SchKG Art. 118 -

Einleitung zur Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 118 SchKG vom 2025

Art. 118 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 118 Bei
provisorischer Pfändung

Ein Gläubiger, dessen Pfändung eine bloss provisorische ist, kann die Verwertung nicht verlangen. Inzwischen laufen für ihn die Fristen des Artikels 116 nicht.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 118 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDOrd/2023/1Effet; ’au; écision; ’effet; Assurance; édure; LPA-VD; ’assuré; ’assurance; ’autorité; ésente; Accidents; ’intimée; ’il; édéral; ésenté; ères; écembre; édérale; énéral; ’issue; ’intérêt; Caisse; ’accident; ’opposition
VDPlainte/2019/52-été; Office; ès-verbal; Immeuble; ûretés; écision; éposé; èces; édéral; érieure; érêt; époux; Office; éance; ébiteur; écisé; éter; Autorité; Banque; éposée; écité; épouse; ésident; Estimation
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