei.

5.

    1. In der Beschwerde wird vorab gerügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht korrekt abgeklärt beziehungsweise das rechtliche Gehör verletzt, da sie es unterlassen habe, im angefochtenen Entscheid zu erwähnen, dass der Verlobte der Beschwerdeführerin das ungeborene Kind anerkannt habe. Zudem habe das BFM den Sachverhalt nicht korrekt festgestellt, da es den Entscheid nicht in Wiedererwägung gezogen habe, nachdem es Kenntnis von der Vaterschaftsanerkennung erhalten habe. Überdies sei die Vorinstanz auf den Antrag im Wiedererwägungsgesuch, es sei ein erneutes Überstellungsgesuch zu stellen, weil die ursprünglich getätigte Anfrage weder die Schwangerschaft noch die Erkrankung der Beschwerdeführerin oder ihre Beziehung zu ihrem Verlobten erwähnt habe, nicht eingegangen, womit sie die Begründungspflicht verletzt habe. Ausserdem habe sich die Vorinstanz nicht mit dem begründeten Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege auseinander gesetzt. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 und EMARK 1994 Nr. 1; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen).

    2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29 AsylG) ergibt sich, dass Asylsuchenden die relevanten Akten offenzulegen sind und ihnen das Recht zur Äusserung (vgl. Art. 30 Abs. 2 VwVG) sowie die Möglichkeit, Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zu nehmen, zu gewähren ist.

      Ausserdem haben die verfügenden Behörden ihrer Pflicht zur Begründung in genügender Weise nachzukommen.

    3. Soweit in der Beschwerde gerügt wird, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht korrekt festgestellt, da sie die Tatsache der Vater-

      schaftsanerkennung durch F.

      nicht in ihrem Entscheid berück-

      sichtigt habe, ist Folgendes festzuhalten: Aus den Akten ist ersichtlich,

      dass das von F.

      am 30. Juli 2013 unterzeichnete Dokument

      betreffend Anerkennung der Vaterschaft des ungeborenen Kindes der Beschwerdeführerin erst am 2. August 2013 bei der Vorinstanz eintraf. Ihr kann somit nicht vorgehalten werden, sie habe es pflichtwidrig unterlassen, in der angefochtenen Verfügung vom 30. Juli 2013 die Tatsache der Vaterschaftsanerkennung zu erwähnen, da sie zu diesem Zeitpunkt davon noch gar keine Kenntnis haben konnte. Ebenso wenig kann der Vorinstanz vorgeworfen werden, sie habe den Sachverhalt nicht korrekt festgestellt, da sie ihren Entscheid nicht in Wiedererwägung gezogen habe, nachdem sie von der Vaterschaftsanerkennung durch F. erfahren habe, zumal auch die Anerkennung des noch ungeborenen Kindes der Beschwerdeführerin den Selbsteintritt der Schweiz nicht rechtfertigt (vgl. die nachfolgenden Erwägungen). Nach dem Gesagten ist die Rüge in der Rechtsmittelschrift, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht korrekt festgestellt, unbegründet.

    4. Bezüglich der Rüge, die Vorinstanz sei auf den Antrag im Wiedererwägungsgesuch, es sei ein erneutes Überstellungsgesuch zu stellen, weil die ursprünglich getätigte Anfrage weder die Schwangerschaft noch die Erkrankung der Beschwerdeführerin oder ihre Beziehung zu ihrem Verlobten erwähnt habe, nicht eingegangen, womit sie die Begründungspflicht verletzt habe, ist Folgendes festzustellen: Zum Zeitpunkt des Übernahmegesuchs vom 27. Mai 2013 hatte die Vorinstanz noch keine Kenntnis von deren Verlobung mit F. ; zudem war die Beschwerdeführerin damals noch nicht schwanger beziehungsweise krank. Die Vorinstanz konnte diese Tatsachen im Überstellungsgesuch vom 27. Mai 2013 folglich gar noch nicht erwähnen, weshalb ihr auch kein diesbezügliches Unterlassen vorgehalten werden kann. Es liegen somit - entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde - offensichtlich keine Gründe vor, die zur Unwirksamkeit der von den französischen Behörden am 17. Juni 2013 abgegebenen Zustimmung zur Übernahme der Beschwerdeführerin führen. Die Behauptung im Wiedererwägungsgesuch, wonach die Zustimmungserklärung unwirksam werde, wenn sich die relevanten Verhältnisse im Nachhinein geändert hätten, ist unzutreffend. Da seit dem 17.

Juni 2013 eine gültige Übernahmeerklärung von Frankreich betreffend die Beschwerdeführerin vorliegt, bestand für die Vorinstanz nach Eingang des Wiedererwägungsgesuchs kein Anlass, dies den französischen Behörden anzuzeigen, zumal keine wesentlich veränderte Sachlage vorlag. Es ist darauf hinzuweisen, dass sich das BFM bei der Begründung ihrer Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken durfte und somit auch nicht verpflichtet war, sich in der angefochtenen Verfügung explizit zum Antrag zu äussern, es sei ein erneutes Überstellungsgesuch an Frankreich zu stellen unter Offenlegung der veränderten Verhältnisse. Die von der Beschwerdeführerin erhobene Rüge, die Vorinstanz habe diesbezüglich ihre Begründungspflicht verletzt, ist daher unbegründet.

Nach dem Gesagten ist der in der Beschwerde erhobene Subeventualantrag, es sei die Vorinstanz anzuweisen, Frankreich erneut um Übernahme zu ersuchen und dabei die Schwangerschaft und die Erkrankung der Beschwerdeführerin sowie die Vaterschaftsanerkennung durch F. wie auch das weit fortgeschrittene Eheverfahren zu erwähnen, abzuweisen. Dass die Beschwerdeführerin schwanger ist und diesbezüglich Beschwerden gehabt hat, ist bei der Überstellung den französischen Behörden jedoch anzuzeigen.

5.5

      1. Bezüglich der Rüge in der Beschwerde, die Vorinstanz habe sich in keiner Weise mit dem begründeten Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege, inklusive dem Gesuch auf unentgeltliche Rechtsvertretung auseinander gesetzt, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 17b Abs. 2 AsylG befreit das BFM nach Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten, sofern die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen. In der angefochtenen Verfügung vom 30. Juli 2013 erhob das BFM gestützt auf Art. 17b Abs. 1 AsylG eine Gebühr mit der Begründung, dass das Wiedererwägungsgesuch vollumfänglich abgewiesen werden müsse. Dabei berücksichtigte es das im Wiedererwägungsgesuch vom 25. Juli 2013 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht. Bei dieser Sachlage hat sich das BFM vorwerfen zu lassen, die erforderliche Prüfung des Anspruchs auf unentgeltliche Prozessführung nicht vorgenommen und damit das rechtliche Gehör verletzt zu haben. Im Weiteren ist festzustellen, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auch das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht geprüft und dadurch ebenfalls das rechtliche Gehör verletzt hat.

      2. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt in der Regel zur Aufhebung des angefochtenen Hoheitsakts. Jedoch besteht gemäss Praxis des Bundesgerichts im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit der Heilung einer Gehörsverletzung durch die untere Instanz, wenn die unterlassene Anhörung, Akteneinsicht oder Begründung in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, das eine Prüfung im gleichen Umfang wie durch die Vorinstanz erlaubt (vgl. BGE 125 I 209 E. 9.a, BGE 116 Ia 94 E. 2). Dabei können insbesondere prozessökonomische Überlegungen eine Rolle spielen. Vorliegend handelt es sich nicht um eine schwere Verletzung des Gehörsanspruchs, zumal der Sachverhalt als erstellt erachtet werden kann, die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin behandelt hat und die Beschwerdeführerin die Kostenauferlegung durch die Vorinstanz nicht (explizit) gerügt hat. Unter den gegebenen Umständen würde eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz einen prozessualen Leerlauf darstellen, zumal dem Bundesverwaltungsgericht volle Kognition zukommt, die im vorliegenden Verfahren von der Vorinstanz versäumte Prüfung nachgeholt wird, wodurch die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als geheilt betrachtet werden kann (vgl. dazu auch EMARK 1994 Nr. 1 E. 6b und 2004 Nr. 38

        E. 7.1, vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt in BVGE 2007/30 E. 8.2).

      3. Das BFM befreit gemäss Art. 17b Abs. 2 AsylG nach Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten, sofern die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bedürftig ist. Zudem erschien das Wiedererwägungsgesuch nicht von vornherein als aussichtslos. Da die kumulativen Voraussetzungen von Art. 17b Abs. 2 AsylG (bedürftig/nicht aussichtslos) erfüllt sind, hätte das BFM das Gesuch der Beschwerdeführerin um Befreiung von Verfahrenskosten gutheissen müssen. Die Vorinstanz hat demnach im vorinstanzlichen Verfahren zu Unrecht eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- erhoben. Folglich ist die Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 30. Juli 2013 aufzuheben. Für den Fall, dass die Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- von der Beschwerdeführerin bereits bezahlt wurde, ist das BFM anzuweisen, ihr den bezahlten Betrag zurückzuerstatten.

      4. Die Notwendigkeit anwaltlicher Verbeiständung kann sich auch in einem erstinstanzlichen Wiedererwägungsverfahren ergeben (vgl. EMARK 2001 Nr. 11 S. 75 ff.). Ausschlaggebend für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist das Kriterium, ob die Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Rechtsanwalts bedarf (vgl. dazu BGE 122 I 49 E. 2c S. 51 ff.; 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). In Verfahren, welche vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung anzusetzen (vgl. EMARK 2000 Nr. 6, EMARK 2001 Nr. 11 sowie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10). Im asylrechtlichen Verfahren geht es im Wesentlichen um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Besondere Rechtskenntnisse sind daher im Regelfall nicht erforderlich. Aus diesen Gründen wird die unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG praxisgemäss lediglich in den besonderen Fällen gewährt, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Dies hat für das Wiedererwägungsverfahren vor der Vorinstanz nicht zugetroffen. Demnach hätte das Gesuch um anwaltliche Verbeiständung abgewiesen werden müssen. Aus diesen Gründen kann die Nichtbehandlung des Gesuches nicht als schwerwiegend angesehen werden.

5.6 Bei dieser Sachlage besteht somit keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb das Eventualbegehren der Beschwerdeführerin, wonach die Verfügung des BFM vom 30. Juli 2013 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen sei, den Sachverhalt vollständig festzustellen sowie einen korrekt begründeten Entscheid zu erlassen, abzuweisen ist. An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass die angefochtene Verfügung unter mehreren Verfahrensmängeln litt, zumal die festgestellten Mängel nicht schwerwiegender Natur sind und auf Beschwerdeebene geheilt werden. Die festgestellten Verfahrensmängel werden indessen im Kostenund Entschädigungspunkt zu berücksichtigen sein (vgl. nachfolgend E. 9.3).

6.

    1. Im Weiteren ist zu prüfen, ob das BFM im vorliegenden Fall zu Recht das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen hat.

    2. Vorab ist festzuhalten, dass sich seit dem ursprünglichen Entscheid der Vorinstanz vom 17. Juni 2013 an der Zuständigkeit Frankreichs zur

      Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin nichts geändert hat (vgl. Art. 19 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung).

    3. Die Beschwerdeführerin begründet ihr Wiedererwägungsgesuch im Wesentlichen damit, dass sie seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens von ihrem in der Schweiz lebenden Verlobten F. schwanger sei und unter akutem Erbrechen beziehungsweise Hyperemesis gravidarum leide. Bei dieser Schwangerschaftserkrankung handle es sich nicht lediglich um eine unangenehme Übelkeit, weshalb sie nicht nur auf medizinische Unterstützung angewiesen sei, sondern auch auf psychischen Beistand im Alltag, zumal sie in ihrem Heimatland sowie auf der Flucht Traumatisches erlebt habe. Zudem hätten sie und ihr Verlobter ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet.

      Bezüglich dieser geltend gemachten Wiedererwägungsgründe ist festzuhalten, dass sich die dargelegte Sachlage sei der Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs beziehungsweise der Beschwerde vom 8. August 2013 in mehrfacher Hinsicht verändert hat. So ist aus dem sich bei den Akten befindlichen ärztlichen Bericht von Dipl. med. H. vom 8. November 2013 ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr unter Hyperemesis gravidarum leidet. Dem Bericht lässt sich entnehmen, dass es der Beschwerdeführerin jetzt gut geht und ihre Schwangerschaft normal verläuft. Im Weiteren ist aus den Akten ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin am 18. Oktober 2013 F. geheiratet hat.

    4. Im Folgenden ist zu prüfen, ob aufgrund dieser veränderten Sachlage nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens die Schweiz für die Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständig ist.

      1. Von der Beschwerdeführerin wird einerseits geltend gemacht, ihr Asylgesuch sei mit Rücksicht auf ihre Beziehung zu F. , der in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge, sowie wegen ihres Gesundheitszustandes in Anwendung der humanitären Klausel von Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung von der Schweiz zu behandeln. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass eine Berufung auf diese Bestimmung im Falle der vorliegenden Sachverhaltskonstellation nicht möglich ist. Die Normen in Art. 15 Dublin-II-Verordnung zielen darauf ab, dass ein nach den allgemeinen Bestimmungen der Dublin-II-Verordnung zuständiger Staat einen anderen Mitgliedstaat um die Übernahme einer asylsuchenden Person ersuchen kann, wenn sich aufgrund der familiären Umstände

        die Behandlung des Asylund Wegweisungsverfahrens durch diesen anderen Staat aufdrängen sollte. Diese Regelung wurde geschaffen, damit nicht durch eine rein buchstabengetreue Anwendung der DublinerZuständigkeitskriterien voneinander abhängige Familienangehörige getrennt respektive von den Mitgliedstaaten nicht wieder zusammengeführt werden. Stellt beispielsweise die Schweiz im Rahmen der Befragung einer asylsuchenden Person fest, dass sich deren gesamte Familie in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, und erweist sich diese Person gleichzeitig als besonders verletzlich (im Sinne der in Art. 15 Abs. 2 - 3 DublinII-Verordnung genannten Kriterien), so ist die Schweiz berechtigt aber auch gehalten, den an sich nicht zuständigen Mitgliedstaat um eine Übernahme zu ersuchen. Stimmt dieser Staat der Übernahme zu (wozu er gehalten ist, sollten die Voraussetzungen nach Art. 15 Abs. 2 - 3 Dublin-II-Verordnung erfüllt sein), geht die Zuständigkeit von der Schweiz an diesen Staat über und die Person kann dorthin überstellt werden, wenn sie dem zustimmt (vgl. dazu Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung [letzter Satz]). Für die Anwendung von Art. 15 Dublin-II-Verordnung ist mit anderen Worten Voraussetzung, dass sich die betroffene Person nicht in dem Staat aufhält, der sich aus humanitären Gründen auf Anfrage eines anderen Mitgliedstaates für zuständig erklären könnte. Diese Anwendungsvoraussetzung gilt nicht nur für die Grundregel nach Art. 15 Abs. 1 Dublin-IIVerordnung, sondern gleichermassen auch für die Regel der Zusammenführung nach Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung, was sich bereits aus der systematischen Stellung der Norm ergibt (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., Wien/Graz 2010, K2 und K4 zu Art. 15; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-6486/2011 vom 17. Februar 2012, E. 4.3 f., und E-906/2013 vom 6. März 2013, E. 5.3). Für das weitere Verfahren zur Anwendung der humanitären Klausel im zwischenstaatlichen Verkehr ist an dieser Stelle auf die Lehre zu verweisen (vgl. insbesondere FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., Art. 15, S. 118 ff.).

      2. Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung stellt demnach für die Beschwerdeführerin keine Grundlage dar, um sich unter Verweis auf ihre persönliche Situation einen Aufenthalt in der Schweiz zu erstreiten, da sie sich in der Schweiz und somit in einem für das Asylverfahren nicht zuständigen Staat aufhält. Es kann daher darauf verzichtet werden, auf die diesbezüglichen Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch beziehungsweise in der Beschwerde einzugehen. Wenn sich Familienangehörige einer asylsuchenden Person in der Schweiz aufhalten, so ist diesem Umstand in Dublin-Verfahren vielmehr durch Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung Rechnung zu tragen, sollten die

        diesbezüglichen Anforderungen erfüllt sein (vgl. dazu nachfolgend E. 6.6 ff.). So hat es die Schweiz als Aufenthaltsstaat selbst in der Hand, eine Trennung von Familienmitglieder durch die Ausübung des Selbsteintrittsrechts zu verhindern, wobei der Beurteilungsgegenstand natürlich inhaltliche Parallelen zur Bestimmung von Art. 15 Abs. 2 - 3 Dublin-IIVerordnung aufweist (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K11 [am Ende] und K4 zu Art. 15).

      3. An der Tatsache, dass im vorliegenden Fall Art. 15 Abs. 2 Dublin-IIVerordnung nicht zur Anwendung kommen kann, ändert auch der in der Beschwerde vom 8. August 2013 erwähnte Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts E-1727/2011 vom 6. September 2011 nichts, in dem das Gericht Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung in einem ähnlich gelagerten Fall anwendet und festhält, dass der Aufenthalt des Asylsuchenden im Ausland in den von Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung genannten Fällen nicht Voraussetzung für dessen Anwendbarkeit sei. Zwar gebietet der verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 8 Abs. 1 BV) in der Rechtsanwendung, zwei tatsächlich gleiche Situationen nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich zu behandeln. Die gleiche Behörde darf nicht ohne sachlichen Grund zwei rechtlich gleiche Sachverhalte unterschiedlich beurteilen. Nicht erforderlich ist, dass die Sachverhalte in all ihren tatsächlichen Elementen identisch sind. Demgegenüber besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, selbst wenn eine bisher abweichende Praxis bestanden haben sollte. Insbesondere besteht dann kein Anspruch auf Gleichbehandlung, wenn - wie vorliegend - ernsthafte und sachliche Gründe für die Änderung sprechen und das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung gegenüber der Rechtssicherheit überwiegt. Frühere - allenfalls fehlerhafte - Entscheide sollen nicht als Richtschnur für alle Zeiten Geltung haben (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, S. 176 ff.). Im Laufe der Zeit veränderten Umständen beziehungsweise neuen Erkenntnissen ist Rechnung zu tragen, weshalb die Beschwerdeführerin in casu aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1727/2011 vom 6. September 2011 nichts zu ihren Gunsten ableiten kann.

6.5

      1. Von der Beschwerdeführerin wird andererseits geltend gemacht, die Schweiz sei vorliegend gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung

        i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, Art. 8 EMRK, Art. 14 BV sowie die KRK zum Selbsteintritt verpflichtet.

      2. Nach der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung kann die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen, auch wenn gemäss den einschlägigen Kriterien der Dublin-II-Verordnung ein anderer Staat zuständig wäre (Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (BVGE 2010/45 E. 5). Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sieht vor, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-II-Verordnung ein anderer Staat zuständig ist. Es handelt sich dabei um eine "Kann-Bestimmung", die den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt und grundsätzlich restriktiv auszulegen ist (BVGE

a.a.O. E. 8.2.2). Droht hingegen ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, namentlich ein Verstoss gegen eine zwingende Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts (BVGE a.a.O. E. 7.2.; FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K8 zu Art. 3). Erweist sich demnach im Einzelfall, dass durch die Überstellung nach den Bestimmungen der Dublin-II-Verordnung völkerrechtlich geschützte Ansprüche verletzt würden (vorliegend wird insbesondere eine Verletzung von Art. 8 EMRK behauptet), so muss vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung Gebrauch gemacht werden (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/9 E. 4.1).

6.6

      1. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Frankreich nach den Bestimmungen der Dublin-II-Verordnung Art. 8 EMRK verletzen würde, wie das im Wiedererwägungsgesuch beziehungsweise in der Beschwerde geltend gemacht wird.

      2. Art. 8 EMRK gewährleistet den Schutz des Familienlebens. Die Europäische Menschenrechtskonvention verschafft an sich kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Konventionsstaat. Hat ein Ausländer nahe Verwandte in der Schweiz und ist diese familiäre Beziehung intakt und wird sie tatsächlich gelebt, kann es hingegen das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. in Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn ihm die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird. Der sich hier aufhaltende Angehörige muss dabei über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen. Dies ist der Fall, wenn er das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. statt vieler BGE 135 I 143 E. 1.3.1). Der vorläufig aufgenommene Ausländer verfügt über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht. Die Aussage in der Beschwerde vom 8. August 2013, wonach das Bundesgericht jüngst klargestellt habe, dass auch vorläufig aufgenommene Personen grundsätzlich über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügten, weshalb sie sich auf Art. 8 EMRK berufen könnten, ist unzutreffend. Im Gegensatz zur Niederlassungsbewilligung, die auf unbefristete Dauer erteilt wird (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), ist die Aufenthaltsbewilligung stets befristet (Art. 33 Abs. 3 AuG). Unabhängig vom Motiv, das zur erstmaligen Erteilung der Aufenthaltsbewilligung geführt hat, muss der Ausländer daher mit der Möglichkeit rechnen, dass seine Bewilligung nicht verlängert wird. Auch wenn die persönliche Situation im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit einer Nichtverlängerung mitzuberücksichtigen ist, bedeutet dies nicht, dass der Ausländer gestützt darauf einen eigentlichen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat (vgl. BGE 119 Ib 91 E. 1.d). Nach der Rechtsprechung können vorläufig aufgenommene Personen oder Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung bei besonders intensiven, über eine normale Integration hinausgehenden privaten Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur beziehungsweise entsprechenden vertieften sozialen Beziehungen zum ausserfamiliären respektive ausserhäuslichen Bereich jedoch über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen. Ein solches ergibt sich in diesem Fall aus dem Schutz des Privatlebens, d.h. wiederum aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1339/2010 vom 24. Juli 2013 E. 4.3.2).

      3. F. , mit dem die Beschwerdeführerin seit dem 18. Oktober 2013 verheiratet ist, verfügt nur über eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz, weshalb er grundsätzlich über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt. Auch bezogen auf den Schutz des Privatlebens nach Art. 8 EMRK ist aufgrund der Akten nicht davon auszugehen, dass er über besonders intensive private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur im Sinne der Rechtsprechung verfügt, zumal er sich erst seit 2007 in der Schweiz aufhält. An dieser Beurteilung ändert auch die Tatsache nichts, dass er sich in der Schweiz beruflich integriert hat, zumal dies zu einer normalen Integration dazu gehört. Der Ehemann der Beschwerdeführerin verfügt somit über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz, weshalb die Beschwerdeführerin aus Art. 8 EMRK keine Ansprüche abzuleiten vermag. An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass der Ehemann vor Erhalt der Aufenthaltsbewilligung über eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz verfügte,

        zumal es sich dabei ebenfalls um kein gefestigtes Aufenthaltsrecht handelt. Nach dem Gesagten kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich Art. 8 EMRK einzugehen.

      4. Die Beschwerdeführerin kann sich auch nicht auf Art. 13 f. BV berufen, zumal auch für die Anwendung dieser Bestimmungen ihr Ehemann F. über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen müsste, was jedoch - wie soeben dargelegt - nicht der Fall ist (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1).

6.7 Soweit in der Beschwerde schliesslich geltend gemacht wird, das ungeborene Kind könnte bei einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Frankreich keine (enge) Beziehung zu seinem Vater F. pflegen, weshalb diese Überstellung gegen die KRK verstosse, ist festzuhalten, dass sich ein Nasciturus nach schweizerischer Rechtsprechung nicht auf die KRK berufen kann. Es erübrigen sich daher weitergehende Ausführungen diesbezüglich.

6.8

      1. Im Weiteren ist zu prüfen, ob - wie in der Beschwerde vom 8. August 2013 geltend gemacht - humanitäre Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen würden.

      2. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 stellt - wie oben erwähnt (E. 6.5.2) - die Grundlage dar, um im Einzelfall aus humanitären Gründen vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung Gebrauch zu machen. Damit wird dem BFM die Möglichkeit eingeräumt, um auch ausserhalb von Fällen, wo der Selbsteintritt zur Pflicht wird, aus anderen, weniger zwingenden humanitären Gründen das Ermessen zu Gunsten des Wohls des Asylsuchenden in Form eines Selbsteintritts auszuüben. Durch eine grundsätzlich restriktive Auslegung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 wird in der Praxis sichergestellt, dass das Zuständigkeitssystem der Dublin-IIVerordnung nicht unterhöhlt wird (vgl. dazu BVGE 2011/9 E. 8.1, m.w.H.).

      3. Vorliegend ist keine Konstellation gegeben, die die Ausübung des Selbsteintrittsrechts in Anwendung dieser Bestimmung rechtfertigen könnte. Bezüglich der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin kann dem aktuellsten sich bei den Akten befindlichen ärztlichen Bericht

        von Dipl. med. H.

        vom 8. November 2013 Folgendes entnom-

        men werden: Die erste Hälfte der Schwangerschaft sei durch übermässiges Erbrechen mit Stoffwechselentgleisung gekennzeichnet gewesen.

        Jetzt gehe es der Beschwerdeführerin gut, die Schwangerschaft verlaufe normal. Sie könne transportiert werden, sofern regelmässig Pausen eingelegt würden und sie die Möglichkeit erhalte, herumzulaufen. Die Beschwerdeführerin leidet somit im heutigen Zeitpunkt nicht mehr unter der Schwangerschaftserkrankung Hyperemesis gravidarum; ihre Schwangerschaft verläuft nun nach anfänglichen Komplikationen normal und sie ist grundsätzlich reisefähig. Es ist anzunehmen, dass sie auch nach einer Überstellung nach Frankreich dort die notwendige medizinische Versorgung beziehungsweise Betreuung erhalten wird, zumal Frankreich unter anderem Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist. Zudem kann auch auf die spezifischen völkerrechtlichen Verpflichtungen Frankreichs bezüglich der Betreuung von Asylsuchenden verwiesen werden, namentlich die EU-Richtlinie 2003/9/EG vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten, zu deren Durchsetzung die EULänder auch entsprechende Rechtsmittel vorzusehen haben (vgl. Art. 21 der sogenannten Aufnahmerichtlinie). Es bestehen vorliegend keine glaubhaften Hinweise darauf, Frankreich würde sich im Falle der Beschwerdeführerin nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten. Soweit die Beschwerdeführerin zudem geltend macht, sie sei durch ihre Erlebnisse im Heimatland sowie durch ihre Flucht traumatisiert, ist festzuhalten, dass diesbezüglich bis heute kein Arztbericht eingereicht wurde. Abgesehen davon ist die medizinische Grundversorgung in Frankreich gewährleistet. Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin nicht auf die Unterstützung durch ihren Ehemann F. angewiesen, wie das von ihr vorgebracht wird. Bezüglich der

        Beziehung der Beschwerdeführerin mit F.

        ist übereinstimmend

        mit der Vorinstanz festzustellen, dass es nicht glaubhaft ist, dass sich die Beschwerdeführerin bereits im Jahre 2011 mit F. verlobt hat, wie das von ihr im Wiedererwägungsgesuch beziehungsweise in der Beschwerde geltend gemacht wird, da sie diese Verlobung - trotz der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht - in der summarischen Befragung vom 24. Mai 2013 mit keinem Wort erwähnte (Akten BFM A 6/12 S. 5). Ihre Behauptung im Wiedererwägungsgesuch, sie sei verängstigt gewesen und habe den Grund, warum sie in die Schweiz gekommen sei, deshalb nicht offengelegt, da ihr der Schlepper eingeschärft habe, sie dürfe im Schweizer Asylverfahren nicht offenlegen, dass sie wegen ihres Verlobten in die Schweiz geflüchtet sei, andernfalls sie beide zusammen nach Afghanistan weggewiesen würden, vermag das Gericht nicht zu überzeugen. Da

        die Beschwerdeführerin F.

        anlässlich der summarischen Befra-

        gung vom 24. Mai 2013 nicht als Bezugsperson nannte, ist zudem davon auszugehen, dass die beiden zu diesem Zeitpunkt noch keine Beziehung führten, ansonsten die Beschwerdeführerin dies mit Sicherheit bei der summarischen Befragung erwähnt hätte. Weder die eingereichten Fotos noch der zu den Akten gegebene Film vermögen zu einer anderen Einschätzung zu führen, zumal keine Gewähr dafür besteht, dass sie tatsächlich die geltend gemachte Verlobung zeigen. Nach dem Gesagten ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin und F. erst nach der summarischen Befragung vom 24. Mai 2013 eine Beziehung eingegangen sind, was ebenfalls gegen die Ausübung des Selbsteintrittsrechts in Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 spricht. Unter Berücksichtigung aller Faktoren sind daher - entgegen den anders lautenden Beschwerdevorbringen - keine besonderen Sachverhaltsumstände ersichtlich, welche eine Behandlung des Asylgesuches der Beschwerdeführerin in der Schweiz aus humanitären Gründen geradezu aufdrängen würden. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführerin F. am 18. Oktober 2013 geheiratet und dieser das ungeborene Kind der Beschwerdeführerin inzwischen anerkannt hat (vgl. dazu vorstehend E. 6.8.2; BVGE 2011/9 E. 8.1, m.w.H.).

      4. Der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin ist bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212). Bei einer Überstellung der Beschwerdeführerin von der Schweiz nach Frankreich sind - falls notwendig - geeignete Massnahmen (Begleitung sowie ärztliche Betreuung) zu ergreifen. Insbesondere ist sicherzustellen, dass die französischen Behörden über die Ankunft der Beschwerdeführerin sowie deren Schwangerschaft umfassend informiert sind und die Beschwerdeführerin auch tatsächlich den Behörden übergeben wird, welche die Verantwortung für sie übernehmen können. Es obliegt dem BFM in Zusammenarbeit mit den kantonalen Vollzugsbehörden, im Vorfeld und bei der Überstellung der Beschwerdeführerin an die französischen Behörden die notwendigen Vorkehren zu treffen.

6.9 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Frankreich als zulässig und zumutbar, weshalb vorliegend - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelschrift - auch diesbezüglich kein Anlass zum Selbsteintritt besteht. Das BFM hat folglich zu Recht das Wiedererwägungsgesuch abgewiesen.

7.

Die Beschwerde ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen bezüglich der Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung gutzuheissen, die diesbezügliche Ziffer ist aufzuheben und das BFM anzuweisen, die erhobene Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten, falls sie die Gebühr bezahlt haben sollte. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

8.

Mit vorliegendem Urteil in der Sache wird der per Telefax vom 21. August 2013 verfügte Vollzugsstopp gemäss Art. 112 AsylG hinfällig; gleichzeitig ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

9.

    1. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten der mit ihren Begehren unterlegenen Beschwerdeführerin zu überbinden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese hat jedoch im Rahmen der Beschwerdebegehren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Gesamthaft betrachtet kann der Beschwerdeführerin nicht vorgehalten werden, ihrer Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275), zumal sie zu Recht Verfahrensmängel gerügt hat. Zudem ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bedürftig ist. Damit sind beide kumulativ erforderlichen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb gutzuheissen, und die Beschwerdeführerin ist von der Pflicht zur Kostentragung zu befreien. Infolgedessen sind ihr trotz ihres Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

    2. Die Beschwerdeführerin liess mit ihrer Beschwerde auch ein Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes stellen. Einer bedürftigen Person wird in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren ein Anwalt bestellt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). In Verfahren, welche vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, gelten strenge Massstäbe für die Gewährung der unentgelt lichen Verbeiständung (vgl. BGE 122 I 1 0). In asylrechtlichen Beschwerdeverfahren geht es im Wesentlichen um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, wobei der Untersuchungsgrundsatz gilt. Besondere Rechtskenntnisse sind daher zur wirksamen Beschwerdeführung im Regelfall nicht erforderlich, weshalb die unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nur in besonderen Fällen, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen, gewährt wird. Im vorliegenden Verfahren hat dies nicht zugetroffen. Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertreterin nach Art. 65 Abs. 2 VwVG ist mangels Notwendigkeit daher nicht stattzugeben.

    3. In der Beschwerde werden zu Recht Verfahrensmängel gerügt (vgl.

E. 5.5 vorstehend). Deswegen ist der Beschwerdeführerin trotz des Umstandes, dass sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren letztlich mit ihren Rechtsbegehren nicht durchgedrungen ist, eine Parteientschädigung zuzusprechen. Die vom BFM auszurichtende Parteientschädigung ist gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auf pauschal Fr. 650.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird bezüglich der Ziffer 3 des Dispositivs der Verfügung vom 30. Juli 2013 gutgeheissen, die diesbezügliche Ziffer wird aufgehoben und das BFM angewiesen, die Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten, falls sie die Gebühr bezahlt haben sollte. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Das BFM wird angewiesen, die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Frankreich im Sinne der Erwägungen durchzuführen.

3.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.

4.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.

5.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

6.

Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 650.- zu entrichten.

7.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Robert Galliker Matthias Jaggi Versand:

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