Art. 124 FCSC from 2024
Art. 124 Victim support
The Confederation and the Cantons shall ensure that persons who have suffered harm to their physical, mental or sexual integrity as the result of a criminal act receive support and are adequately compensated if they experience financial difficulties as a result of that criminal act.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Art. 124 Federal Constitution of the Swiss Confederation (BV) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):| Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
| ZH | SB220462 | Rechtswidrige Einreise | Beschuldigte; Staat; Staaten; Schweiz; Einreise; Recht; Beschuldigten; Flüchtling; Staatenlose; Berufung; Gericht; Anerkennung; Urteil; Vorinstanz; Staatenlosigkeit; Geldstrafe; Staatenlosen; Bundesgericht; Deutschland; Flüchtlingskonvention; Entscheid; Verfahren; Staatenlosenübereinkommen; Rechtfertigungsgr; Flüchtlinge; Person; Aufenthalt; Verfahren |
| SG | OH 2009/8 | Entscheid Art. 12 Abs. 2 aOHG: Bemessung der Genugtuung für die Eltern eines Tötungsopfers. Massgeblich bei der Bemessung der Genugtuung ist das nach objektiven Kriterien feststellbare, durch die Straftat erlittene Leid. Dabei ist die finanzielle Situation der ansprechenden Person grundsätzlich nicht zu beachten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. August 2010, OH 2009/8). | Genugtuung; Rekurrenten; Bemessung; Opfer; Vorinstanz; Recht; Getötete; Getöteten; Eltern; Verhältnisse; Person; Entschädigung; Situation; Bundesgericht; Auffassung; Gallen; Enkel; Hinweise; Umstände; Verfügung; Einkommen; Zehntner; Anspruch; Fälle |
Anwendung im Verwaltungsgericht
| Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
| SO | VWBES.2021.149 | - | Entschädigung; Opfer; Einkommen; Apos; Schaden; Recht; Höhe; Berechnung; Opferhilfe; Beschwerde; Urteil; Betrag; Beschwerdeführers; Schadens; Fassung; Direktschaden; Ehefrau; Verwaltungsgericht; Vorinstanz; Einkommens; Gesuch; Hilfe; Sicherheit; Entscheid; Person |
| SG | OH 2009/8 | Entscheid Art. 12 Abs. 2 aOHG: Bemessung der Genugtuung für die Eltern eines Tötungsopfers. Massgeblich bei der Bemessung der Genugtuung ist das nach objektiven Kriterien feststellbare, durch die Straftat erlittene Leid. Dabei ist die finanzielle Situation der ansprechenden Person grundsätzlich nicht zu beachten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. August 2010, OH 2009/8). | Genugtuung; Rekurrenten; Bemessung; Opfer; Vorinstanz; Recht; Getötete; Getöteten; Eltern; Verhältnisse; Person; Entschädigung; Situation; Bundesgericht; Auffassung; Gallen; Enkel; Hinweise; Umstände; Verfügung; Einkommen; Zehntner; Anspruch; Fälle |
Anwendung im Bundesgericht
| BGE | Regeste | Schlagwörter |
| 132 V 337 | Art. 141 und 142 ZGB; Art. 22 und 25a FZG; Art. 73 BVG; Art. 50 ATSG; Art. 135 OG: Vergleich über die Teilung der Austrittsleistung bei Scheidung. Die Parteien können nicht nur im Scheidungsverfahren, sondern auch im Prozess vor dem Versicherungsgericht über die Durchführung der Teilung der Austrittsleistungen einen Vergleich abschliessen. Das Verhältnis der Teilung ist dagegen zwingend im Scheidungsverfahren festzulegen. (Erw. 2.2 bis 2.4) Im Verfahren vor dem Versicherungsgericht können die Parteien hingegen über zivilrechtliche Punkte (insbesondere betreffend Güterrecht) keinen Vergleich abschliessen. (Erw. 3.1) | Teilung; Vorsorge; Vergleich; Scheidung; Austrittsleistung; Versicherungsgericht; Ehegatte; Scheidungsgericht; Ehegatten; Parteien; Verfahren; Vergleiche; Gericht; Vergleiches; Austrittsleistungen; Entscheid; Regelung; Vorsorgeguthaben; Genehmigung; Sozialversicherung; Vorsorgeeinrichtung; Vorbezug; Vereinbarung; Zeitpunkt; Scheidungsverfahren; Verhältnis; Auseinandersetzung; Einrichtungen |
Kommentare zum Gesetzesartikel
| Autor | Kommentar | Jahr |
| - | Kommentar zum Opferhilfegesetz | 2005 |

