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Urteil Verwaltungsgericht (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2001.00200
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:4. Abteilung/4. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2001.00200 vom 04.07.2001 (ZH)
Datum:04.07.2001
Rechtskraft:Das Bundesgericht ist auf eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 14.06.2002 nicht eingetreten.
Leitsatz/Stichwort:Geltung des Arbeitsgesetzes für Ärzte an privaten, gemeinnützigen, subventionierten Spitälern, welche die Arbeitszeitbestimmungen des Kantons über öffentlichrechtliche Dienstverhältnisse beachten. Feststellungsbegehren. (Vgl. auch PB.2001.00010)
Schlagwörter: Arbeit; Ziffer; Dispositiv; -ärzte; Arbeitsgesetz; Betrieb; öffentlichrechtliche; Ärzte; Ärztinnen; Anstalten; Arbeitsgesetzes; Verfügung; VSAO-ZH; öffentlichrechtlichen; Entscheidung; Leitenden; Assistenzärztinnen; Weiterbildung; Bestimmungen; Betriebsteil; Verfügt; Spitäler; Umfrage; Wirtschaft; Entscheidungsbefugnis; Verantwortung; Ruhezeitbestimmungen; Körperschaften; Arbeitsverhältnis
Rechtsnorm: Art. 12 ArG ; Art. 7 ArG ; Art. 8 ArG ; Art. 9 ArG ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

(VO­LAZ) der VSAO-ZH an; die beiden Gewerkschaften ersuchten um eine anfechtbare Verfügung über die Zuständigkeit, dehnten die Anzeige auf die Klinik G, die Klinik H, das Spital I sowie alle Abteilungen des Spitals E aus, monierten, dass bislang hinsichtlich des bereits involvierten Letzteren trotz Zuständigkeit nichts geschehen sei, und forderten gegenüber den vier genannten Spitälern mit privater Trägerschaft ... die Durchsetzung der Schutzbestimmungen zu Gunsten der Leitenden Ärztinnen und Ärzte, der Oberärztinnen und -ärzte sowie der Assistenzärztinnen und -ärzte mit vollendeter Weiterbildung. Unterm 11. Februar 2000 mahnten VSAO-ZH und VOLAZ beim AWA die anfechtbare Verfügung an sowie eine ma­te­rielle Beurteilung "bezüglich Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes einschliess­lich Verordnungen in den angezeigten Betrieben".

-ärzte in allen Spitälern bezüglich Gesundheitsvorsorge dem Arbeitsgesetz unterstehen (Dispositiv Ziffer IV); in Dispositiv Ziffer V auferlegte es seine Kosten je hälftig VSAO-ZH und VOLAZ, bei solidarischer Haftung füreinander.

Prozessual

Die Liste der Spitäler, an welche die Umfrage des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 30.6.1998, Lauf-Nr. 85718/Ja/bk, gerichtet war;
bei ihr bzw. beim Amt für Wirtschaft und Arbeit eingegangene Ant­worten auf diese Umfrage.


die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes über die Arbeitszeiten keine Anwendung. Der Rekursentscheid verschlechterte die Lage solcher Spitäler, indem er feststellte, dort gälten für die gewerkschaftlich repräsentierten Ärztinnen und Ärzte also auch noch für die Leitenden die Vorschriften des Arbeitsgesetzes (gemeint: über die Arbeits- und Ruhezeiten; vgl. E. 1 und 5e), wenn auch unter Vorbehalt von Art. 71 lit. b ArG.

Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen nicht für öffentlichrechtliche Anstalten ohne Rechtspersönlichkeit sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts, wenn die Mehrzahl der dort Tätigen in einem öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnis steht (Abs. 1); für privatrechtlich Beschäftigte solcher Betriebe ist das Arbeitsgesetz indes integral anwendbar, falls das öffentliche Dienstrecht für die ArbeitnehmerInnen nichts Günstigeres vorsieht (Abs. 2). Demgegenüber bezeichnete Art. 8 aArGV 1 als "öffentliche Anstalten, auf die das Gesetz gemäss Artikel 2, Absatz 2 nicht anwendbar ist, ... öffentlichrechtliche Anstalten mit juristischer Persönlichkeit sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit deren Arbeitnehmer in einem öffentlichrechtlichen oder einem dem öffentlichrechtlichen Dienstverhält­nis angeglichenen Arbeitsverhältnis stehen" (Abs. 1); öffentliche Anstalten in dem Sinn sollten namentlich die Schweizerische Nationalbank und die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt darstellen (Abs. 2). Als eine höhere leitende Tätigkeit nach Art. 3 lit. d ArG ausübend definiert Art. 9 ArGV 1, wer auf Grund seiner Stellung und Verantwortung sowie in Abhängigkeit von der Grösse des Betriebs über weitreichende Entscheidungsbefugnis verfügt oder Entscheide von grosser Tragweite massgeblich beeinflussen und dadurch auf die Struktur, den Geschäftsgang und die Entwicklung eines Betriebs oder Betriebsteils einen nachhaltigen Einfluss nehmen kann; in Art. 7 aArGV 1 lautete der entsprechende Passus "wer in einem Betrieb oder Betriebsteil über Entscheidungsbefugnis in wesentlichen Angelegenheiten verfügt und eine entsprechende Verantwortung trägt". Art. 12 Abs. 1 ArGV 1 besagt schliesslich zu Art. 3 lit. e ArG, Assistenzärztinnen und -ärzte seien Ärztinnen bzw. Ärzte der Human-, Zahn- und Tiermedizin, die nach erworbenem Staats­exa­men eine Weiterbildung absolvieren (Ingress) zur Erlangung des ersten Facharzttitels (lit. a) oder für die Zulassung zur Eröffnung einer eigenen Praxis (lit. b).


Insofern werden in der Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion vom 23. März 2001 aufgehoben: Dispositiv Ziffer II ganz; Dispositiv Ziffer I, soweit diese Dispositiv Ziffer III der Verfügung des AWA vom 25. Februar 2000 kassiert; Dispositiv Ziffer IV in dem Umfang, als Feststellungen über die persönliche Gültigkeit des Arbeitsgesetzes (Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen) für die Oberärztinnen und -ärzte, die Leitenden Ärztinnen und Ärzte sowie die Assistenzärztinnen und -ärzte mit abgeschlossener FMH-Weiterbildung abgelehnt werden. Die Sache wird diesbezüglich an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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