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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:VV130004
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:Verwaltungskommission
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid VV130004 vom 19.04.2013 (ZH)
Datum:19.04.2013
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Umteilung Prozess Nr. DG130002-H des Bezirksgerichts Pfäffikon i.S. der Parteien betreffend schwere Körperverletzung etc.
Schlagwörter: Bezirksgericht; Pfäffikon; Verfahren; Obergericht; Beschwerde; Kantons; Partei; Winterthur; Oberrichter; Gericht; Beschluss; Geschworenengericht; Bezirksgerichts; Obergerichts; Ersatzrichter; Parteien; Zürich; Verwaltungskommission; Entscheid; überwies; Beizulegen; Kassationsgericht; Urteil; Geschworenengerichts; Erhobene; Schriftlich; Behandlung; Vorbefasst; Begründung
Rechtsnorm: Art. 122 StGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VV130004-O/U

Mitwirkend: Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter lic. iur. P. Helm, Oberrichter lic. iur. M. Langmeier und Oberrichter lic. iur. P. Marti sowie die Gerichtsschreiberin

lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 19. April 2013

in Sachen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin

sowie

1. † A. ,

geboren tt.mm.2001, gestorben tt.mm.2006, Hinterbliebene: B. ,

Geschädigte

und

2. C. ,

geboren tt.mm.1998, gesetzliche Vormundin: D. Prozessbeistand: E. ,

Privatklägerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X.

gegen

F. ,

Beschuldigter

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.

betreffend Umteilung Prozess Nr. DG130002-H des Bezirksgerichts Pfäffikon

i.S. der Parteien betreffend schwere Körperverletzung etc.

Erwägungen:

  1. Das Geschworenengericht des Kantons Zürich verurteilte F. (nachfolgend: Beschuldigter) am 17. Dezember 2010 wegen mehrfacher schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 6 Monaten (act. 2/141/2). Dem Schuldspruch lagen schwerwiegende Kindsmisshandlungen zugrunde, die er während eines län- geren Zeitraums begangen hatte. Das Kassationsgericht des Kantons Zürich hiess mit Beschluss vom 14. Mai 2012 eine gegen das Urteil des Geschworenengerichts erhobene Beschwerde gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht Pfäffikon, das an die Stelle des mittlerweile abgeschafften Geschworenengerichts trat, zurück (act. 2/140). Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 6. November 2012 auf eine gegen den Beschluss des Kassationsgerichts erhobene Beschwerde nicht ein (act. 2/143). Mit Schreiben vom 25. März 2013 überwies das Bezirksgericht Pfäffikon die Strafakten der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zü- rich mit dem Ersuchen, den Prozess einem anderen Bezirksgericht zuzuweisen. Zur Begründung brachte es vor, sowohl der Bezirksgerichtspräsident als auch die Vizepräsidentin des Bezirksgerichts seien in nämlicher Sache vorbefasst. Das Verfahren nur mit Laienrichtern bzw. allenfalls mit einem Ersatzrichter als Vorsitzenden zu führen, erscheine nicht sachgerecht (act. 1).

  2. Kann ein Gericht nicht mehr durch den Beizug von Ersatzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht angebracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG). Nebst dem Präsidenten und der Vizepräsidentin - welche im vorliegenden Verfahren vorbefasst sind - ist das Bezirksgericht Pfäffikon mit vier nebenamtlichen Richterinnen und Richtern ohne juristische Ausbildung (sog. Laienrichter) besetzt. Für eine ordnungsgemässe Durchführung dieses Verfahrens müsste das Obergericht dem Bezirksgericht Pfäffikon eine/n Ersatzrichter/in bestellen. Dass das vorliegende Strafverfahren unter dem Vorsitz eines Ersatzrichters beurteilt wird, erscheint indes nicht als angebracht. Die Parteien wurden mit Verfügung

vom 27. März 2013 zu allfälligen Stellungnahmen eingeladen (act. 3). Innert Frist haben sie mit Ausnahme der Staatsanwaltschaft IV auf eine Stellungnahme und somit auf Einwendungen gegen eine Überweisung an ein anderes Bezirksgericht verzichtet. Letztere stimmte mit Eingabe vom 2. April 2013 einer Überweisung an ein anderes Bezirksgericht zu (act. 4). Das Verfahren ist daher dem Bezirksgericht Winterthur zur weiteren Behandlung zu überweisen.

Es wird beschlossen:

  1. Das beim Bezirksgericht Pfäffikon anhängige Verfahren DG130002 wird dem Bezirksgericht Winterthur zur Behandlung überwiesen.

  2. Dieser Beschluss wird den Parteien, dem Bezirksgericht Winterthur sowie dem Bezirksgericht Pfäffikon schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt, Letzterem mit dem Hinweis, dass das Obergericht die Akten des Verfahrens DG130002 direkt dem Bezirksgericht Winterthur übersendet.

  3. Rechtmittel :

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Beschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Beschwerdeinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.

Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Zürich, 19. April 2013

OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

versandt am:

lic. iur. A. Leu

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