Art. 124 CCS de 2024

Art. 124 Aide aux victimes
La Confédération et les cantons veillent ce que les victimes d’une infraction portant atteinte leur intégrité physique, psychique ou sexuelle bénéficient d’une aide et reçoivent une juste indemnité si elles connaissent des difficultés matérielles en raison de l’infraction.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Art. 124 Constitution fédérale de la Confédération suisse (BV) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB220462 | Rechtswidrige Einreise | Beschuldigte; Staat; Staaten; Schweiz; Einreise; Recht; Beschuldigten; Flüchtling; Staatenlose; Berufung; Gericht; Anerkennung; Urteil; Vorinstanz; Staatenlosigkeit; Geldstrafe; Staatenlosen; Bundesgericht; Deutschland; Flüchtlingskonvention; Entscheid; Verfahren; Staatenlosenübereinkommen; Rechtfertigungsgr; Flüchtlinge; Person; Aufenthalt; Verfahren |
SG | OH 2009/8 | Entscheid Art. 12 Abs. 2 aOHG: Bemessung der Genugtuung für die Eltern eines Tötungsopfers. Massgeblich bei der Bemessung der Genugtuung ist das nach objektiven Kriterien feststellbare, durch die Straftat erlittene Leid. Dabei ist die finanzielle Situation der ansprechenden Person grundsätzlich nicht zu beachten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. August 2010, OH 2009/8). | Genugtuung; Rekurrenten; Bemessung; Opfer; Vorinstanz; Recht; Getötete; Getöteten; Eltern; Verhältnisse; Person; Entschädigung; Situation; Bundesgericht; Auffassung; Gallen; Enkel; Hinweise; Umstände; Verfügung; Einkommen; Zehntner; Anspruch; Fälle |
Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VWBES.2021.149 | - | Entschädigung; Opfer; Einkommen; Apos; Schaden; Recht; Höhe; Berechnung; Opferhilfe; Beschwerde; Urteil; Betrag; Beschwerdeführers; Schadens; Fassung; Direktschaden; Ehefrau; Verwaltungsgericht; Vorinstanz; Einkommens; Gesuch; Hilfe; Sicherheit; Entscheid; Person |
SG | OH 2009/8 | Entscheid Art. 12 Abs. 2 aOHG: Bemessung der Genugtuung für die Eltern eines Tötungsopfers. Massgeblich bei der Bemessung der Genugtuung ist das nach objektiven Kriterien feststellbare, durch die Straftat erlittene Leid. Dabei ist die finanzielle Situation der ansprechenden Person grundsätzlich nicht zu beachten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. August 2010, OH 2009/8). | Genugtuung; Rekurrenten; Bemessung; Opfer; Vorinstanz; Recht; Getötete; Getöteten; Eltern; Verhältnisse; Person; Entschädigung; Situation; Bundesgericht; Auffassung; Gallen; Enkel; Hinweise; Umstände; Verfügung; Einkommen; Zehntner; Anspruch; Fälle |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
132 V 337 | Art. 141 und 142 ZGB; Art. 22 und 25a FZG; Art. 73 BVG; Art. 50 ATSG; Art. 135 OG: Vergleich über die Teilung der Austrittsleistung bei Scheidung. Die Parteien können nicht nur im Scheidungsverfahren, sondern auch im Prozess vor dem Versicherungsgericht über die Durchführung der Teilung der Austrittsleistungen einen Vergleich abschliessen. Das Verhältnis der Teilung ist dagegen zwingend im Scheidungsverfahren festzulegen. (Erw. 2.2 bis 2.4) Im Verfahren vor dem Versicherungsgericht können die Parteien hingegen über zivilrechtliche Punkte (insbesondere betreffend Güterrecht) keinen Vergleich abschliessen. (Erw. 3.1) | Teilung; Vorsorge; Vergleich; Scheidung; Austrittsleistung; Versicherungsgericht; Ehegatte; Scheidungsgericht; Ehegatten; Parteien; Verfahren; Vergleiche; Gericht; Vergleiches; Austrittsleistungen; Entscheid; Regelung; Vorsorgeguthaben; Genehmigung; Sozialversicherung; Vorsorgeeinrichtung; Vorbezug; Vereinbarung; Zeitpunkt; Scheidungsverfahren; Verhältnis; Auseinandersetzung; Einrichtungen |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
- | Kommentar zum Opferhilfegesetz | 2005 |