Art. 11a (1) Register der Datensammlungen
1 Der Beauftragte führt ein Register der Datensammlungen, das über Internet zugänglich ist. Jede Person kann das Register einsehen.
2 Bundesorgane müssen sämtliche Datensammlungen beim Beauftragten zur Registrierung anmelden.
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4 Die Datensammlungen müssen angemeldet werden, bevor sie eröffnet werden.
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6 Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Anmeldung der Datensammlungen, der Führung und der Veröffentlichung des Registers sowie die Stellung und die Aufgaben der Datenschutzverantwortlichen nach Absatz 5 Buchstabe e und die Veröffentlichung eines Verzeichnisses der Inhaber der Datensammlungen, welche nach Absatz 5 Buchstaben e und f der Meldepflicht enthoben sind.
(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4983; BBl 2003 2101).BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-5225/2015 | Datenschutz | Daten; Person; Personen; Auskunft; Beklagten; Klage; Auskunfts; Begehren; Datensammlung; Recht; Empfehlung; Partei; Frist; Lucency; EDÖB; Klägers; Recht; Verfügung; Löschung; Drohung; Adress; Verpflichte; Personendaten; Massnahme; Parteien; Stellung; Massnahmen; Deutschland; Verfahren; Sachverhalt |
B-6850/2014 | Datenschutz | Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Auskunft; Verfügung; Vorinstanz; Daten; Recht; Person; Bundes; Verfahren; Personen; Publikation; Personendaten; Auskunftsrecht; Interesse; Entscheid; Sekretariat; Verfahrens; Partei; Einschränkung; Datenschutz; Sanktionsverfügung; Bundesverwaltungsgericht; Aufschub; Publikationsverfügung; UHLMANN; Parteien; AaO |