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Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG)

Art. 12 BZG vom 2023

Art. 12 Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG) drucken

Art. 12 Spezialisierte Einsatzorganisationen

1 Der Bund unterstützt die Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich. Er kann auch andere Staaten unterstützen.

2 Bund und Kantone regeln die Leistungen sowie die Verfügbarkeit einer solchen Unterstützung der Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich durch Leistungsvereinbarungen.

3 Der Bund kann ABC-Einsatzorganisationen mit Einsatzmaterial unterstützen.

4 Er betreibt weitere spezialisierte Einsatzorganisationen ausserhalb des ABC-Bereichs und stellt diese im Ereignisfall den betroffenen Stellen zur Verfügung.

5 Der Bundesrat kann dem BABS Rechtsetzungskompetenzen übertragen zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft des vom Bund beschafften Materials.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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