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Urteil Versicherungsgericht (SG)

Zusammenfassung des Urteils EL 2016/39: Versicherungsgericht

Die Beschwerdeführer haben sich gegen die Anpassung der Ergänzungsleistungen zur AHV ab dem 1. März 2015 gewehrt, die aufgrund einer Veränderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erfolgte. Zudem wurden die seit März 2015 ausbezahlten Krankheits- und Behinderungskosten zurückgefordert, da ein Einnahmenüberschuss vorlag. Die Beschwerdegegnerin hat die Änderungen in der EL-Berechnung korrekt vorgenommen und die Rückforderung der Krankheitskosten war gerechtfertigt. Die Beschwerde wurde abgewiesen und es wurden keine Gerichtskosten erhoben.

Urteilsdetails des Kantongerichts EL 2016/39

Kanton:SG
Fallnummer:EL 2016/39
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:EL - Ergänzungsleistungen
Versicherungsgericht Entscheid EL 2016/39 vom 26.02.2018 (SG)
Datum:26.02.2018
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 17 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV, Art. 14 ELG . Rückwirkende revisionsweise Herabsetzung der Ergänzungsleistungen.Rückforderung der Krankheits- und Behinderungskosten aufgrund eines Einnahmenüberschusses. Massgebend für die Beurteilung, ob eine Bedürftigkeit und somit ein Anspruch auf die Übernahme der Krankheits- und Behinderungskosten durch die EL besteht, ist die Frage, ob zu dem Zeitpunkt, in dem die Kosten tatsächlich anfallen und durch die versicherte Person zu begleichen wären, ein Anspruch auf eine IV-/AHV-Rente und Ergänzungsleistungen besteht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Februar 2018, EL 2016/39).
Schlagwörter : Ergänzungsleistung; Verfügung; Anspruch; Ergänzungsleistungen; Krankheits; Behinderungskosten; Höhe; Einnahme; Einnahmen; Quot; Ausgabe; Ausgaben; Eigenmietwert; Einsprache; EL-Anspruch; Liegenschaft; Hypothek; Durchführungsstelle; Verfügungen; Rückforderung; Hypothekarzins; Zeitpunkt; Recht; Berechnung; EL-Durchführungsstelle; Vergütung; önne
Rechtsnorm:Art. 112a BV ;Art. 17 ATSG ;Art. 53 ATSG ;
Referenz BGE:138 V 9;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts EL 2016/39

Entscheid vom 26. Februar 2018

Besetzung

Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-

Studerus; Gerichtsschreiberin Annemarie Haase Geschäftsnr.

EL 2016/39

Parteien

  1. und B. ,

    Beschwerdeführer,

    gegen

    Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,

    Beschwerdegegnerin,

    Gegenstand

    Ergänzungsleistung zur AHV, Rückforderung der Krankheitsund Behinderungskosten

    Sachverhalt

    A.

    1. A. meldete sich am 20. Februar 2009 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu seiner AHV-Rente an. Im entsprechenden Formular gab er u.a. an, gemeinsam mit seiner Ehefrau in der eigenen Liegenschaft zu leben. Die Liegenschaft habe einen steuerlichen Verkehrswert von Fr. 367'000.-- und einen Eigenmietwert von Fr.

      18'400.--. Sie sei mit einer Hypothek in Höhe von Fr. 307'000.-belastet, aus der Hypothekarzinsen von jährlich Fr. 9'286.-entstünden (act. G 3.1/75 S. 7, 76 S. 1 f.). Unter der Berücksichtigung der Einnahmen und Ausgaben des Versicherten ergab sich ab dem 1. Februar 2009 ein Ausgabenüberschuss in Höhe von jährlich Fr. 1'571.--. Dies hätte zu einem EL-Anspruch von monatlich Fr. 131.-geführt. Aufgrund der sogenannten Mindestgarantie in Höhe der IPV-Pauschale von jährlich Fr. 6'408.-hatte der Versicherte einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen in Höhe von monatlich Fr. 534.-- (Fr. 6'408.-- ÷ 12, act. G 3.1/70). Im Rahmen der periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistungen im Juni 2012 erfuhr die EL-Durchführungsstelle u.a., dass das Haus des Versicherten seit dem 30. Juni 2010 mit zwei Festhypotheken über Fr. 150'000.-- (2.8% Zinsen) und Fr. 157'000.-- (2.25% Zinsen) belastet war (act. G 3.1/38). Ab dem 1. Juni 2012 rechnete die EL-Durchführungsstelle deshalb bei den jährlichen Ausgaben neu einen Hypothekarzins von Fr. 7'733.-an. Ebenfalls

      berücksichtigte die EL-Durchführungsstelle aufgrund der Angaben des Versicherten ein Vermögen von Fr. 6'776.--, einen Fahrzeugwert von Fr. 11'408.-- und einen Vermögensertrag von Fr. 26.--. Ab dem 1. Juni 2012 ergab sich ein Ausgabenüberschuss in Höhe von jährlich Fr. 2'626.--, womit der Versicherte nach wie vor einen Anspruch auf die Mindestgarantie in Höhe der IPV-Pauschale von monatlich Fr. 652.-hatte (vgl. act. G 3.1/35, 37 f., 40 f.). Abgesehen von der Höhe der Renten des Versicherten und seiner Ehefrau und der IPV-Pauschale ergaben sich in den darauffolgenden Jahren keine Änderungen der Einnahmenund Ausgabenpositionen. Ab dem 1. Januar 2015 hatte der Versicherte bei einem Ausgabenüberschuss von Fr. 3'274.-einen Anspruch auf die Mindestgarantie von monatlich Fr. 722.-- (act. G 3.1/22, 24).

    2. Im Rahmen der periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistungen im Dezember 2015 (act. G 3.1/11) reichte der Versicherte eine Verfügung der Schätzungskommission des Steueramtes der Gemeinde C. vom 19. Februar 2015 ein, gemäss welcher die Liegenschaft des Versicherten einen Eigenmietwert von Fr. 20'040.-- und einen steuerlichen Verkehrswert von Fr. 542'000.-hatte (act. G 3.1/13 S. 1). Gemäss den Zinsund Kapitalbescheinigungen der Bank D. vom 1. Januar 2015 hatte der jährliche Hypothekarzins im Jahr 2014 insgesamt Fr. 6'986.80 betragen (act. G 3.1/13

      S. 2 f.). Die EL-Durchführungsstelle berechnete den EL-Anspruch neu, indem sie ab März 2015 den neuen Verkehrswert sowie den neuen Eigenmietwert der Liegenschaft, die neuen jährlichen Hypothekarzinsen sowie die übrigen aus der periodischen Überprüfung hervorgehenden Sachverhaltsänderungen berücksichtigte. Aus der Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben ergab sich so ab März 2015 ein Einnahmenüberschuss in Höhe von Fr. 5'344.--. Deshalb korrigierte die ELDurchführungsstelle den EL-Anspruch des Versicherten mit einer Verfügung vom 23. April 2016 rückwirkend ab dem 1. März 2015 und verneinte einen EL-Anspruch ab diesem Zeitpunkt. Die seit dem 1. März 2015 zu viel ausbezahlten Ergänzungsleistungen in Höhe der IPV-Pauschale forderte sie nicht zurück (act. G 3.1/7). Weil mit dem EL-Anspruch auch der Anspruch auf die Vergütung der Krankheitsund Behinderungskosten seit März 2015 wegfiel, erliess die EL-

      Durchführungsstelle ebenfalls am 23. April 2016 zwei weitere Verfügungen, mit welchen sie die seit März 2015 bereits vergüteten Krankheitsund Behinderungskosten in Höhe

      von Fr. 1'896.05 des Versicherten und in Höhe von Fr. 634.65 der Ehefrau des Versicherten zurückforderte (act. G 8.1/5).

    3. Am 28. April 2016 erhob der Versicherte Einsprache und erklärte, er sei sich der Erhöhung des Schätzwertes seiner Immobilie nicht bewusst gewesen. Die Zinsreduktion der einen Hypothek habe er jedoch "dankend angenommen". Er wolle sich dafür entschuldigen, dass er die Änderungen der EL-Durchführungsstelle nicht sofort gemeldet habe, hoffe jedoch weiterhin auf die Unterstützung der ALV (gemeint ist wohl die EL; act. G 3.1/4). Die EL-Durchführungsstelle informierte den Versicherten am 8. Mai 2016 darüber, dass er gemäss der Rechtsmittelbelehrung nebst einem Antrag und einem Rechtsbegehren auch die angefochtenen Verfügungen beilegen müsse, was er bis zum 20. Mai 2016 nachzuholen habe. Bis dahin werde sie sein Schreiben vom 28. April 2016 als Einsprache gegen die Verfügungen vom 23. April 2016 betreffend die Ergänzungsleistungen zur AHV und betreffend die Krankheitsund Behinderungskosten betrachten und gestützt auf diese Eingabe einen Mahnstopp für die Rückforderungen der Krankheitsund Behinderungskosten setzen (act. G 3.1/6). In seiner Einspracheergänzung vom 12. Mai 2016 hielt der Versicherte fest, er erhebe Einsprache gegen die Rückzahlungen der Ergänzungsleistungen. Er habe am 26. April 2016 eine Rückforderung über Fr. 1'896.05 und Fr. 634.65 (datiert vom 21. April 2016)

      und am 28. April 2016 über - Fr. 1'896.05 und - Fr. 634.65 (datiert vom 23. April 2016) erhalten und frage sich, ob die Rückzahlungen damit hinfällig seien. Sollte dies nicht der Fall sein, bitte er um den Erlass der Rückforderungen in den Briefen vom 21. und

      23. April 2016, weil er die zurückgeforderten Beträge in gutem Glauben bezogen habe und die Rückerstattung eine übergrosse Härte bedeuten würde. Für eine Rückzahlung dieser Grössenordnung fehle ihm das Geld. Damit er für die Zukunft weiterhin wie bisher auf die Unterstützung der SVA zählen könne, um wenigstens ein normales Leben führen zu können, habe er bei der Gemeinde C. die Anwendung der Härtefallregelung betreffend des Eigenmietwerts beantragt. Die Gemeinde habe ihm mitgeteilt, dass die Härtefallregelung ab dem 1. Januar 2016 im Kanton St. Gallen in Kraft sei. Bei einer Neuberechnung der finanziellen Verhältnisse ohne den Eigenmietwert hätte er wahrscheinlich nach wie vor einen EL-Anspruch (act. G 3.1/2).

    4. Mit einem Einspracheentscheid vom 18. Juli 2016 wies die EL-Durchführungsstelle

die Einsprache des Versicherten ab. Zur Begründung führte sie aus, für die Bemessung

des Mietwertes der vom Eigentümer bewohnten Wohnung sowie für die Bemessung des Einkommens aus der Untermiete seien die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton massgebend. Die kantonalen Regelungen bezüglich die prozentuale Besteuerung seien jedoch nicht zu berücksichtigen. Derartige steuerrechtliche Eigenheiten kämen nur soweit in Frage, als Sinn und Zweck des Ergänzungsleistungsrechts damit in Einklang stünden. Weil die Ergänzungsleistungen den notwendigen Lebensunterhalt des EL-Ansprechers sichern sollten, könne ein jährlicher Rabatt gemäss kantonalem Steuerrecht im EL-Bereich keine Anwendung finden, weil er diesem Ziel nicht diene. Eine Reduktion des Eigenmietwertes könne folglich nicht in der EL-Berechnung berücksichtigt werden. Der Eigenmietwert der selbstbewohnten Liegenschaft sei dementsprechend vollumfänglich bei den Einkünften aus unbeweglichem Vermögen zu berücksichtigen. Die ELBerechnung erweise sich somit als korrekt. Weil der Versicherte somit ab März 2015 keinen Anspruch mehr auf Ergänzungsleistungen habe, dies jedoch Voraussetzung für die Vergütung der Krankheitsund Behinderungskosten wäre, seien die seitdem bereits vergüteten Krankheitsund Behinderungskosten, bis zum Betrag des vorliegenden Einnahmenüberschusses zurückzuerstatten. Das Erlassgesuch des Versicherten werde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Einspracheentscheids geprüft. Es könne allerdings bereits jetzt darauf hingewiesen werden, dass der Versicherte die

Meldepflicht verletzt habe, weshalb voraussichtlich der gute Glaube aberkannt werde (act. G 3.1/1).

B.

    1. Gegen diesen Einspracheentscheid richtete sich die Beschwerde des Versicherten und seiner Ehefrau (nachfolgend Beschwerdeführer) vom 25. Juli 2016. Darin liessen sie sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids sowie die Weiterausrichtung von Ergänzungsleistungen beantragen. Zur Begründung erklärten sie ergänzend zu den Ausführungen in der Einsprache, dass sie der SVA und der Krankenkasse einen Betrag von total Fr. 8'000.-zurückbezahlen müssten und nicht wüssten, wie sie diesen Betrag aufbringen sollten (act. G 1).

    2. Am 22. August 2016 beantragte die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen im Einspracheentscheid (act. G 3).

    3. In der Replik vom 21. August 2016 beteuerten die Beschwerdeführer abermals, nicht absichtlich die Meldepflicht verletzt zu haben und baten erneut um den Erlass der Rückforderung der zu Recht bezogenen Leistungen. Sie beantragten eine neue Berechnung der Ergänzungsleistungen nach dem neusten Stand, u.a. unter der Berücksichtigung dessen, dass der Eigenmietwert niedriger sei (act. G 5).

    4. Am 4. Oktober 2017 reichte die Beschwerdegegnerin auf Anfrage des Gerichtes die Akten betreffend die Krankheitsund Behinderungskosten der Beschwerdeführer ein (act. G 7 f.). Die Beschwerdeführer nahmen dahingehend Stellung, dass sie nicht in betrügerischer Absicht Geld bezogen hätten und dass sie die Rückforderung allenfalls in monatlichen Raten begleichen könnten (act. G 10).

    5. Am 7. November 2017 teilte das Gericht den Beschwerdeführern mit, dass ein Urteil möglicherweise zu ihren Ungunsten ausfallen könne, indem es eine höhere Rückforderung der Krankheitsund Behinderungskosten vorsehen könne (act. G 12). Die Beschwerdeführer hielten an ihrer Beschwerde fest (act. G 13).

Erwägungen

1.

Mit der Verfügung vom 23. April 2016 hat die Beschwerdegegnerin den EL-Anspruch der Beschwerdeführer rückwirkend ab dem 1. März 2015 angepasst, sodass sie ab dem 1. März 2015 keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen mehr hatten. Deshalb hat die Beschwerdegegnerin mit einer weiteren Verfügung vom 23. April 2016 die für die Zeit vom 1. März 2015 bis April 2016 ausbezahlten Krankheitsund Behinderungskosten in Höhe von Fr. 2'530.70 zurückgefordert. Daraufhin haben die Beschwerdeführer Einsprache erhoben und dabei u.a. auch ein Erlassgesuch gestellt (act. G 3.1/2, 4). Im Rahmen des angefochtenen Einspracheentscheides hat die Beschwerdegegnerin korrekt festgehalten, dass sie das Erlassgesuch erst nach Eintritt der Rechtskraft des Einspracheentscheides betreffend die Anpassung der

Ergänzungsleistungen und die Rückforderung der Krankheitsund Behinderungskosten behandeln werde. Bei ihren weiteren Ausführungen zum Erlass hat es sich deshalb um ein obiter dictum gehandelt (act. G 3.1/1). Da die Beschwerdeführer sich daraufhin in ihrer Beschwerde vom 25. Juli 2016 gegen die von der Beschwerdegegnerin getätigten Aussagen betreffend des guten Glaubens gewehrt haben (act. G 1), ist davon auszugehen, dass sie in ihrer Beschwerde nicht das Nichteintreten auf ihr Erlassgesuch beanstandet haben, sondern vielmehr erneut ein Erlassgesuch gestellt haben. Ebenso haben sie im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 12. Oktober 2017 erklärt, sie hätten die Ergänzungsleistungen und die Krankheitsund Behinderungskosten niemals in betrügerischer Absicht bezogen und seien ehrliche Menschen (act. G 10). Weil der Streitgegenstand dieses Beschwerdeverfahrens qualitativ nicht vom Inhalt des angefochtenen Einspracheentscheids abweichen kann und weil in diesem explizit von einem Eintreten auf das Erlassgesuch der Beschwerdeführerin abgesehen worden ist, kann auf die Beschwerde der Beschwerdeführer, soweit darin den Erlass der Rückforderung beantragt wird, nicht eingetreten werden.

2.

    1. Die Beschwerdegegnerin hat am 23. April 2016 drei Verfügungen erlassen. Die eine hat die laufenden Ergänzungsleistungen betroffen, die beiden anderen haben sich auf die Krankheitsund Behinderungskostenvergütung bezogen.

    2. Mit der EL-Verfügung vom 23. April 2016 hat die Beschwerdegegnerin den ELAnspruch rückwirkend ab dem 1. März 2015 herabgesetzt, sodass die Beschwerdeführer rückwirkend ab diesem Zeitpunkt keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen mehr hatten. Zugesprochene Ergänzungsleistungen dürfen nicht ohne Weiteres angepasst werden. Vielmehr stellt das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1; ATSG) Korrekturinstrumente zur Verfügung. So sind formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistungen gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG zu erhöhen, herabzusetzen aufzuheben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann auf formell rechtskräftige Verfügungen Einspracheentscheide zurückgekommen werden, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Weder dem Verfügungstext noch dem

      Einspracheentscheid ist zu entnehmen, welches Korrekturinstruments sich die Beschwerdegegnerin für die Vornahme der rückwirkenden Einstellung der Ergänzungsleistungen bedient hat, weshalb sowohl der Verfügungstext als auch der Einspracheentscheid lückenhaft gewesen sind. Um welche Korrektur es sich bei der Verfügung vom 23. April 2016 gehandelt hat, ist in solchen Fällen praxisgemäss durch Auslegung zu ermitteln.

    3. Aufgrund der Ergebnisse der periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistungen hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Verfügung vom 23. April 2016 rückwirkend per März 2015 die Ausgabenposten Hypothekarzins, Gebäudeunterhalt und Eigenmietwert sowie die Einnahmenposten Sparguthaben, Fahrzeuge, Grundeigentum, Vermögenserträge und Eigenmietwert angepasst. Die neuen Steuerwerte der Liegenschaft sind am 19. Februar 2015 eröffnet worden (act. G 3.1/13), weshalb sie selbst bei rechtzeitiger Kenntnisnahme und Meldung durch die Beschwerdegegnerin revisionsweise gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG frühestens ab März 2015 hätten angepasst werden können. Die Werte der Berechnungspositionen "Hypothekarzins", "Sparguthaben" und "Vermögenserträge" hatten sich allerdings bereits per 1. Januar 2015 verändert (vgl. act. G 3.1/11, 13 ff.). Um auf diese Sachverhaltsveränderungen zu reagieren, hätte die Beschwerdegegnerin keine revisionsweise Anpassung per 1. März 2015 vornehmen dürfen, sondern sie hätte die Verfügung vom 22. Dezember 2014, mit der der sie den EL-Anspruch per 1. Januar 2015 noch unter der Berücksichtigung der alten Einnahmenund Ausgabenpositionen festgesetzt hatte, gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG wiedererwägungsweise korrigieren müssen. Zwar hätte die Änderung des Sparguthabens per 1. Januar 2015 keinen Einfluss auf den EL-Anspruch der Beschwerdeführer gehabt, weil deren Vermögen den Freibetrag gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (SR 831.30; ELG) zu diesem Zeitpunkt ohnehin nicht überschritten hatte, doch hätte per 1. Januar 2015 die Berücksichtigung des neuen Hypothekarzinses die Ausgaben um Fr. 746.-- und die Herabsetzung des Vermögensertrags die Einnahmen um Fr. 26.-vermindert. Somit hätte sich ab Januar 2015 ein um Fr. 720.-verminderter Ausgabenüberschuss in Höhe von Fr. 2'554.-ergeben. Die Beschwerdeführer hatten seit dem Jahr 2009 stets einen Anspruch auf den Mindestbetrag nach Art. 26 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (SR

831.301; ELV), weil ihr jährlicher Ausgabenüberschuss nie die Höhe ihres jährlichen IPV-Anspruchs überschritten hatte. Auch die Anpassung des Sparguthabens, des Hypothekarzinses sowie des Vermögensertrags per 1. Januar 2015 hätten daran nichts ändern können, weil auch der neue jährliche Ausgabenüberschuss mit Fr. 2'554.-immer noch unter dem IPVund somit dem Mindestbetrag in Höhe von Fr. 8'664.-gelegen hätte. Dennoch müssen Veränderungen ab ihrem Wirkungszeitpunkt im konkreten Fall bezogen auf die Berechnungsposten "Hypothekarzins", "Sparguthaben"

und "Vermögenserträge" ab dem 1. Januar 2015 in der EL-Berechnung berücksichtigt werden, weil die EL-Berechnung stets den aktuellen EL-relevanten Sachverhalt wiederspiegeln soll. Stattdessen hat die Beschwerdegegnerin jedoch alle aus der periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistungen hervorgehenden Sachverhaltsänderungen per 1. März 2015 berücksichtigt und anstelle einer Wiedererwägung der Verfügung vom 22. Dezember 2014 und einer damit verbundenen korrekten Festsetzung des EL-Anspruchs per 1. Januar 2015 eine rückwirkende, abgestufte Herabsetzung der Ergänzungsleistungen gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV per 1. März 2015 und per 1. Januar 2016 vorgenommen.

    1. Weil die Beschwerdegegnerin sich also in der angefochtenen Verfügung vom 23. April 2016 in Bezug auf die Berechnungsposten "Hypothekarzins", "Sparguthaben" und "Vermögenserträge" eines falschen Korrekturinstruments bedient hat, müsste die Verfügung an sich als rechtswidrig aufgehoben und die Sache müsste zur korrekten Verfügung des EL-Anspruchs mittels einer Wiedererwägung per 1. Januar 2015 an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden. Aufgrund des Umstands, dass sich bei einer Wiedererwägung der Verfügung vom 22. Dezember 2014 gemäss den obigen Ausführungen das Dispositiv der zu erlassenden Wiedererwägungsverfügung im Vergleich zu jenem der wiedererwägungsweise aufzuhebenden Verfügung vom 22. Dezember 2014 nicht verändern würde, weil nach wie vor für die Monate Januar und Februar 2015 ein Anspruch auf den Mindestbetrag gemäss Art. 26 ELV bestünde, kann jedoch ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass bei beiden Parteien das Interesse an der beförderlichen materiellen Beurteilung der Sache das Interesse an der Korrektur der widerrechtlichen angefochtenen Verfügung vom 23. April 2016 per 1. März 2015 überwiegt. In Hinblick auf die Verfahrensökonomie ist deshalb der Fehler der Beschwerdegegnerin und somit die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung zu ignorieren und die Verfügung vom 23. April 2016 als eine Revision gemäss Art. 17

      Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV zu betrachten und dementsprechend

      materiell zu überprüfen.

    2. Mit den anderen beiden Verfügungen vom 23. April 2016 hat die Beschwerdegegnerin die seit Mai 2015 vergüteten Krankheitsund Behinderungskosten für die Zeit vom 1. März 2015 bis 31. März 2016 in Höhe von Fr. 1'896.05 (Beschwerdeführer) und Fr. 634.65 (Beschwerdeführerin) zurückgefordert (act. G 8.1/2 f.). Die ausbezahlten Krankheitsund Behinderungskosten haben sich auf die Verfügungen vom 19. Mai 2015, vom 1. Juni 2015, vom 7. August 2015, vom 15.

      September 2015, vom 2. Oktober 2015, vom 9. Oktober 2015, vom 27. Oktober 2015,

      vom 24. Dezember 2015, vom 26. Januar 2016, vom 12. Februar 2016, vom 26.

      Februar 2016, vom 18. März 2016 und vom 19. April 2016 gestützt (act. G 8.1/4 f., 8,

      12, 14, 17, 19, 21, 25 f., 29, 31, 34). Diese Verfügungen hat die Beschwerdegegnerin mit den Verfügungen vom 23. April 2016 aufgrund der Tatsache, dass ab dem 1. März 2015 ein Einnahmenüberschuss in Höhe von Fr. 5'344.-bzw. ab dem 1. Januar 2016 in Höhe von Fr. 5'316.-bestanden hat, gestützt auf Art. 53 Abs. 3 ATSG wiedererwägungsweise aufgehoben und durch eine Abweisung der damaligen Vergütungsgesuche ersetzt. Da die Leistungen in Höhe von insgesamt Fr. 2'530.70 somit ohne Rechtsgrund erfolgt sind, hat die Beschwerdegegnerin am 23. April 2016 auch entsprechende Rückforderungen verfügt. Gegenstand der Verfügung vom 23. April 2016 betreffend die Beschwerdeführerin sind somit die Wiedererwägungen der die Krankheitsund Behinderungskosten zusprechenden Verfügungen vom 1. Juni 2015, vom 24. Dezember 2015 und vom 12. Februar 2016, die Verfügung der Abweisung der entsprechenden Vergütungsgesuche und die Rückforderung der mit den wiedererwogenen Verfügungen unrechtmässig ausbezahlten Krankheitsund Behinderungskosten in Höhe von Fr. 634.65. Gegenstand der Verfügung vom 23. April 2016 betreffend den Beschwerdeführer ist die Wiedererwägung der die Krankheitsund Behinderungskosten zusprechenden Verfügungen vom 19. Mai 2015, vom 1. Juni 2015, vom 7. August 2015, vom 15. September 2015, vom 2. Oktober 2015, vom 9.

      Oktober 2015, vom 27. Oktober 2015, vom 24. Dezember 2015, vom 26. Januar 2016,

      vom 26. Februar 2016, vom 18. März 2016 und vom 19. April 2016, die Abweisung der entsprechenden Vergütungsgesuche und die Rückforderung der mit den wiedererwogenen Verfügungen unrechtmässig ausbezahlten Krankheitsund Behinderungskosten in Höhe von Fr. 1'896.05.

    3. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass Gegenstand dieses

Beschwerdeverfahrens einerseits die mit einer Revision gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG

i.V.m. Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV verbundene abgestufte, rückwirkende Herabsetzung der laufenden Ergänzungsleistungen ab dem 1. März 2015 betreffend den Hypothekarzins, das Sparguthaben, den Fahrzeugwert, die Vermögenserträge, den Gebäudeunterhalt, den Eigenmietwert, das Grundeigentum und ab dem 1. Januar 2016 betreffend die IPVPauschale und andererseits die mit der rückwirkenden Revision per 1. März 2015 ausgelöste Wiedererwägung der leistungszusprechenden Verfügungen betreffend die Krankheitsund Behinderungskosten für den Zeitraum von März 2015 bis März 2016, die Verfügung der Abweisung der entsprechenden Vergütungsgesuche und die Rückforderungen der seit dem 1. März 2015 vergüteten Krankheitsund Behinderungskosten ist.

3.

    1. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten

      Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 und 2 ELG).

    2. Zunächst stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom

      23. April 2016 die Ergänzungsleistungen rückwirkend per 1. März 2015 hat herabsetzen dürfen. Gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV sind die Ergänzungsleistungen bei einer Verminderung des Ausgabenüberschusses spätestens auf den Beginn des Monats neu zu verfügen, der auf die neue Verfügung folgt, wobei bei einer Verletzung der Meldepflicht die Rückforderung vorbehalten bleibt. Gemäss Art. 24 ELV ist der kantonalen Durchführungsstelle unverzüglich von jeder Änderung der persönlichen Verhältnisse und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Anspruchsberechtigten Mitteilung zu machen. Die Beschwerdegegnerin hat per 1. März 2015 den Hypothekarzins, das Sparguthaben, die Vermögensposition "Fahrzeuge", die Vermögenserträge, den Gebäudeunterhalt, den Eigenmietwert und das Grundeigentum angepasst (vgl. act. G 3.1/9). Die Beschwerdeführer haben sinngemäss geltend gemacht, die Schätzung ihrer Liegenschaft vom 19. Februar 2015 habe an ihrem Kontostand nichts geändert, weshalb sie diese unbeabsichtigt nicht der EL-Durchführungsstelle gemeldet hätten (act. G 1). In der Tat wirken sich Veränderungen des Liegenschaftswertes und des

      Eigenmietwertes nicht direkt auf den Kontostand des jeweiligen Hausbesitzers aus. Allerdings ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer die Verfügung der Schätzungskommission des Steueramtes der Gemeinde C. vom 19. Februar 2015 noch im selben Monat erhalten haben. Abgesehen davon, dass es nicht die Aufgabe der Beschwerdeführer ist, zu beurteilen, ob eine Veränderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse für ihren EL-Anspruch relevant sein könnte, hätten die Beschwerdeführer erkennen müssen, dass dies in Bezug auf die neue Schätzung ihrer Liegenschaft sehr wohl der Fall war. Die Beschwerdeführer hätten nämlich den früheren ELBerechnungsblättern entnehmen müssen, dass ihnen bisher stets der steuerliche Liegenschaftswert sowie der Eigenmietwert als Einnahmen angerechnet worden war. Dass eine Veränderung dieser Werte in Hinblick auf ihren EL-Anspruch relevant sein musste, auch wenn sich die neue Schätzung ihrer Liegenschaft finanziell nicht direkt bemerkbar machte, hätten sie also wissen müssen. Auch hätte den Beschwerdeführern bewusst sein müssen, dass sie in Bezug auf Veränderungen ihres Sparguthabens, der Vermögensposition "Fahrzeuge" und ihrer Vermögenserträge der Meldepflicht gemäss Art. 24 ELV unterliegen, weil diese Positionen stets im Rahmen der EL-Berechnungen aufgeführt gewesen sind. Es ist also eine nicht leichte Meldepflichtverletzung festzustellen, aufgrund derer eine rückwirkende Herabsetzung der Ergänzungsleistungen grundsätzlich rückwirkend möglich gewesen ist.

    3. Die Beschwerdeführer haben geltend gemacht, ihnen sei nicht der gesamte Eigenmietwert als Einnahme einzurechnen, sondern gemäss der Härtefallklausel im Steuerrecht lediglich 60% desselben.

      1. Zunächst ist anzumerken, dass die Art. 10 f. ELG nach Auffassung des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen (vgl. die Entscheide EL 2013/23 und EL 2013/14 vom 1. Juli 2014 bzw. vom 28. April 2015) die Berücksichtigung des Eigenmietwertes für eine selbstbewohnte Liegenschaft als Ausgabenund Einnahmenposition von vornherein gar nicht erst zulassen. Diese Gesetzesinterpretation hätte zur Folge, dass sich die Ausgaben der Beschwerdeführerin um Fr. 13'320.-- und die Einnahmen der Beschwerdeführerin um Fr. 20'040.-reduzieren würden. Auf der Einnahmenseite wäre dann gar kein Eigenmietwert anzurechnen. Auf der Ausgabenseite würde sich der Mietzins auf die Nebenkostenpauschale des Art. 16a ELV von Fr. 1'680.-reduzieren. Gesamthaft

        würde statt eines Einnahmenüberschusses ein kleiner Ausgabenüberschuss resultieren, womit die Beschwerdeführer einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen in der Höhe der so genannten Minimalgarantie gemäss Art. 26 ELV hätten. Diese Minimalgarantie entspricht der Prämienpauschale und würde hier also (wie bisher) ab dem 1. März 2015 monatlich Fr. 722.-- und ab dem 1. Januar 2016 monatlich Fr. 746.-betragen. Das Bundesgericht hat die Interpretation des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen allerdings zweimal mit einer nicht einmal im Ansatz überzeugenden Begründung verworfen (vgl. die Urteile 9C_551/2014 vom 13. März 2015 und 9C_330/2015 vom 21. Juli 2015, zum Ganzen: RALPH JÖHL, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Band XIV Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, Rz 65 f., 152 mit Hinweisen). Würde den Beschwerdeführern eine Ergänzungsleistung von Fr. 722.-bzw. Fr. 746.-zugesprochen und würde die Rückforderungsverfügungen betreffend die Krankheitsund Behinderungskosten entsprechend aufgehoben, würde die Beschwerdegegnerin den Entscheid höchstwahrscheinlich mittels einer öffentlich-rechtlichen Beschwerde anfechten, die vom Bundesgericht sicherlich gutgeheissen würde. Die Beschwerdeführer müssten dann die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren bezahlen. Um ihnen diese Kosten zu ersparen und insbesondere weil es offensichtlich aussichtslos ist, das Bundesgericht davon zu überzeugen, dass seine Rechtsprechung gesetzeswidrig ist, wird anstelle der nach Auffassung des Versicherungsgerichts richtigen Gesetzesinterpretation die bundesgerichtliche Rechtsprechung angewandt, was bedeutet, dass der Eigenmietwert sowohl als Ausgabe als auch als Einnahme anzurechnen ist.

      2. In Hinblick auf den Antrag der Beschwerdeführer, ab dem 1. Januar 2016 nur noch 60% des Eigenmietwerts in der EL-Berechnung anzurechnen, ist zu berücksichtigen, dass ab dem 1. Januar 2016 im Steuerrecht die Härtefallklausel gilt, gemäss welcher bis zu 40% vom Mietwert abgezogen werden, wenn die Einnahmen zum Eigenmietwert in einem krassen Missverhältnis stehen (vgl. StB 34 Nr. 1, 2.6.1 Allgemeines). Das Bundesgericht hat sich zu einer analogen Anwendung dieser steuerrechtlichen Härtefallklausel im Ergänzungsleistungsrecht im Entscheid vom 19. Dezember 2011 (BGE 138 V 9 E 4.2 f.) geäussert. Darin hat es ausgeführt, mit Blick auf das verfassungsrechtliche Ziel der Ergänzungsleistungen (Art. 112a BV), welche in der Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts der Ansprecher liege, könne der jährliche

Rabatt gemäss kantonalem Steuerrecht im EL-Bereich keine Anwendung finden, weil er diesem Ziel nicht diene. Im Gegenteil würde der steuerrechtliche Rabatt den Kreis der EL-berechtigten Personen beeinflussen, weil bei gleichen finanziellen Verhältnissen einzig die Dauer der bereits erfolgten Bewohnung den EL-Anspruch bestimme, was dem Zweck der Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes vollkommen fremd wäre. EL-rechtlich anzurechnen sei daher der Bruttoeigenmietwert. Ausserdem hat das Bundesgericht die Ablehnung der Anrechnung von lediglich 70% des Mietwerts der selbstbewohnten Liegenschaft als Einkommen mit der Gleichbehandlung von ELBezügern, die ihre Liegenschaft selbst bewohnen und EL-Bezügern, die ihre Liegenschaft weitervermieten, begründet. Letzteren rechne man nämlich auch den vollen Mietwert an, weshalb eine Privilegierung der die Liegenschaft selbst bewohnenden EL-Bezüger durch die Übernahme (rein) steuerlicher Aspekte in das Ergänzungsleistungsrecht abzulehnen sei. Folgt man den überzeugenden Ausführungen des Bundesgerichts, kommt man zu dem Schluss, dass die Beschwerdegegnerin die steuerrechtliche Härtefallklausel und somit den um 40% gekürzten Eigenmietwert zu Recht nicht in der EL-Anspruchsberechnung berücksichtigt hat.

    1. Gemäss dem im Rahmen der periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistungen eingereichten Wertschriftenund Guthabenverzeichnis des Jahres 2014 hat das Sparguthaben der Beschwerdeführer per 31. Dezember 2014 Fr. 3'362.-betragen (act. G 3.1/15). Das bisher berücksichtigte Sparguthaben in Höhe von Fr. 6'776.-hat somit nicht den tatsächlichen Begebenheiten entsprochen, weshalb es hat angepasst werden müssen. Aus dem Sparguthaben hat sich gemäss der Zinsund Kapitalbescheinigung per 31. Dezember 2014 ein Zins in Höhe von Fr. 2.75 ergeben (act. G 3.1/14). Weshalb die Beschwerdegegnerin stattdessen unter dem Einnahmenposten Vermögenserträge Fr. 0.-berücksichtigt hat, ist nicht ersichtlich. Es ist vielmehr ein Zins von Fr. 2.-anzurechnen. Das Fahrzeug der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben bereits zehn Jahre alt (act. G 3.1/11, vgl. auch act. G 3.1/73, 75). Die Beschwerdegegnerin hat deshalb zu Recht von einer Anrechnung eines Vermögenswertes für das Fahrzeug verzichtet. Den Zinsund Kapitalbescheinigungen vom 1. Januar 2015 ist zu entnehmen, dass die Hypothekarzinse Fr. 2'786.80 und Fr. 4'200.-betragen haben, weshalb die Beschwerdegegnerin korrekt einen Hypothekarzins von Fr. 6'987.-berücksichtigt hat.

    2. Abgesehen vom Vermögensertrag von Fr. 2.-statt von Fr. 0.-hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 23. April 2015 die Einnahmenund Ausgabenpositionen ab dem 1. März 2015 in korrekter Höhe berücksichtigt. Der Anspruch der Beschwerdeführer auf jährliche Ergänzungsleistungen ist somit ab dem

1. März 2015 zu Recht verneint worden. 4.

4.1 Weiter ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die für die Zeit ab März 2015 ausbezahlten Krankheitskosten zu Recht zurückgefordert hat. Gemäss Art. 14 ELG haben Bezüger einer jährlichen Ergänzungsleistung einen Anspruch auf die Vergütung von Krankheitsund Behinderungskosten. Dieser Anspruch kann entgegen dem Wortlaut der Norm - nicht auf Personen beschränkt sein, denen effektiv eine jährliche Ergänzungsleistung ausgerichtet wird. Bei den Krankheitsund Behinderungskosten handelt es sich nämlich um anerkannte Ausgaben, die nur zur Verfahrensvereinfachung nicht in die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen eingebaut werden. Deshalb lässt eine Anspruchsberechnung, die unter Einschluss der Krankheitsund Behinderungskosten einen Ausgabenüberschuss liefert, der tiefer ist als die Summe der Krankheitsund Behinderungskosten, zwar keinen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung, wohl aber einen Anspruch auf eine Vergütung der Krankheitsund Behinderungskosten entstehen. Dementsprechend ordnet Art. 14 Abs. 6 ELG an, dass Versicherte, die auf Grund eines Einnahmenüberschusses keinen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung haben, einen Anspruch auf eine Vergütung von Krankheitsund Behinderungskosten begründen, soweit diese den Einnahmenüberschuss aus der Anspruchsberechnung für die jährliche Ergänzungsleistung übersteigen (vgl. JÖHL, a.a.O. Rz 238 mit Hinweisen). Gemäss Rz

5230.01 und 5260.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) können Krankheitsund Behinderungskosten nur vergütet werden, wenn die Behandlung der Kauf in einem Zeitpunkt erfolgten, in dem die EL-berechtigte Person einen Anspruch auf eine AHV/IV-Rente, nach vollendetem 18. Altersjahr auf eine IV-Hilflosenentschädigung auf ein IV-Taggeld hatte. Massgeblich soll also gemäss der WEL der Behandlungszeitpunkt bzw. bei den Kosten eines Medikaments der Kaufzeitpunkt sein. Diese Regelung macht im Fall des Medikamentenkaufs Sinn. Hat eine versicherte Person nämlich zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ein Medikament

kaufen will, einen Anspruch auf eine AHV-/IV-Rente und auf Ergänzungsleistungen, ist sie zu diesem Zeitpunkt auch bedürftig und benötigt die Übernahme der Kosten für das Medikament durch die EL-Durchführungsstelle tatsächlich, da ihr das Geld ansonsten andernorts fehlen würde. Wird hingegen für die Beurteilung, ob eine Kostenübernahme erfolgen kann, darauf abgestellt, ob die versicherte Person zum Zeitpunkt der Behandlung einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen gehabt hat, stellt sich die Frage, ob hiermit dem Grundgedanken der Ergänzungsleistungen, nämlich dem der Bedarfsdeckung, ausreichend Rechnung getragen wird. Zwar entstehen die Kosten zum Zeitpunkt der Behandlung, sie sind jedoch erst später zu begleichen, weshalb zum Zeitpunkt der Behandlung (noch) gar kein entsprechender Bedarf nach einer Kostenübernahme bestehen kann. Dieser Bedarf entsteht erst zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung. Für die Beantwortung der Frage, ob Behandlungskosten von der EL zu vergüten sind, ist deshalb zu berücksichtigen, ob zum Behandlungszeitpunkt eine Bedürftigkeit i.S. eines EL-Anspruchs der versicherten Person bestanden hat. Allerdings erfolgt die Vergütung der Behandlungsund auch der Medikamentenkosten durch die EL oft erst Monate nach der Rechnungsstellung. Hat eine versicherte Person beispielsweise im Zeitpunkt der Vergütung der Behandlungskosten keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen mehr, weil sich ihre finanzielle Situation z.B. aufgrund einer Erbschaft eines neuen Erwerbseinkommens massgeblich verbessert hat, so erscheint es auf den ersten Blick als stossend, die Behandlungskosten zu vergüten, obwohl aktuell gar keine Bedürftigkeit mehr besteht. Stattdessen müsste unter diesem Gesichtspunkt für die Beurteilung, ob Krankheitsund Behinderungskosten vergütet werden können, auf die finanzielle Situation der versicherten Person im Verfügungszeitpunkt abgestellt werden. Bei genauerer Betrachtung ist diese Lösung aber nicht sachgerecht. Würde die Frage, ob Behandlungskosten durch die EL vergütet werden können, nämlich allein davon abhängen, ob die versicherte Person zum Verfügungszeitpunkt bedürftig ist bzw. einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat, so könnte die jeweilige EL-Durchführungsstelle die Beantwortung der Frage der Kostenübernahme durch das gezielte Hinauszögern des Verfügungszeitpunktes manipulieren. Denkbar wäre beispielsweise, das die versicherte Person im Mai behandelt, die Rechnung im Juni gestellt und kurz darauf durch die versicherte Person bei der EL-Durchführungsstelle eingereicht worden wäre. Hätte die versicherte Person zudem im Juni eine neue Arbeitsstelle angetreten und würde das ihr ab Juli

anzurechnende Erwerbseinkommen zu einem Einnahmenüberschuss und somit zu einem Wegfall des EL-Anspruchs führen, könnte die EL-Durchführungsstelle, je nachdem, ob sie über die Kostenübernahme im Juni Juli verfügt, das Resultat dieser Verfügung beeinflussen. Massgebend für die Beurteilung, ob eine Bedürftigkeit und somit ein Anspruch auf die Kostenübernahme durch die EL besteht, muss also aus Gleichbehandlungsgründen der Zeitpunkt sein, in dem die Kosten tatsächlich anfallen und durch die versicherte Person zu begleichen wären. Im Fall von Medikamentenkosten wäre dies also der Zeitpunkt des Kaufs und im Fall von Behandlungskosten entgegen der WEL - der Zeitpunkt der Rechnungsstellung.

4.2 Die EL-Berechnungen der Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 1. März 2015 bis

31. März 2016 sind korrekt gewesen und haben für diesen Zeitraum einen Einnahmenüberschuss in Höhe von Fr. 5'344.-bzw. ab Januar 2016 von Fr. 5'316.-ergeben (vgl. E. 3 und act. G 3.1/8 f.). Die Beschwerdegegnerin hat daher die für diese Zeitperiode geleisteten Krankheitskosten in Höhe insgesamt Fr. 2'530.70 zurückgefordert, indem sie zuvor die betreffenden leistungszusprechenden Verfügungen vom 19. Mai 2015, vom 1. Juni 2015, vom 7. August 2015, vom 15.

September 2015, vom 2. Oktober 2015, vom 9. Oktober 2015, vom 27. Oktober 2015,

vom 24. Dezember 2015, vom 26. Januar 2016, vom 12. Februar 2016, vom 26.

Februar 2016, vom 18. März 2016 und vom 19. April 2016 wiedererwägungsweise aufgehoben und die entsprechenden Vergütungsgesuche mit den Verfügungen vom

23. April 2016 abgewiesen hat (vgl. E. 2.3). Die zurückgeforderten Krankheitsund Behinderungskosten gehen ausnahmslos auf Rechnungen zurück, die während der Zeit gestellt worden sind, in der die Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen gehabt haben, nämlich von März 2015 bis März 2016. Dass sich die am 20. Mai 2015 in Rechnung gestellte, vom 29. Januar bis 18. Mai 2015 dauernde Behandlung nur teilweise mit dem Zeitraum überschneidet, in dem die ELBerechnungen einen Einnahmenüberschuss ergeben haben, spielt aufgrund der Ausführungen in E. 4.1 keine Rolle. Die für die den Einnahmenüberschuss betreffende Zeitperiode geleisteten Krankheitskosten haben somit insgesamt Fr. 2'530.70 betragen und den Einnahmenüberschuss von Fr. 5'344.-- nicht überstiegen. Sie sind deshalb nicht nach Art. 14 Abs. 6 ELG zu vergüten gewesen. Die Beschwerdegegnerin hat die entsprechenden Vergütungen also zu Recht zurückgefordert.

5.

Zusammenfassend ist die Beschwerde deshalb abzuweisen. Gerichtskosten sind praxisgemäss keine zu erheben.

Entscheid

im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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