Art. 12 Spezialisierte Einsatzorganisationen
1 Der Bund unterstützt die Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich. Er kann auch andere Staaten unterstützen.
2 Bund und Kantone regeln die Leistungen sowie die Verfügbarkeit einer solchen Unterstützung der Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich durch Leistungsvereinbarungen.
3 Der Bund kann ABC-Einsatzorganisationen mit Einsatzmaterial unterstützen.
4 Er betreibt weitere spezialisierte Einsatzorganisationen ausserhalb des ABC-Bereichs und stellt diese im Ereignisfall den betroffenen Stellen zur Verfügung.
5 Der Bundesrat kann dem BABS Rechtsetzungskompetenzen übertragen zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft des vom Bund beschafften Materials.