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Legge sul lavoro (LL)

Art. 12 LL dal 2023

Art. 12 Legge sul lavoro (LL) drucken

Art. 12 e durata del lavoro straordinario

1 La durata massima della settimana lavorativa può essere superata, eccezionalmente:

  • a. per rispondere all’urgenza o a uno straordinario accumulo di lavoro;
  • b. per compilare un inventario, chiudere i conti o procedere a una liquidazione;
  • c. per prevenire o correggere disfunzioni d’esercizio, nella misura in cui non si possano ragionevolmente pretendere dal datore di lavoro altri provvedimenti.
  • 2 Il lavoro straordinario per singolo lavoratore non può superare due ore al giorno, tranne nei giorni feriali liberi o in caso di necessit? , né per anno civile superare complessivamente:

  • a. le 170 ore per i lavoratori con una durata massima della settimana lavorativa di 45 ore;
  • b. le 140 ore per i lavoratori con una durata massima della settimana lavorativa di 50 ore. (1)
  • 3 e 4 ... (2)

    (1) Nuovo testo giusta il n. I della LF del 20 mar. 1998, in vigore dal 1° ago. 2000 (RU 2000 1569; FF 1998 978).
    (2) Abrogato dal n. I della LF del 20 mar. 1998, con effetto dal 1° ago. 2000 (RU 2000 1569; FF 1998 978).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 12 Legge sul lavoro (ArG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    LU11 09 55Art. 321c OR; Art. 13 ArG. Unterscheidung zwischen Überstunden- und Überzeitarbeit.

    Arbeit; Überzeit; Höchstarbeitszeit; Stunden; Überstunden; Hinaus; Gesetzlich; Geleistet; Entschädigung; Gesetzliche; Wöchentliche; Parteien; Grundlohn; Zwingend; Wegbedungen; Arbeitszeit; Lohnzuschlag; Wöchentlichen; Kaenel; Verordnung; Beklagten; Bundesgericht; Chauffeur; Adrian; Ullin; Arbeitsvertrag; Recht; Schriftlich; Dunand; Werden

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVB.2001.00200Geltung des Arbeitsgesetzes für Ärzte an privaten, gemeinnützigen, subventionierten Spitälern, welche die Arbeitszeitbestimmungen des Kantons über öffentlichrechtliche Dienstverhältnisse beachten. Feststellungsbegehren. (Vgl. auch PB.2001.00010)Arbeit; Ziffer; Dispositiv; -ärzte; Arbeitsgesetz; Betrieb; öffentlichrechtliche; Ärzte; Ärztinnen; Anstalten; Arbeitsgesetzes; Verfügung; VSAO-ZH; öffentlichrechtlichen; Entscheidung; Leitenden; Assistenzärztinnen; Weiterbildung; Bestimmungen; Betriebsteil; Verfügt; Spitäler; Umfrage; Wirtschaft; Entscheidungsbefugnis; Verantwortung; Ruhezeitbestimmungen; Körperschaften; Arbeitsverhältnis
    ZHPB.2001.00010Geltung des Arbeitsgesetzes für Ärzte an öffentlichrechtlichen Spitälern. Feststellungsbegehren.Arbeit; öffentlichrechtliche; Arbeitsgesetz; Spitäler; Betrieb; -ärzte; Anstalten; öffentlichrechtlichen; Verfügung; Assistenzärztinnen; VSAO-ZH; Betriebsteil; Betriebe; Entscheidungsbefugnis; Verantwortung; Anträge; VOLAZ; Ärztinnen; Dispositiv; AArGV; Arbeitsgesetzes; Angezeigten; Verfügt; Ziffer; Arbeitsverhältnis; Beschwerde; Spital; Ärzte; Geschäft
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    143 II 443 (8C_79/2016)Art. 6 ArG; Art. 26 ArGV 3; Art. 57i-q RVOG; Art. 10 und Art. 11 der Verordnung über die Bearbeitung von Personendaten, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes anfallen; Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; missbräuchliche Verwendung und Analyse der elektronischen Infrastruktur; in unzulässiger Weise erworbene Beweismittel und Interessenabwägung; fristlose Auflösung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund schwerwiegender Gründe. Das RVOG und seine Ausführungsbestimmungen regeln Registrierung und Analyse von Personendaten, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes anfallen, detailliert und abschliessend (E. 4). Im konkreten Fall hat die personenbezogene Auswertung namentlich aufgezeichneter Daten (Art. 57o RVOG) in unzulässiger Weise stattgefunden (E. 5.4). Weil ein unzulässiges Beweismittel vorliegt, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (E. 6.3). Im konkreten Fall durfte der Arbeitgeber das Resultat unrechtmässig erlangter Informationen verwerten (E. 6.4). Fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus schwerwiegenden Gründen, nachdem der Angestellte nicht erlaubte Internetseiten übermässig häufig besucht hat (E. 7). Keine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (E. 8). Dell'; Federale; Della; Lavoro; Forma; Ricorrente; Anche; Analisi; Consid; Persona; Tribunale; Internet; Amministrati; Contro; L'uso; Tratta; Delle; Essere; Elettronica; Legge; Rapporto; Tanto; Persone; Amministrativo; Hanno; Trattamento; Diritto; Legis; Riferimento; Parti

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    BVGE 2015/31Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse Bund (Übriges)Beschwerde; Überstunde; Überstunden; Arbeit; Beschwerdeführerin; Stunden; Beschwerdegegnerin; Überzeit; Geleistet; Mehrarbeit; Urteil; Arbeitgeber; Beziehungsweise; Geleistete; Geleisteten; Arbeitnehmer; Vorgesetzte; Vorinstanz; E-Mail; PVO-ETH; Leistung; Consid; Person; Gemeldet; Vorgesetzten; Betrag; Mehrstunden; Entschädigung; Mitarbeiter
    B-2257/2010ArbeitnehmerschutzSchwerde; Beschwerde; Arbeit; Willigung; Gegnerin; Bewilligung; Degegnerin; Schwerdegegnerin; Beschwerdegegnerin; Tarbeit; Vorinstanz; Inventur; Verfügung; Führerin; Deführerin; Dienst; Schwerdeführerin; Inventuren; Externe; Gesuch; Beschwerdeführerin; Nehmer; Arbeitnehmer; Person; Dienstleister; Ternen; Externen; Beitgeber; Mitarbeitende
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