StPO Art. 135 - Entschädigung der amtlichen Verteidigung

Einleitung zur Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 135 StPO vom 2023

Art. 135 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung

1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.

2 Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest.

3 Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung Beschwerde führen:

  • a. wenn der Entscheid von der Staatsanwaltschaft oder dem erstinstanzlichen Gericht gefällt wurde: bei der Beschwerdeinstanz;
  • b. wenn der Entscheid von der Beschwerdeinstanz oder dem Berufungsgericht des Kantons gefällt wurde: beim Bundesstrafgericht.
  • 4 Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet:

  • a. dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen;
  • b. der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten.
  • 5 Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.


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    Art. 135 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB230453einfache Körperverletzung etc. und WiderrufBeschuldigte; Privatkläger; Privatklägers; Beschuldigten; Busse; Verfahren; Verteidigung; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Urteil; Probezeit; Körperverletzung; Tätlichkeiten; Gerichtskasse; Berufung; Sinne; Verletzung; Verkehrsregeln; Vertretung; Geldstrafe; Befehl; Verfahrens; Privatklägerschaft; Vorverfahren; Zürich-Limmat; Widerruf; Abteilung; Stellung; Strassenverkehrsdelikte
    ZHSB230291vorsätzliche Tötung etc. und WiderrufBeschuldigte; Beschuldigten; Recht; Rastplatz; Sattelzug; Fahrzeug; Verteidigung; Lebens; Sinne; Verletzung; Vorinstanz; Über; Freiheit; Berufung; Freiheitsstrafe; Verkehr; Täter; Risiko; Unfall; Privat; Urteil; Privatkläger
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVW190009KostenerlassGesuch; Gesuchs; Gesuchsteller; Obergericht; Erlass; Kostenerlass; Kanton; Obergerichts; Inkasso; Zentrale; Inkassostelle; Mittellosigkeit; Forderung; Rekurs; Kantons; Schuld; Entscheid; Verfahren; Verwaltungskommission; Zeitpunkt; Schulden; Verhältnisse; Interesse; Geldstrafe; Vermögenswerte; Rekurskommission; Gesuchstellers; Verfahrens; Forderungen; Gerichte
    ZHVW190004KostenerlassGesuch; Gesuchs; Gesuchsteller; Verfahren; Inkasso; Obergericht; Inkassostelle; Zentrale; Verfahrens; Obergerichts; Erlass; Rekurs; Verwaltungskommission; Kostenerlass; Recht; Kanton; Zahlung; Kantons; Forderung; Entscheid; Bezirksgericht; Gerichte; Schuld; Erlassgesuch; Verfahrenskosten; Rechnung; Belastung; Verhältnisse

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    145 IV 90 (6B_369/2018)Art. 135 Abs. 4 StPO; im Falle eines Freispruchs der beschuldigten Person ist die Privatklägerschaft mangels gesetzlicher Grundlage nicht verpflichtet, dem Staat die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen. Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO kann ausschliesslich die zu den Verfahrenskosten verurteilte beschuldigte Person zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung verpflichtet werden. Mangels einer geeigneten gesetzlichen Grundlage besteht bei einem (vollständigen oder teilweisen) Freispruch der beschuldigten Person keine entsprechende Rückzahlungspflicht der Privatklägerschaft. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung ist in diesem Fall vom Staat zu tragen (E. 5). édure; Appel; énal; énale; Office; éfense; égal; égale; Neuchâtel; évenu; République; Tribunal; écembre; énommé; été; également; Indemnité; éré; éfenseur; être; écité; Ministère; Person; Entschädigung; Verteidigung; -amende; êtés; énommés; érents; égard
    143 IV 453 (6B_1252/2016)Art. 135 Abs. 1 und 138 Abs. 1 StPO; Entschädigung der amtlichen Verteidigung und des unentgeltlichen Rechtsbeistands für die Privatklägerschaft. Die Festsetzung des Honorars im Rahmen einer Pauschale ist zulässig. Bei Honorarpauschalen wird der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt (Bestätigung der Rechtsprechung von BGE 141 I 124; E. 2.5). Honorar; Urteil; Entschädigung; Aufwand; Verhältnisse; Hinweis; Vorinstanz; Pauschale; Zeitaufwand; Verfahren; Bemühungen; Stunden; Kantons; Honorarpauschalen; Rechtsanwalt; Honorarnote; Obergericht; Tarif; Pauschalbetrag; Entscheid; Privatkläger; Verteidigung; Festsetzung; Honorars; Tarifansatzes; Privatklägers

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    BG.2024.21Urteil; Urteils; Kammer; Apos;; Bundesanwaltschaft; Berufung; Urteilsvollzug; Verteidigung; Entscheid; Schuld; Bundesstrafgerichts; Verfahren; Verhältnisse; Person; Einzelrichterin; Vollzug; Gesuch; Bedürftigkeit; Kommentar; Forderung; Ruckstuhl; Behörde; Tribunal; Rückzahlungspflicht; Dispositiv; Eidgenossenschaft; Rechtskraft; Formular; Vollzugsbehörde
    BV.2024.14, BV.2024.15, BV.2024.16Bundes; Beurteilung; VStrR; Verfahren; Begehren; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Kammer; Verfahrens; Gericht; Entschädigung; Einzelrichter; Bundesanwalt; Christian; Rückzug; Begehrens; Rechtsmittel; Tribunal; Bundesanwaltschaft; Finanzdepartement; Rechtsanwalt; Geosits; Eidgenössische; Verfügung; FINMAG; Bundesgesetzes; Beschuldigte; Verteidigung; StBOG; ässig

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Donatsch, Hans, Hansjakob, Lieber Kommentar StPO2014
    Schweizer, Lieber Schweizerische Strafprozessordnung2014