Art. 1164 C. Creditors’ meeting
1 The community of creditors is authorised within the bounds of the law to take all measures required to safeguard the collective interests of the bond creditors, in particular as regards any financial difficulties encountered by the borrower.
2 The resolutions of the community of creditors are made by the creditors’ meeting and are valid providing they satisfy the requirements laid down by the law in general or for specific measures.
3 The individual bond creditors are not entitled to assert their rights independently to the extent that valid resolutions on the matters in question have been made by the creditors’ meeting.
4 The costs of convening and holding the creditors’ meeting are borne by the borrower.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS120049 | Fortsetzung der Grundpfandverwertung | Beschwerde; Betreibung; Beschwerdeführerin; Betreibungsamt; SchKG; Widerspruch; Widerspruchsverfahren; Güterstand; Aufsicht; Ehegatte; Urteil; Aufsichtsbehörde; Vorinstanz; Verfahren; Kanton; Gütergemeinschaft; Bundesgericht; Gepfändete; Gepfändeten; Bungsamtes; Kantone; Widerspruchsverfahrens; Anfechtungsobjekt; Recht; Ehegatten; Grundstück; Kantonale; Zustellung; Gelte |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
113 II 283 | Befugnisse der Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen (Art. 1164 Abs. 1 OR). Die Gläubigergemeinschaft ist zur Erhebung einer Prospekthaftungsklage (Art. 1156 Abs. 3, Art. 752 OR) gegenüber einer Emissionsbank nicht aktivlegitimiert (E. 2-6). | Gläubiger; Anleihe; Anleihen; Gläubigergemeinschaft; Schuldner; Recht; Gemeinsame; Schuldners; Anleihensobligation; Prospekt; Gesetzes; Obligationäre; Klage; Gesellschaft; Prospekthaftung; Befugnis; Anleihensgläubiger; Massnahmen; Notlage; Schutz; Forderung; Anleihensobligationen; Interesse; Bundesrat; Berufung; Bundesgericht; Gemeinsamen; Botschaft; Sanierung |
89 II 344 | Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen einer Aktiengesellschaft. 1. Ablösung des Obligationenkapitals durch teilweise Barzahlung und teilweise Umwandlung in Aktien (Art. 1170 Ziff. 9 OR) mit Vorverlegung des Rückzahlungstermins (Art. 1170 Ziff. 6 OR). Auch die bis zum Ende der Anleihensdauer bezw. bis zum vorverlegten Termin noch auflaufenden Zinse dürfen umgewandelt werden. Der Nennwert der Ersatzaktien darf den Betrag der umgewandelten Kapital- und Zinsforderungen nicht übersteigen. (Erw. 2). 2. Voraussetzungen der Genehmigung der Obligationärbeschlüsse. a) Notwendigkeit der das Kapital betreffenden Massnahmen, wozu die Schuldnerin der staatlichen Hilfe bedarf, die ihr im Hinblick auf technische Verbesserungen gemäss Art. 56 ff. des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 gewährt wird. Art. 1177 Ziff. 2 OR. b) Genügende Wahrung der gemeinsamen Interessen der Anleihensgläubiger hinsichtlich des Kapitals, das die Schuldnerin nicht aus eigenen Mitteln aufzubringen vermöchte, und der Zinse, die auf eine auch für die Gläubiger vorteilhafte Weise abgegolten werden. Vermeidung einer ungerechtfertigten Begünstigung der Aktionäre. Art. 1177 Ziff. 3 OR. (Erw. 3). 3. Anmeldung der Erhöhung des Aktienkapitals auf Grund des Beschlusses der Aktionärversammlung einerseits und des von der Nachlassbehörde bezw. vom Bundesgericht genehmigten Beschlusses der Obligationäre anderseits, woraus sich die Liberierung der neuen Aktien durch Verrechnung mit Obligationenschulden ergibt. (Erw. 4). | Obligation; Anleihe; Kapital; Prioritätsaktie; Prioritätsaktien; Zinse; Obligationen; Anleihen; Aktien; Obligationäre; Umwandlung; Sanierung; Gläubiger; Zinsen; Ausstehende; Ausstehenden; Kanton; Genehmigung; Beschlüsse; Kapitals; Bundes; Aktionäre; Technische; Bundesgericht; Schuld; Verzinsung; Auszugebende; Massnahme; Beschluss |