Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung IV |
Dossiernummer: | D-4702/2006 |
Datum: | 21.08.2008 |
Leitsatz/Stichwort: | Asyl und Wegweisung |
Schlagwörter : | Wegweisung; Recht; Vollzug; Beschwerde; Vorinstanz; Ausländer; Verfügung; Beschwerdeführers; Schweiz; Behandlung; Sinne; Wegweisungsvollzug; Asylgesuch; Abklärung; Zeitpunkt; Bundesverwaltungsgericht; EMARK; Verfahren; Urteil; Entscheid; Richter; Behörde; Asylgesuches; Amtes |
Rechtsnorm: | Art. 14 KRK ;Art. 19 ZGB ;Art. 50 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Abteilung IV D-4702/200 6
Besetzung
Parteien
Gegenstand
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Blaise Pagan, Gerichtsschreiberin Regula Frey.
A._______, geboren B._______, Algerien, vertreten durch Necmettin Isler, Caritas Schweiz, C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2005 / N _______.
Gemäss eigenen Angaben reiste der seit seiner Geburt bis ins Jahr 2000 in D._______, anschliessend bis zur Ausreise in E.______ wohnhafte Beschwerdeführer im Juni 2005 von Frankreich herkommend illegal in die Schweiz ein, wo er am 22. Juni 2005 um Asyl nachsuchte. Am 28. Juni 2005 fand im F. ____ eine summarische Befragung statt und am 4. August 2005 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch die zuständige kantonale Behörde in Anbetracht der geltend gemachten Minderjährigkeit im Beisein einer Vertrauensperson beziehungsweise des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers. Am 26. September 2005 fand eine ergänzende Anhörung durch die Vorinstanz statt, ebenfalls in Anwesenheit einer Vertrauensperson beziehungsweise des Rechtsvertreters. Im Wesentlichen gab der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches Auseinandersetzungen mit seinem Stiefvater an, weshalb er seit dem Jahre 2000 nicht mehr zu Hause gelebt habe.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2005 lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen bezüglich der schlechten Behandlung durch den Stiefvater erfüllten die Voraussetzungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht, zudem sei die Behauptung, der Beschwerdeführer habe seit seinem zwölften Lebensjahr im Hafen von E._______ gelebt, nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG. Der Wegweisungsvollzug sei durchführbar.
Mit Eingabe vom 16. November 2005 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des BFM bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, die Sache sei zur umfassenden Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, es sei die Unzulässigkeit und eventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird - soweit wesentlich - in den Erwägungen eingegangen.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2005 bestätigte der Instruktionsrichter der ARK das dem Beschwerdeführer von Gesetzes wegen zustehende Recht auf Anwesenheit in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens. Im Weiteren verwies er den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Mit Strafverfügungen des G._______ vom 31. Januar und 9. April 2008 wurde der Beschwerdeführer wegen Ungehorsams im Betreibungsund Konkursverfahren und wegen Tätlichkeiten je zu einer Busse verurteilt. Mit Verfügung des Amtes für Migration des Kantons H._______ vom 9. April 2008 wurde der Beschwerdeführer auf das Gebiet des Amtes I._______ eingegrenzt, weil er zu verschiedenen Klagen Anlass gegeben habe.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
Vorab ist die Frage der Prozessfähigkeit als Sachurteilsvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen (FRITZ GYGI , Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 73). Als verfahrensrechtliches Korrelat der Handlungsfähigkeit ist sie nach den einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften zu beurteilen (vgl. dazu die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1996 Nr. 3 S. 19). Sie setzt demnach Urteilsfähigkeit, Mündigkeit und das Fehlen der Entmündigung voraus (Art. 13 und 17 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]).
Der Beschwerdeführer gab anlässlich der verschiedenen Abklärungen in der Empfangsstelle auf die Frage nach seinem Alter übereinstimmend an, er sei am B._______ geboren. Demnach war er zum Zeitpunkt der Einreichung seines Asylgesuches am 22. Juni 2005 minderjährig. Ein Dokument, das seine Altersangabe hätte bestätigen können, vermochte er jedoch bis heute nicht vorzuweisen. Die Vorinstanz zweifelte indessen die Altersangabe des Beschwerdeführers nicht an. Auch die zuständige kantonale Behörde erachtete den Beschwerdeführer als minderjährig und bestimmte für ihn in Anwendung von Art. 17 Abs. 3 AsylG eine Vertrauensperson beziehungsweise bezeichnete einen diesbezüglichen Mandatsträger.
Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung am 16. November 2005 ebenfalls noch minderjährig, weshalb er sich grundsätzlich nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters durch seine Handlungen verpflichten kann (Art. 19 Abs. 1 ZGB). Soweit urteilsfähig, vermag er jedoch ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters selbständig Rechte auszuüben, die ihm um seiner Persönlichkeit willen zustehen (Art. 19 Abs. 2 ZGB). Das Einreichen eines Asylgesuches wie auch die Ergreifung von damit zusammenhängenden Rechtsmitteln sind so genannt "höchstpersönliche" Rechte, die ein nicht mündiger, aber urteilsfähiger Gesuchsteller ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters ausüben kann (vgl. EMARK 1996 Nr. 5). Urteilsfähig ist jeder, dem es nicht wegen seines Kindesalters oder infolge anderer Umstände an der Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Vorliegend bestehen aufgrund der Akten keinerlei Anhaltspunkte, die zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf das Einreichen des Asylgesuches oder auf die Erhebung der vorliegenden Beschwerde Anlass geben würden. Insbesondere vermitteln die Befragungsprotokolle in den Vorakten den Eindruck, der Beschwerdeführer sei sich über den Sinngehalt der an ihn gerichteten Fragen im Klaren gewesen, habe sachbezogen darauf geantwortet und sich bei der Darlegung seiner Asylgründe und persönlichen Verhältnisse jederzeit von vernünftigen Überlegungen leiten lassen, auch wenn er bei der kantonalen Anhörung angab, er habe bei der Empfangsstellenbefragung nicht alles verstanden, und aus der Bemerkung des kantonalen Befragers zu schliessen ist, dass sich der Beschwerdeführer unkonzentriert zeigte (vgl. A18/25, S. 4). In der Rechtsmitteleingabe wird angeführt, der Beschwerdeführer zeige häufig einen abwesenden Eindruck und habe oft Mühe, einfache Fragen zu beantworten. Ob dies auf sein Unwissen oder seine mangelnde Aufnahmefähigkeit zurückzuführen sei, sei schwer zu beurteilen, weshalb er via den Hausarzt für die Abklärung seines psychischen Zustands dem Kinderund Jugendpsychiatrischen Dienst des Kantons Luzern überwiesen worden sei. Der Arztbericht werde nach Erhalt nachgereicht. Bis zum heutigen Zeitpunkt ging kein entsprechender Bericht ein, weshalb von der Urteilsfähigkeit und damit von der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist.
Die Beschwerde ist formund fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
Wie der Instruktionsrichter der ARK in der Zwischenverfügung vom
9. Dezember 2005 bereits feststellte, richtet sich die vorliegende Beschwerde nur gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten
Wegweisung. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs (vgl. Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der Verfügung vom 18. Oktober 2005) blieben unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Auch die Anordnung der Wegweisung (Ziffer 3 des Dispositivs) ist grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit im Wesentlichen die Prüfung, ob die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat.
Der Beschwerdeführer beantragt in seinem Hauptbegehren, die Sache sei zur umfassenden Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er begründet dies damit, der Vollzug der Wegweisung eines psychisch angeschlagenen Jugendlichen - ohne irgendeine Abklärung im Sinne des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) - in eine Situation, in der er auf sich alleine gestellt werde, widerspreche nicht nur dem Kindeswohl, sondern stelle auch eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) dar, weshalb der Wegweisungsvollzug als unzulässig zu erachten sei.
Der Beschwerdeführer wurde nach eigenen Aussagen am B._______ geboren. Nach dem massgebenden schweizerischen Recht (vgl. EMARK 1994 Nr. 11 E. 4d S. 92) wurde der Beschwerdeführer somit - an seinem 18. Geburtstag - am J._______ mündig (Art. 14 ZGB). Die KRK ist deshalb auf das vorliegende Verfahren nicht mehr anwendbar, weshalb sich Erwägungen dazu erübrigen. Bei dieser Sachlage ist das Hauptbegehren abzuweisen.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asylund Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen - der Entscheid der Vorinstanz blieb diesbezüglich unangefochten -, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers, der mit den algerischen Behörden keine Schwierigkeiten hatte (vgl. A18/25, S. 10) noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Bei dieser Sachlage kann vorliegend offen gelassen werden, ob der Vollzug der Wegweisung eines psychisch angeschlagenen, unbegleiteten Minderjährigen ohne vorherige Abklärungen eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK darstellt.
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
Gestützt auf die weiterhin gültige Lageanalyse der ARK in EMARK 2005 Nr. 13 ist der Vollzug der Wegweisung nach Algerien in genereller Hinsicht als zumutbar zu bezeichnen. Auch individuelle Gründe sprechen nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Gemäss eigenen Angaben will der Beschwerdeführer als Lastenträger im Hafen von E._______ gearbeitet haben (vgl. A1/11, S- 3) und hat somit berufliche Erfahrungen. Auch wenn er mit seinem Stiefvater Probleme gehabt hätte, ist davon auszugehen, dass er in Algerien auf ein Beziehungsnetz zurückgreifen kann, zumal er in E._______ Freunde hatte (vgl. A18/25, S. 5, 17) und sich ein Onkel für ihn einsetzte (vgl. A25/15, S. 3). Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der Aktenlage der Beschwerdeführer weder physische noch psychische Schwierigkeiten hat. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten im Betrag von Fr. 600.-- grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde jedoch im Zeitpunkt ihrer Einreichung - der Beschwerdeführer war damals noch minderjährig - nicht als aussichtslos betrachtet werden konnte und nach wie vor von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist (vgl. Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 10. November 2005), sind in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an:
den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
das K._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand:
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