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Code pénal suisse (CPS)

Art. 122 CPS de 2023

Art. 122 Code pénal suisse (CPS) drucken

Art. 122 3. Lésions corporelles Lésions corporelles graves (1)

Celui qui, intentionnellement, aura blessé une personne de façon ? mettre sa vie en danger,celui qui, intentionnellement, aura mutilé le corps d’une personne, un de ses membres ou un de ses organes importants ou causé ? une personne une incapacité de travail, une infirmité ou une maladie mentale permanentes, ou aura défiguré une personne d’une façon grave et permanente,celui qui, intentionnellement, aura fait subir ? une personne toute autre atteinte grave ? l’intégrité corporelle ou ? la santé physique ou mentale,

Nouvelle teneur de la peine selon le ch. II 1 de la LF du 19 juin 2015 (Réforme du droit des sanctions), en vigueur depuis le 1er janv. 2018 (RO 2016 1249; FF 2012 4385).sera puni d’une peine privative de liberté de six mois ? dix ans.

(1) Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 23 juin 1989, en vigueur depuis le 1er janv. 1990 (RO 1989 2449; FF 1985 II 1021).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 122 Code pénal suisse (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB200437Versuchte schwere Körperverletzung etc.Schuldig; Beschuldigte; Massnahme; Beschuldigten; Behandlung; Ambulant; Ambulante; Stationär; Stationäre; Freiheit; Gutachten; Sinne; Privatkläger; Gericht; Urteil; Freiheitsstrafe; Recht; Berufung; Schwere; Amtlich; Ambulanten; Kokain; Anordnung; Amtliche; Delikt; Erscheint; Verteidigung; Anzuordnen; Therapeutische; Gutachter
ZHSB220037Versuchte schwere Körperverletzung etc. und WiderrufSchuldig; Privatkläger; Beschuldigte; Berufung; Amtlich; Anwalt; Amtliche; Urteil; Verteidigung; Beschuldigten; Privatklägers; Gerichtskasse; Unentgeltlich; Verfahren; Staatsanwalt; Unentgeltliche; Amtlichen; Staatsanwaltschaft; Messer; Vorinstanzliche; Vorinstanz; Rechtsanwalt; Unentgeltlichen; Vertretung; Wäre; Prot; Schwere; Pistole; Versuchte; Vorinstanzlichen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVV130004Umteilung Prozess Nr. DG130002-H des Bezirksgerichts Pfäffikon i.S. der Parteien betreffend schwere Körperverletzung etc.Bezirksgericht; Pfäffikon; Verfahren; Obergericht; Beschwerde; Kantons; Partei; Winterthur; Oberrichter; Gericht; Beschluss; Geschworenengericht; Bezirksgerichts; Obergerichts; Ersatzrichter; Parteien; Zürich; Verwaltungskommission; Entscheid; überwies; Beizulegen; Kassationsgericht; Urteil; Geschworenengerichts; Erhobene; Schriftlich; Behandlung; Vorbefasst; Begründung
SGOH 2015/1Entscheid Art. 1 OHG, Soforthilfe gemäss Art. 13 OHG. Soforthilfe in Form anwaltlicher Unterstützung ist vorliegend bis zum Zeitpunkt des Studiums der Strafakten durch den Rechtsvertreter zu gewähren (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Mai 2016, OH 2015/1).Entscheid vom 13. Mai 2016 Rekurrent; Opfer; Recht; Rekurrenten; Rechtsvertreter; Opferhilfe; Mitarbeiter; Soforthilfe; -Mitarbeiter; Anzeige; Hilfe; Vorinstanz; Anspruch; Gesuch; Fenster; Opfers; Verfahren; Betracht; Beratung; Juristische; Opferstellung; Übernahme; Anwalt; Kollege; Kostengutsprache; Entscheid; Anwalts
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 IV 97Art. 122 StGB; schwere Körperverletzung, vorsätzliche Infizierung mehrerer Personen mit dem HI-Virus. Die Infizierung mit dem HI-Virus erfüllt angesichts der tiefgreifenden und lebenslangen Beeinträchtigung der körperlichen und psychischen Gesundheit den Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne der Generalklausel von Art. 122 Abs. 3 StGB. Dass die Übertragung des HI-Virus nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine lebensgefährliche Verletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB darstellt, steht damit nicht in Widerspruch (E. 2.4). Körper; Infektion; Körperverletzung; Schwere; HIV-Infektion; Vorinstanz; Beschwerde; HI-Virus; Personen; Entscheid; Medizinische; Anklage; Urteil; Bundesgericht; Behandlung; Rechtsprechung; Lebensgefährlich; Psychische; Geschädigten; Einfache; Gesundheit; Schweren; Beschwerdeführer; Würdigung; Krankheit; Körperliche; Generalklausel; Infiziert; Therapie
139 IV 214 (6B_337/2012)Übertragung der HIV-Infektion durch ungeschützten Sexualverkehr; Körperverletzung. Angesichts der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der medizinischen Behandlungsfortschritte lässt sich heute nicht mehr sagen, dass die HIV-Infektion schon als solche lebensgefährlich im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB ist. Sie stellt indessen nach wie vor eine nachteilige pathologische Veränderung mit Krankheitswert dar und ist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls als einfache oder als schwere Körperverletzung zu qualifizieren (Änderung der Rechtsprechung; E. 3.4). Körper; Infektion; Körperverletzung; Recht; Schwere; Beschwerde; HIV-Infektion; Rechtsprechung; Behandlung; Bundesgericht; Wahrscheinlichkeit; Krankheit; Rechtlich; Ziffer; Rechtliche; Infizierte; Urteil; Schweren; Kantons; HI-Virus; Lebensgefährlich; Medikamente; Medizinischen; Barkeit; Erheblich; Genugtuung; Hoher; Einfache

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
E-3800/2017AsylwiderrufBeschwerde; Beschwerdef; Beschwerdeführer; Recht; Flücht; Flüchtling; Beschwerdeführers; Recht; Enschaf; Flüchtlingseigenschaft; Türkei; Verwerflich; Widerruf; Asylwiderruf; Vorinstanz; Urteil; Schweiz; Aberkennung; Verwerfliche; Verurteilt; Handlung; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Mutter; Staat; Widerhandlung; Rechts; Interesse
F-6589/2014ÜbrigesBeschwerde; Schwerdeführer; Bundes; Beschwerdeführer; Recht; Ausreise; Ausreisebeschränkung; Verfahren; Kantons; Rayon; Rayonverbot; Verfügung; Recht; Instanz; Verfahren; Sachverhalt; Desamt; Bundesamt; Gewalt; Massnahme; Vorinstanz; Sport; Ausreisebeschränkungen; Rechtlich; Tungsgericht; Person; Verfahrens; Rechtliche; Gewalttätig

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2019.67Fahrlässige Körperverletzung (Art. 125 StGB) und fahrlässige Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 StGB), jeweils i.V.m. Art. 98 LFG
Schuldig; Beschuldigte; Anflug; Bremse; Schirm; Unfall; Beschuldigten; Privatkläger; Gericht; Linke; Strömung; Prüfung; Gleitschirm; Urteil; Queranflug; Pilot; Körper; Recht; Linken; Täter; Absturz; Höhe; Recht; Strömungsabriss; Punkt; Fahrlässig; Endanflug; Körperverletzung
CA.2019.18Berufung teilweise Anfechtung des Urteils, mehrfache Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, schwere Körperverletzung, mehrfache Sachbeschädigung teilweise mehrfache Widerhandlung gegen das SprengstoffgesetzSchuldig; Verfahren; Beschuldigte; Urteil; Bundes; Beschuldigten; Berufung; Verfahrens; Kammer; Verfahren; Entschädigung; Bundesgericht; Stunden; Freiheitsstrafe; Bundesstrafgericht; Urteils; Verfahrenskosten; Bundesstrafgerichts; Sprengkörper; Auslagen; Vorinstanz; Teilweise; Dispositivziffer; Berufungsverfahren; Erstinstanzliche; Person; Angefochten; Verschulden

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Trechsel, FingerhuthPraxiskommentar, Zürich, St. Gallen2008
Andreas RothBasler Kommentar, Strafgesetzbuch II2003
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