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Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR)

Art. 1181OR from 2023

Art. 1181 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 1181 2. On other matters

1 Resolutions which neither encroach on the creditors’ rights nor impose further material contributions on the creditors require merely an absolute majority of the votes represented, unless the law stipulates otherwise or the bond issue conditions impose stricter requirements.

2 The majority is determined in all cases according to the nominal value of the bond capital conferring right to vote that is represented at the creditors’ meeting.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
113 II 528Aktienrecht. Rechtsstellung der Partizipanten bei Herabsetzung des Grundkapitals nach Art. 735 OR. - Rechtsnatur des Partizipationsscheins. Der Partizipationsschein gilt als Sonderart des Genussscheins und untersteht dessen Bestimmungen (E. 3). - Beschlusskompetenz der Gemeinschaft der Genussscheinberechtigten (Art. 657 Abs. 5 OR). Die Zustimmung der Gemeinschaft ist nicht nötig, wenn ein Generalversammlungsbeschluss die Genussrechte der Partizipanten nicht berührt und sich auch indirekt auf diese Rechte nicht auswirkt (E. 4 und 5). Genuss; Aktie; Aktien; Partizipationsschein; Genussschein; Partizipanten; Gemeinschaft; Anleihe; Partizipationsscheine; Anleihensobligationen; Gläubigergemeinschaft; Genussrechte; Nennwert; Aktienrecht; Generalversammlung; Aktionär; Kapitalherabsetzung; Genussscheine; Zustimmung; Beschluss; Mehrheit; Herabsetzung; Aktionäre; Handelsregister; Beschwerdeführerin; Eintragung; Ansprüche; Gesellschaft; Gewinn; Eidgenössische
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