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Obligationenrecht (OR)

Art. 1181 OR vom 2023

Art. 1181 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 1181 2. Die übrigen Fälle

1 Für Beschlüsse, die weder in die Gläubigerrechte eingreifen noch den Gläubigern Leistungen auferlegen, genügt die absolute Mehrheit der vertretenen Stimmen, soweit das Gesetz es nicht anders bestimmt oder die Anleihensbedingungen nicht strengere Bestimmungen aufstellen.

2 Diese Mehrheit berechnet sich in allen Fällen nach dem Nennwert des in der Versammlung vertretenen stimmberechtigten Kapitals.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
113 II 528Aktienrecht. Rechtsstellung der Partizipanten bei Herabsetzung des Grundkapitals nach Art. 735 OR. - Rechtsnatur des Partizipationsscheins. Der Partizipationsschein gilt als Sonderart des Genussscheins und untersteht dessen Bestimmungen (E. 3). - Beschlusskompetenz der Gemeinschaft der Genussscheinberechtigten (Art. 657 Abs. 5 OR). Die Zustimmung der Gemeinschaft ist nicht nötig, wenn ein Generalversammlungsbeschluss die Genussrechte der Partizipanten nicht berührt und sich auch indirekt auf diese Rechte nicht auswirkt (E. 4 und 5). Genuss; Aktie; Aktien; Partizipationsschein; Genussschein; Partizipanten; Gemeinschaft; Anleihe; Partizipationsscheine; Anleihensobligationen; Gläubigergemeinschaft; Genussrechte; Nennwert; Aktienrecht; Generalversammlung; Aktionär; Kapitalherabsetzung; Genussscheine; Zustimmung; Beschluss; Mehrheit; Herabsetzung; Aktionäre; Handelsregister; Beschwerdeführerin; Eintragung; Ansprüche; Gesellschaft; Gewinn; Eidgenössische
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