FCSC Art. 112a - Supplementary benefits

Einleitung zur Rechtsnorm FCSC:



Art. 112a FCSC from 2024

Art. 112a Federal Constitution of the Swiss Confederation (FCSC) drucken

Art. 112a (1) Supplementary benefits

1 Confederation and Cantons shall pay supplementary benefits to people whose basic living expenses are not covered by benefits under the Old-age, Survivors and Invalidity Insurance.

2 The law determines the extent of the supplementary benefits as well as the tasks and responsibilities of the Confederation and Cantons.

(1) Adopted by the popular vote on 28 Nov. 2004, in force since 1 Jan. 2008 (FCD of 3 Oct. 2003, FCD of 26 Jan. 2005, FCD of 7 Nov. 2007; AS 2007 5765; BBl 2002 2291, 2003 6591, 2005 951).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 112a Federal Constitution of the Swiss Confederation (BV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGEL 2016/39Entscheid Art. 17 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV, Art. 14 ELG . Rückwirkende revisionsweise Herabsetzung der Ergänzungsleistungen.Rückforderung der Krankheits- und Behinderungskosten aufgrund eines Einnahmenüberschusses. Massgebend für die Beurteilung, ob eine Bedürftigkeit und somit ein Anspruch auf die Übernahme der Krankheits- und Behinderungskosten durch die EL besteht, ist die Frage, ob zu dem Zeitpunkt, in dem die Kosten tatsächlich anfallen und durch die versicherte Person zu begleichen wären, ein Anspruch auf eine IV-/AHV-Rente und Ergänzungsleistungen besteht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Februar 2018, EL 2016/39). Ergänzungsleistung; Verfügung; Anspruch; Ergänzungsleistungen; Krankheits; Behinderungskosten; Höhe; Einnahme; Einnahmen; Quot; Ausgabe; Ausgaben; Eigenmietwert; Einsprache; EL-Anspruch; Liegenschaft; Hypothek; Durchführungsstelle; Verfügungen; Rückforderung; Hypothekarzins; Zeitpunkt; Recht; Berechnung; EL-Durchführungsstelle; Vergütung; önne
SGEL 2012/16Entscheid EL-Berechnung für einen volljährigen Bezüger einer IV-Rente, der in einer (Dritt-) Familie lebt. Angefochten ist die Berechnung als Nichtheimbewohner mit einem Mietzins in der Höhe eines Drittels der Pensionskosten.Es wird für den Fall, dass sich eine behinderungsbedingte Heim- bzw. Betreuungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers erweisen sollte, ausserdem abzuklären sein, ob die Heimbedürftigkeit in der betreffenden Familie adäquat aufgefangen wird. Dann EL-Berechnung als Heimbewohner. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Dezember 2012, EL 2012/16).Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_51/2013.Präsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug undLisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiberin Fides HautleEntscheid vom 11. Dezember 2012in Pflege; Kanton; Ergänzungs; Ergänzungsleistung; Person; Betreuung; Ergänzungsleistungen; Quot; Personen; Pflegefamilie; Gallen; Institution; Verordnung; Familie; Bewilligung; Kantone; Aufenthalt; Kantons; Behinderung; Betreuungs; Sozialversicherung; Heimbewohner; Heime; Einrichtungen; Kinder; Bezüger
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGEL 2016/39Entscheid Art. 17 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV, Art. 14 ELG . Rückwirkende revisionsweise Herabsetzung der Ergänzungsleistungen.Rückforderung der Krankheits- und Behinderungskosten aufgrund eines Einnahmenüberschusses. Massgebend für die Beurteilung, ob eine Bedürftigkeit und somit ein Anspruch auf die Übernahme der Krankheits- und Behinderungskosten durch die EL besteht, ist die Frage, ob zu dem Zeitpunkt, in dem die Kosten tatsächlich anfallen und durch die versicherte Person zu begleichen wären, ein Anspruch auf eine IV-/AHV-Rente und Ergänzungsleistungen besteht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Februar 2018, EL 2016/39). Ergänzungsleistung; Verfügung; Anspruch; Ergänzungsleistungen; Krankheits; Behinderungskosten; Höhe; Einnahme; Einnahmen; Quot; Ausgabe; Ausgaben; Eigenmietwert; Einsprache; EL-Anspruch; Liegenschaft; Hypothek; Durchführungsstelle; Verfügungen; Rückforderung; Hypothekarzins; Zeitpunkt; Recht; Berechnung; EL-Durchführungsstelle; Vergütung; önne
SGEL 2012/16Entscheid EL-Berechnung für einen volljährigen Bezüger einer IV-Rente, der in einer (Dritt-) Familie lebt. Angefochten ist die Berechnung als Nichtheimbewohner mit einem Mietzins in der Höhe eines Drittels der Pensionskosten.Es wird für den Fall, dass sich eine behinderungsbedingte Heim- bzw. Betreuungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers erweisen sollte, ausserdem abzuklären sein, ob die Heimbedürftigkeit in der betreffenden Familie adäquat aufgefangen wird. Dann EL-Berechnung als Heimbewohner. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Dezember 2012, EL 2012/16).Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_51/2013.Präsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug undLisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiberin Fides HautleEntscheid vom 11. Dezember 2012in Pflege; Kanton; Ergänzungsleistung; Person; Betreuung; Ergänzungsleistungen; Quot; Personen; Pflegefamilie; Gallen; Institution; Verordnung; Familie; Bewilligung; Kantone; Aufenthalt; Kantons; Behinderung; Betreuungs; Sozialversicherung; Heimbewohner; Heime; Einrichtungen; Kinder; Bezüger; Mietzins
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