BV Art. 129a - Besondere Besteuerung grosser Unternehmensgruppen
Einleitung zur Rechtsnorm BV:
Die Bundesverfassung der Schweiz ist das wichtigste Gesetz des Landes, das die Grundprinzipien des Staates festlegt. Sie wurde erstmals 1848 verabschiedet und zuletzt 1999 überarbeitet. Die Verfassung regelt die Organisation der Bundesbehörden, die Grundrechte der Bürger, die Beziehungen zwischen Bund und Kantonen sowie die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit. Sie bildet die Grundlage des schweizerischen Rechtssystems, gewährleistet die Gewaltenteilung und schützt unter anderem Meinungs- und Religionsfreiheit sowie die Menschenwürde.
Art. 129a BV vom 2024
Art. 129a (1) Besondere Besteuerung grosser Unternehmensgruppen
1 Der Bund kann für grosse Unternehmensgruppen Vorschriften über eine Besteuerung im Marktstaat und eine Mindestbesteuerung erlassen.
2 Er orientiert sich dabei an internationalen Standards und Mustervorschriften.
3 Er kann zur Wahrung der Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft abweichen von:a. den Grundsätzen der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gemäss Artikel 127 Absatz 2;b. den maximalen Steuersätzen gemäss Artikel 128 Absatz 1; c. den Vorschriften über den Vollzug gemäss Artikel 128 Absatz 4 erster Satz;d. den Ausnahmen von der Steuerharmonisierung gemäss Artikel 129 Absatz 2 zweiter Satz.
(1) Angenommen in der [Volksabstimmung vom 18. Juni 2023], in Kraft seit 1. Jan. 2024 (BB vom 16. Dez. 2022, BRB vom 12. April 2023, BRB vom 28. Aug. 2023 – [AS 2023 482]; [BBl 2022 1700]; [2023 970], [2015]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.