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Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG)

Art. 11a DSG vom 2019

Art. 11a Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) drucken

Art. 11a (1) Register der Datensammlungen

1 Der Beauftragte führt ein Register der Datensammlungen, das über Internet zugänglich ist. Jede Person kann das Register einsehen.

2 Bundesorgane müssen sämtliche Datensammlungen beim Beauftragten zur Registrierung anmelden.

3 Private Personen müssen Datensammlungen anmelden, wenn:

  • a. regelmässig besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile bearbeitet werden; oder
  • b. regelmässig Personendaten an Dritte bekannt gegeben werden.
  • 4 Die Datensammlungen müssen angemeldet werden, bevor sie eröffnet werden.

    5 Entgegen den Bestimmungen der Absätze 2 und 3 muss der Inhaber von Datensammlungen seine Sammlungen nicht anmelden, wenn:

  • a. private Personen Daten aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung bearbeiten;
  • b. der Bundesrat eine Bearbeitung von der Anmeldepflicht ausgenommen hat, weil sie die Rechte der betroffenen Personen nicht gefährdet;
  • c. er die Daten ausschliesslich für die Veröffentlichung im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums verwendet und keine Daten an Dritte weitergibt, ohne dass die betroffenen Personen davon Kenntnis haben;
  • d. die Daten durch Journalisten bearbeitet werden, denen die Datensammlung ausschliesslich als persönliches Arbeitsinstrument dient;
  • e. er einen Datenschutzverantwortlichen bezeichnet hat, der unabhängig die betriebsinterne Einhaltung der Datenschutzvorschriften überwacht und ein Verzeichnis der Datensammlungen führt;
  • f. er aufgrund eines Zertifizierungsverfahrens nach Artikel 11 ein Datenschutz-Qualitätszeichen erworben hat und das Ergebnis der Bewertung dem Beauftragten mitgeteilt wurde.
  • 6 Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Anmeldung der Datensammlungen, der Führung und der Veröffentlichung des Registers sowie die Stellung und die Aufgaben der Datenschutzverantwortlichen nach Absatz 5 Buchstabe e und die Veröffentlichung eines Verzeichnisses der Inhaber der Datensammlungen, welche nach Absatz 5 Buchstaben e und f der Meldepflicht enthoben sind.

    (1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4983; BBl 2003 2101).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2019 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-5225/2015DatenschutzDaten; Person; Personen; Auskunft; Beklagten; Klage; Auskunfts; Begehren; Datensammlung; Recht; Empfehlung; Partei; Frist; Lucency; EDÖB; Klägers; Recht; Verfügung; Löschung; Drohung; Adress; Verpflichte; Personendaten; Massnahme; Parteien; Stellung; Massnahmen; Deutschland; Verfahren; Sachverhalt
    B-6850/2014DatenschutzBeschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Auskunft; Verfügung; Vorinstanz; Daten; Recht; Person; Bundes; Verfahren; Personen; Publikation; Personendaten; Auskunftsrecht; Interesse; Entscheid; Sekretariat; Verfahrens; Partei; Einschränkung; Datenschutz; Sanktionsverfügung; Bundesverwaltungsgericht; Aufschub; Publikationsverfügung; UHLMANN; Parteien; AaO
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