E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR)

Art. 1164 OR dal 2023

Art. 1164 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) drucken

Art. 1164 C. Assemblea degli obbligazionisti I. In genere

1 La comunione degli obbligazionisti ha, segnatamente se il debitore si trovi in una situazione critica, il diritto di prendere, entro i limiti della legge, le misure opportune per la tutela degli interessi comuni.

2 Le deliberazioni della comunione sono prese dall’assemblea degli obbligazionisti e sono valide se soddisfano le condizioni poste dalla legge in genere o per singole misure.

3 In quanto vi si oppongano deliberazioni valide dell’assemblea degli obbligazionisti, questi ultimi non possono far valere individualmente i loro diritti.

4 Le spese della convocazione e della riunione dell’assemblea degli obbligazionisti sono a carico del debitore.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 1164 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS120049Fortsetzung der Grundpfandverwertung Beschwerde; Betreibung; Beschwerdeführerin; Betreibungsamt; SchKG; Widerspruch; Widerspruchsverfahren; Güterstand; Aufsicht; Ehegatte; Urteil; Aufsichtsbehörde; Vorinstanz; Verfahren; Kanton; Gütergemeinschaft; Bundesgericht; Gepfändete; Gepfändeten; Bungsamtes; Kantone; Widerspruchsverfahrens; Anfechtungsobjekt; Recht; Ehegatten; Grundstück; Kantonale; Zustellung; Gelte

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
113 II 283Befugnisse der Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen (Art. 1164 Abs. 1 OR). Die Gläubigergemeinschaft ist zur Erhebung einer Prospekthaftungsklage (Art. 1156 Abs. 3, Art. 752 OR) gegenüber einer Emissionsbank nicht aktivlegitimiert (E. 2-6). Gläubiger; Anleihe; Anleihen; Gläubigergemeinschaft; Schuldner; Recht; Gemeinsame; Schuldners; Anleihensobligation; Prospekt; Gesetzes; Obligationäre; Klage; Gesellschaft; Prospekthaftung; Befugnis; Anleihensgläubiger; Massnahmen; Notlage; Schutz; Forderung; Anleihensobligationen; Interesse; Bundesrat; Berufung; Bundesgericht; Gemeinsamen; Botschaft; Sanierung
89 II 344Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen einer Aktiengesellschaft. 1. Ablösung des Obligationenkapitals durch teilweise Barzahlung und teilweise Umwandlung in Aktien (Art. 1170 Ziff. 9 OR) mit Vorverlegung des Rückzahlungstermins (Art. 1170 Ziff. 6 OR). Auch die bis zum Ende der Anleihensdauer bezw. bis zum vorverlegten Termin noch auflaufenden Zinse dürfen umgewandelt werden. Der Nennwert der Ersatzaktien darf den Betrag der umgewandelten Kapital- und Zinsforderungen nicht übersteigen. (Erw. 2). 2. Voraussetzungen der Genehmigung der Obligationärbeschlüsse. a) Notwendigkeit der das Kapital betreffenden Massnahmen, wozu die Schuldnerin der staatlichen Hilfe bedarf, die ihr im Hinblick auf technische Verbesserungen gemäss Art. 56 ff. des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 gewährt wird. Art. 1177 Ziff. 2 OR. b) Genügende Wahrung der gemeinsamen Interessen der Anleihensgläubiger hinsichtlich des Kapitals, das die Schuldnerin nicht aus eigenen Mitteln aufzubringen vermöchte, und der Zinse, die auf eine auch für die Gläubiger vorteilhafte Weise abgegolten werden. Vermeidung einer ungerechtfertigten Begünstigung der Aktionäre. Art. 1177 Ziff. 3 OR. (Erw. 3). 3. Anmeldung der Erhöhung des Aktienkapitals auf Grund des Beschlusses der Aktionärversammlung einerseits und des von der Nachlassbehörde bezw. vom Bundesgericht genehmigten Beschlusses der Obligationäre anderseits, woraus sich die Liberierung der neuen Aktien durch Verrechnung mit Obligationenschulden ergibt. (Erw. 4). Obligation; Anleihe; Kapital; Prioritätsaktie; Prioritätsaktien; Zinse; Obligationen; Anleihen; Aktien; Obligationäre; Umwandlung; Sanierung; Gläubiger; Zinsen; Ausstehende; Ausstehenden; Kanton; Genehmigung; Beschlüsse; Kapitals; Bundes; Aktionäre; Technische; Bundesgericht; Schuld; Verzinsung; Auszugebende; Massnahme; Beschluss
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz