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Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (VEGM)

Art. 115 VEGM vom 2022

Art. 115 Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (VEGM) drucken

Art. 115 Schlussbestimmungen Aussetzung der Anwendung von Bestimmungen (bisheriger Art. 110)


Die Anwendung von Bestimmungen, welche die interne Arbeitsweise des Gerichtshofs betreffen, kann auf Vorschlag eines Richters sofort ausgesetzt werden, vorausgesetzt, dass die betroffene Kammer den Vorschlag einstimmig annimmt. Die Aussetzung ist nur für den konkreten Fall wirksam, für den sie vorgeschlagen wurde.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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