Art. 122 StGB vom 2023
Art. 122 3. Körperverletzung. Schwere Körperverletzung (1)
Wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt,wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt,wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht,
Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 ([AS 1989 2449]; [BBl 1985 II 1009]).
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
141 IV 97 | Art. 122 StGB; schwere Körperverletzung, vorsätzliche Infizierung mehrerer Personen mit dem HI-Virus. Die Infizierung mit dem HI-Virus erfüllt angesichts der tiefgreifenden und lebenslangen Beeinträchtigung der körperlichen und psychischen Gesundheit den Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne der Generalklausel von Art. 122 Abs. 3 StGB. Dass die Übertragung des HI-Virus nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine lebensgefährliche Verletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB darstellt, steht damit nicht in Widerspruch (E. 2.4). | Körper; Infektion; Körperverletzung; Schwere; HIV-Infektion; Vorinstanz; Beschwerde; HI-Virus; Personen; Entscheid; Medizinische; Anklage; Urteil; Bundesgericht; Behandlung; Rechtsprechung; Lebensgefährlich; Psychische; Geschädigten; Einfache; Gesundheit; Schweren; Beschwerdeführer; Würdigung; Krankheit; Körperliche; Generalklausel; Infiziert; Therapie |
139 IV 214 (6B_337/2012) | Übertragung der HIV-Infektion durch ungeschützten Sexualverkehr; Körperverletzung. Angesichts der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der medizinischen Behandlungsfortschritte lässt sich heute nicht mehr sagen, dass die HIV-Infektion schon als solche lebensgefährlich im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB ist. Sie stellt indessen nach wie vor eine nachteilige pathologische Veränderung mit Krankheitswert dar und ist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls als einfache oder als schwere Körperverletzung zu qualifizieren (Änderung der Rechtsprechung; E. 3.4). | Körper; Infektion; Körperverletzung; Recht; Schwere; Beschwerde; HIV-Infektion; Rechtsprechung; Behandlung; Bundesgericht; Wahrscheinlichkeit; Krankheit; Rechtlich; Ziffer; Rechtliche; Infizierte; Urteil; Schweren; Kantons; HI-Virus; Lebensgefährlich; Medikamente; Medizinischen; Barkeit; Erheblich; Genugtuung; Hoher; Einfache |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
SK.2019.67 | Fahrlässige Körperverletzung (Art. 125 StGB) und fahrlässige Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 StGB), jeweils i.V.m. Art. 98 LFG
| Schuldig; Beschuldigte; Anflug; Bremse; Schirm; Unfall; Beschuldigten; Privatkläger; Gericht; Linke; Strömung; Prüfung; Gleitschirm; Urteil; Queranflug; Pilot; Körper; Recht; Linken; Täter; Absturz; Höhe; Recht; Strömungsabriss; Punkt; Fahrlässig; Endanflug; Körperverletzung |
CA.2019.18 | Berufung teilweise Anfechtung des Urteils, mehrfache Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, schwere Körperverletzung, mehrfache Sachbeschädigung teilweise mehrfache Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz | Schuldig; Verfahren; Beschuldigte; Urteil; Bundes; Beschuldigten; Berufung; Verfahrens; Kammer; Verfahren; Entschädigung; Bundesgericht; Stunden; Freiheitsstrafe; Bundesstrafgericht; Urteils; Verfahrenskosten; Bundesstrafgerichts; Sprengkörper; Auslagen; Vorinstanz; Teilweise; Dispositivziffer; Berufungsverfahren; Erstinstanzliche; Person; Angefochten; Verschulden |