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Urteil Versicherungsgericht (SG)

Zusammenfassung des Urteils EL 2012/16: Versicherungsgericht

Die Beschwerdeführerin wurde für Ergänzungsleistungen zur IV angemeldet, da sie eine ausserordentliche Rente bezieht und in einer Pflegefamilie lebt. Die Sozialversicherungsanstalt sprach ihr ab August 2011 Ergänzungsleistungen zu, berücksichtigte jedoch nur einen Teil der Kosten. Die Regionale Amtsvormundschaft erhob Einsprache, da die Kosten nicht angemessen gedeckt wurden. Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache ab, woraufhin die Beschwerdeführerin Beschwerde einreichte. Das Gericht entschied, dass die Heimbedürftigkeit der Beschwerdeführerin abgeklärt werden muss und die Ergänzungsleistungen entsprechend berechnet werden sollen. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben.

Urteilsdetails des Kantongerichts EL 2012/16

Kanton:SG
Fallnummer:EL 2012/16
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:EL - Ergänzungsleistungen
Versicherungsgericht Entscheid EL 2012/16 vom 11.12.2012 (SG)
Datum:11.12.2012
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Entscheid EL-Berechnung für einen volljährigen Bezüger einer IV-Rente, der in einer (Dritt-) Familie lebt. Angefochten ist die Berechnung als Nichtheimbewohner mit einem Mietzins in der Höhe eines Drittels der Pensionskosten.Es wird für den Fall, dass sich eine behinderungsbedingte Heim- bzw. Betreuungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers erweisen sollte, ausserdem abzuklären sein, ob die Heimbedürftigkeit in der betreffenden Familie adäquat aufgefangen wird. Dann EL-Berechnung als Heimbewohner. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Dezember 2012, EL 2012/16).Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_51/2013.Präsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug undLisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiberin Fides HautleEntscheid vom 11. Dezember 2012in
Schlagwörter : Pflege; Kanton; Ergänzungs; Ergänzungsleistung; Person; Betreuung; Ergänzungsleistungen; Quot; Personen; Pflegefamilie; Gallen; Institution; Verordnung; Familie; Bewilligung; Kantone; Aufenthalt; Kantons; Behinderung; Betreuungs; Sozialversicherung; Heimbewohner; Heime; Einrichtungen; Kinder; Bezüger
Rechtsnorm:Art. 112a BV ;Art. 39 KVG ;
Referenz BGE:118 V 142; 122 V 12; 127 V 368;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts EL 2012/16

SachenA. Beschwerdeführer,vertreten durch B. , Regionale Amtsvormundschaft G. ,gegenSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,betreffendErgänzungsleistung zur IVSachverhalt:

A.

    1. A. wurde am 18./21. November 2011 durch die Amtsvormundschaft zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur IV angemeldet (act. 22 ff.). Er bezieht gemäss einer IVVerfügung vom 2. November 2011 seit August 2011 eine ganze ausserordentliche Rente (vgl. Vermerk vom 19. Januar 2012 auf act. 23-1 und act. 1-1 oben) aufgrund einer IV-Anmeldung vom 3. November 2009 (vgl. Vermerk auf act. 23-1). In der ELAnmeldung gab der Vertreter des EL-Ansprechers unter anderem an, dieser wohne in einem Heim. Im Begleitschreiben vom 18. November 2011 (act. 25) erklärte der

      Vertreter, es handle sich um eine über die Institution C. betreute Pflegefamilie. Der Ansprecher arbeite in einer geschützten Werkstatt.

    2. Am 19. Januar 2012 (act. 13) erkundigte sich die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen bei der zuständigen AHV-Zweigstelle nach einer Kopie des Pflege vertrages und danach, ob bereits ein definitiver Heimeintritt erfolgt sei.

    3. Am 6. Februar 2012 (act. 12) ging bei der Sozialversicherungsanstalt die Kopie eines Schreibens der C. , vom 25. Juli 2011 an die Amtsvormundschaft ein, wonach der EL-Ansprecher bereits seit Ende 2008 die Ferien und die Wochenenden bei der betreffenden Familie verbringe und wonach er seine Ausbildung Ende Juli 2011 beenden und ab August 2011 im Sinn der Dauerplatzierung bei der Familie wohnhaft sein werde. Der Tagesansatz für Dauerplatzierungen liege im Normalfall bei Fr. 160.--. Da die Finanzierung für den Betroffenen schwierig sei, könne dieser Ansatz auf unbestimmte Zeit auf den tiefstmöglichen Wert von Fr. 130.-pro Tag reduziert werden.

    4. Mit Verfügung vom 15. Februar 2012 (act. 6) sprach die Sozialversicherungsanstalt dem Ansprecher ab 1. August 2011 (abgestufte ordentliche und ausserordentliche) Ergänzungsleistungen zu (für August 2011 Fr. 1'384.--, für September bis Dezember 2011 Fr. 1'396.-- und ab Januar 2012 Fr. 1'396.-ordentliche EL; jeweils mit Fr. 219.-ausserordentlichen EL). Es wurde erläutert, dass ein Drittel der Tagestaxe als Mietzinsanteil in die Berechnung (als Nichtheimbewohner) aufgenommen worden sei (ein Drittel von 365x Fr. 130.--; somit Fr. 15'917.--).

    5. Am 23. Februar 2012 gab die C. im Formular "Beiblatt 2 (Heimaufenthalt)" (act. 5-2) an, der EL-Bezüger sei am 1. August 2011 ins Heim

      eingetreten. Betreuungsleistungen würden keine anfallen. Die Pensionskosten machten

      pro Tag Fr. 130.-aus. Die Institution sei nicht der IVSE angeschlossen.

    6. Die Regionale Amtsvormundschaft erhob am 24. Februar 2012 Einsprache (act. 3) gegen die Verfügung vom 24. Februar 2012. Beantragt wird sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und Ausrichtung einer kostendeckenden Ergänzungsleistung. Nach der Beendigung der Ausbildung im D. Ende Juli 2011 und angesichts der kurz davor

      eingetretenen Volljährigkeit habe eine neue, der Behinderung des EL-Bezügers adäquate Wohnund Arbeitsstruktur aufgebaut werden müssen. Aufgrund seiner besonderen Betreuungsanforderungen und -bedürftigkeit sei er in einer spezialisierten Pflegefamilie platziert. Es handle sich nicht um eine gewöhnliche Familienplatzierung, sondern um eine der Behinderung entsprechende Unterbringung über eine professionell begleitende Organisation, ähnlich einer Heimplatzierung. Diese habe sich seit bereits drei Jahren bewährt. Der behandelnde Psychotherapeut könnte die Notwendigkeit und Angemessenheit dieser Form der Lebensund Betreuungsstruktur sicherlich bestätigen. Die gefundene Betreuungsform schone die Finanzen der Sozialversicherung, denn andernfalls müsste eine institutionelle Lösung gesucht werden, welche annähernd doppelt so viel kosten würde. Die Tagespauschale sei zugunsten des EL-Bezügers reduziert worden. Die angefochtene Verfügung nehme selbst auf diese effektiven Kosten keine Rücksicht, sondern rechne lediglich einen Drittel davon als Mietkosten an. Damit würden die notwendigen Lebenskosten nicht gedeckt. Die Organisation C. habe unter anderem für den Geltungsbereich Kriseninterventionen für Kinder und Jugendliche und Betreuungsleistungen für Klienten und Kontaktfamilien erfolgreich die BSV-IV-Zertifizierung abgeschlossen. Sie verfüge seit mehreren Jahren über eine NIF-Kennziffer der zentralen Ausgleichsstelle in Genf und sei als Rechnungsstellerin gegenüber den AHV-/IV-Stellen anerkannt. Im Übrigen habe die Sozialversicherungsanstalt in einem ähnlichen Zusammenhang die Tagespauschale der Organisation für die Dauer der Ausbildung als Unterbringungskosten anerkannt, wie die Beilagen zeigten. F. habe in diesem Zusammenhang folgende Überlegungen angestellt: Mit den Ergänzungsleistungen solle sichergestellt werden, dass alle erforderlichen Lebenshaltungs-, Betreuungsund Unterkunftskosten gedeckt werden könnten und die anspruchsberechtigten Personen nicht zusätzlich auf die finanzielle Sozialhilfe angewiesen seien. Nach einem Entscheid des Bundesgerichts (P 10/03) sei es kaum vorstellbar, dass zusätzlich Fürsorgegelder zu entrichten seien. Mit einer nicht kostendeckenden Ergänzungsleistung werde der verfassungsrechtlich gebotene und gesetzlich vorgeschriebene Existenzbedarf nicht eingehalten. Da mit den im Kanton St. Gallen angewendeten Ansätzen (von allgemeinem Lebensunterhalt und Mietzinsanteil) die für die notwendige Unterbringung und Betreuung in einer Pflegefamilie erforderlichen Kosten nicht gedeckt würden, bestehe für den kantonalen Gesetzgeber Handlungsbedarf. Im Kanton Zürich dagegen

      werde der Existenzbedarf in solchen Fällen vollumfänglich sichergestellt, da bei einem Aufenthalt eines berechtigten Kindes Jugendlichen in einer Pflegefamilie die Heimfinanzierung zum Tragen komme, wobei Heimtaxen von maximal Fr. 250.-angerechnet würden. Auch der Kanton Thurgau gewähre deutlich höhere Ergänzungsleistungen als der Kanton St. Gallen. Bei Aufenthalt in einer gewöhnlichen Pflegefamilie betrage die maximale Tagestaxe Fr. 120.--, bei einem solchen in einer professionellen Pflegefamilie maximal Fr. 205.--.

    7. In einer Stellungnahme des Fachbereichs vom 22. März 2012 (act. 1) wurde fest gehalten, eine EL-Berechnung, welche die vollen Platzierungskosten berücksichtigen könnte, ergäbe sich nach Art. 10 Abs. 2 ELG. Diese setze aber einen Aufenthalt in einem anerkannten Heim Spital voraus. Der Heimbegriff werde in Art. 25a ELV definiert. Die Organisation C. sei nicht auf die dauerhafte Platzierung von Er wachsenen ausgerichtet. Es handle sich um eine Beratungsunternehmung eines T. . Über diese Beratungsunternehmung könnten für Kinder und Jugendliche im Sinn einer Krisenintervention Plätze in Pflegefamilien gefunden werden. Die Organisation sei durch den Kanton nicht als Heim anerkannt, so dass die Anwendung von Art. 25a

      Abs. 1 ELV ausser Betracht falle. Der Bund habe (seit der Neugestaltung des

      Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, NFA, ab

      1. Januar 2008) keine Kompetenz, im Bereich der Langzeitplatzierung Vorschriften zu

      erlassen. Es gehe somit nicht an, dass der Bund den Kantonen via IV-Stelle und Art. 25a Abs. 2 ELV Vorschriften im Bereich der Heimdefinition und -finanzierung mache. Die IV-Stellen behandelten Personen mit Aufenthalt in einer Pflegefamilie

      ohnehin nicht als Heimbewohner. Das komme auch im IV-Rundschreiben Nr. 305 des Bundesamtes für Sozialversicherungen (im Zusammenhang mit der Hilflosenentschädigung für Minderjährige) zum Ausdruck. Es sei demnach eine ELBerechnung nach Art. 10 Abs. 1 ELG vorzunehmen. Da es sich um einen entgeltlichen Aufenthalt bei Dritten handle und der auf den Mietzins entfallende Teil nicht bekannt sei, sei gemäss Rz 3237.01 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) ein Drittel der Pensionskosten als Mietzins (einschliesslich Nebenkosten) zu berücksichtigen.

    8. Mit Entscheid vom 11. April 2012 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen die Einsprache unter Hinweis auf die Stellungnahme des Fachbereichs ab.

B.

Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die vom Beistand B. , Regionale Amtsvormundschaft G. , für den betroffenen EL-Bezüger am 25. April 2012 erhobene Beschwerde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragt, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und sinngemäss, die Ergänzungsleistungen für den Beschwerdeführer seien unter Berücksichtigung der

Kosten von Fr. 130.-pro Tag für die Unterbringung in der professionellen Pflegefamilie zu berechnen, eventualiter sei die Weisung zu erteilen, Art. 25a ELV entsprechend zu ergänzen und sei eine Bewilligung im Einzelfall für die Unterbringung zu erteilen. Der Beschwerdeführer habe praktisch die ganze Schulund Lehrzeit im Heim D. verbracht. Weil er leider keine tragfähige Struktur in der Herkunftsfamilie erleben könne, sei er während der Wochenendund Ferienzeiten aufgrund seiner Behinderung auf eine professionelle Familienplatzierung angewiesen und bei der Pflegefamilie E. aufgenommen gewesen. Nach dem behinderungsbedingten Abbruch einer Attestlehre im Heim habe er in jener Familie eine erprobte Beziehungsstruktur mit tragfähigem Vertrauensverhältnis gefunden. Er benötige wegen seiner Behinderungen eine stabile Fortsetzung der professionellen Betreuungssituation am Wohnund am Arbeitsplatz. Mit der aktuellen Lebensund Betreuungsstruktur sei eine solide, wirksame, zweckmässige und vor allem auch wirtschaftliche Lösung im Interesse des Beschwerdeführers gefunden worden. Die Fortsetzung sei indessen durch die ungenügende Finanzierung gefährdet. Infolge der willkürlichen Einschätzung der Beschwerdegegnerin, wonach die Organisation

C. mit ihren professionellen Strukturen für die Bereitstellung und Begleitung von professionellen Familienplätzen den Kriterien gemäss Art. 25a ELV nicht genüge, entstehe ein jährlicher Fehlbetrag von rund Fr. 13'000.--. Entsprechende Anträge habe die Beschwerdegegnerin bis anhin abgelehnt, und zwar im Unterschied zur Praxis der Nachbarkantone Zürich und Thurgau. In zwei ähnlich gelagerten Fällen habe die Beschwerdegegnerin allerdings während der Berufsausbildung die Kostenübernahme in zwei Pflegefamilien der Organisation C. gutgeheissen. Schon 2003 habe die Organisation die NIF-Kennziffer erhalten. Die Ablehnung der tatsächlichen Kosten fusse auf einer Lücke in Art. 25a ELV, da Pflegeplätze mit professioneller Führung und Begleitung im Kanton St. Gallen bis anhin nicht als einem Aufenthalt in einer

Heimstruktur vergleichbare Platzierungen für behinderte Personen anerkannt würden. Es bestehe dringender Handlungsbedarf, weil so der Verfassungsund Gesetzesauftrag der Existenzsicherung gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG nicht erfüllt werde. Für eine private Familienplatzierung könnten Auslagen von Fr. 19'050.-für den allgemeinen Lebensbedarf und Fr. 15'817.-- (ein Drittel der Tagestaxe) für den Mietzins durchaus genügen. Der Notwendigkeit einer professionellen Familienplatzierung mit ihrem Mehraufwand an enger Begleitung und Überwachung und dem Bedarf an differenzierten Betreuungsqualitäten, wie sie die betroffene Pflegefamilie zur Verfügung stelle, sei damit aber nicht genügend Rechnung getragen. Unberücksichtigt sei auch der Umstand, dass die Pflegeeltern in ihrer sehr anspruchsvollen Aufgabe regelmässig professionell begleitet und beraten würden. In den vergangenen drei Jahren und besonders ab dem 1. August 2011 habe die spezialisierte Pflegefamilie bewiesen, dass sie die Betreuungsanforderungen erfülle, wie es vorher das Heim D. getan habe. Die Lösung sei daher in der Qualität vergleichbar, jedoch mit dem Vorteil eines familiären Anschlusses verbunden.

C.

Die Beschwerdegegnerin beantragt am 4./7. Mai 2012 die Abweisung der Beschwerde. D.

Auf Ersuchen hat die Regionale Amtsvormundschaft G. am 24. Juli 2012 die

Zustimmung der Vormundschaftsbehörde zur Prozessführung durch den Beistand vom

  1. Juli 2012 eingereicht.

    Erwägungen:

    1.

    Im Streit liegt der Entscheid vom 11. April 2012, mit welchem die Beschwerdegegnerin eine Einsprache gegen ihre Verfügung vom 15. Februar 2012 abgewiesen hat. Sie hatte dem Beschwerdeführer (erstmals) ab 1. August 2011 (im Zeitablauf abgestufte) Ergänzungsleistungen zugesprochen. Bei deren Berechnung hatte sie nebst dem Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für Nichtheimbewohner von Fr. 19'050.--

    unter anderem einen Mietzins von Fr. 15'817.-eingesetzt und Fr. 13'200.-- davon bei den ordentlichen und die restlichen Fr. 2'617.-bei den ausserordentlichen Ergänzungsleistungen pro Jahr berücksichtigt. Bei diesem Mietzins handelt es sich um einen Drittel der Pensionskosten, welche der Beschwerdeführer der C. AG für den Aufenthalt bei Familie E. entrichtet. Der Beschwerdeführer lässt die Übernahme der vollen Kosten von Fr. 130.-pro Tag für den Aufenthalt und die Betreuung in der "Pflegefamilie" beantragen.

    2.

      1. Nach Art. 112a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) richten Bund und Kantone Ergänzungsleistungen aus an Personen, deren Existenzbedarf durch die Leistungen der Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung nicht gedeckt ist (Abs. 1). Das Gesetz legt den Umfang der Ergänzungsleistungen sowie die Aufgaben und Zuständigkeiten von Bund und Kantonen fest (Abs. 2).

      2. Gestützt auf (unter anderem) Art. 112a Abs. 2 BV ist das Bundesgesetz über

        Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung vom

  2. Oktober 2006 (ELG, SR 831.30; in Kraft ab 1. Januar 2008; Totalrevision im Rahmen der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, NFA) erlassen worden. Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG gewähren der Bund und die Kantone Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs. Die Ergänzungsleistungen bestehen nach Art. 3 Abs. 1 ELG aus der jährlichen Ergänzungsleistung (lit. a) und der Vergütung von Krankheitsund Behinderungskosten (lit. b). Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie unter anderem Anspruch haben auf eine Rente der Invalidenversicherung (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.

    1. Als Ausgaben werden nach Art. 10 ELG bei Personen, die nicht dauernd längere Zeit in einem Heim Spital leben (zu Hause lebende Personen; Abs. 1), als

      Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr bei alleinstehenden Personen

      Fr. 19'050.-- (lit. a Ziff. 1) und ausserdem der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (lit. b) anerkannt. - Nach Rz 3237.01 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen, ab 1. April 2011 geltenden Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) kann bei entgelt lichem Aufenthalt bei Dritten (ohne nahe Verwandte und Heime), wenn der auf die Miete entfallende Kostenanteil nicht bekannt ist, ein Drittel der Pensionskosten als Mietzins (einschliesslich Nebenkosten) berücksichtigt werden.

    2. Bei Personen, die dauernd längere Zeit in einem Heim Spital leben (in Heimen Spitälern lebende Personen), wird nach Art. 10 Abs. 2 ELG als Ausgabe nebst einem vom Kanton zu bestimmenden Betrag für persönliche Auslagen (lit. b) die Tagestaxe anerkannt; die Kantone können die Kosten begrenzen, die wegen des Auf enthaltes in einem Heim Spital berücksichtigt werden; sie sorgen dafür, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine SozialhilfeAbhängigkeit begründet wird (lit. a).

    3. Der Bundesrat bestimmt die Definition des Heimes (Art. 9 Abs. 5 lit. h ELG). In dem ab 1. Januar 2008 eingeführten Art. 25a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) ist diesbezüglich bestimmt worden: Als Heim gilt jede Einrichtung, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt (Abs. 1). Hat die IV-Stelle eine versicherte Person im Zusammenhang mit der Gewährung einer Hilflosenentschädigung als Heimbewohnerin im Sinn von Art. 42ter Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) eingestuft, so gilt sie auch für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen als Heimbewohnerin (Abs. 2).

    4. Anspruch auf ausserordentliche Ergänzungsleistungen haben Bezüger ordentlicher Ergänzungsleistungen gemäss Art. 5 des Ergänzungsleistungsgesetzes des Kantons St. Gallen (ELG/SG, sGS 351.1), wenn die um die ordentlichen Ergänzungsleistungen erhöhten Einnahmen die Ausgaben nicht decken (lit. a) und das Reinvermögen drei Viertel der Grenze für die Anrechnung eines Vermögensverzehrs nach Bundesgesetzgebung nicht erreicht. Der bundesrechtlich festgelegte Freibetrag für selbstbewohnte Liegenschaften wird nicht angerechnet (lit. b).

3.

    1. Strittig ist, ob der Beschwerdeführer als Heimbewohner im Sinn des Ergänzungs leistungsrechts zu betrachten ist (oder ob er entgeltlich bei Dritten lebt). Er wohnt bei einer Familie (act. 12-3).

    2. Der Beschwerdeführer ist nach der Aktenlage Bezüger einer ganzen ausser ordentlichen Rente der Invalidenversicherung. Bis Juli 2011 hatte er nach Angaben in der Beschwerde im Heim D. gelebt, hatte dort die Schule besucht und (bis zur Hälfte, d.h. während eines Jahres) eine Attestlehre gemacht. Seit August 2008 ist er vollzeitlich in der Werkstatt einer Stiftung in geschütztem Rahmen angestellt. Es besteht eine Vermögensbeistandschaft auf eigenes Begehren (act. 31-1). Nach Angaben seines Rechtsvertreters steht der Beschwerdeführer in psychotherapeutischer Behandlung und lebt behinderungsbedingt bei Dritten, da er eine professionelle Betreuungssituation am Wohnwie am Arbeitsort braucht. Gemäss der Bescheinigung der C. AG vom 23. Februar 2012 werden zwar weder Pflegenoch Betreuungsleistungen in Rechnung gestellt. Ein Pensionsvertrag liegt nicht bei den Akten. Über die behinderungsbedingte Heimbzw. Betreuungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers geben die vorhandenen Akten keinen genügenden Aufschluss. Sie erschiene danach aber durchaus als plausibel. Diesbezüglich sind ergänzende Abklärungen erforderlich.

    3. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer behinderungsbedingt unfähig ist, einen eigenen Haushalt zu führen, und er aus demselben Grund einer Betreuung (und allen falls weiterer Leistungen wie Pflege) bedarf, dass er also in diesem Sinn "heimbedürftig" (vgl. dazu Ralph Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV, Ulrich Meyer [Hrsg.], Soziale Sicherheit, 2. A., 1709) ist, ist zu entscheiden, ob er für die Ergänzungsleistungsberechnung als Heimbewohner zu betrachten ist.

4

    1. Unter dem Aspekt von Art. 25a Abs. 1 ELV fragt sich zunächst, ob die Familie, bei welcher der Beschwerdeführer lebt, vom Kanton St. Gallen als Heim anerkannt wird

      ob sie über eine kantonale Betriebsbewilligung im Sinn dieser Verordnungs

      bestimmung verfügt.

    2. Als Heime anerkannt sind im Kanton St. Gallen die Leistungserbringer, welche in die gestützt auf Art. 39 KVG (im Hinblick auf Pflege, medizinische Betreuung und Rehabilitation von Langzeitpatienten) besetzte Pflegeheimliste (vgl. Regierungsbeschluss über die Pflegeheimliste, sGS 381.181, Liste im Anhang) aufgenommen sind.

    3. Welche Einrichtungen eine Betriebsbewilligung für das Betreiben eines privaten Betagtenoder Pflegeheims mit mehr als fünf Plätzen gemäss Art. 32 des Sozialhilfe gesetzes des Kantons St. Gallen (sGS 381.1; vgl. die Verordnung über private Be tagtenund Pflegeheime, VBP, sGS 381.18) erhalten haben, wird aus einem Ver zeichnis des Departements des Inneren des Kantons St. Gallen (Amt für Soziales) er sichtlich (vgl. http://www.soziales.sg.ch/home/alter/betagten-_und_pflegeheime/_jcr_ content/Par/downloadlist_0/DownloadListPar/download.ocFile/Verzeichnis%20der

      %20privaten%20Betagten-%20und%20Pflegeheime.pdf). - Für Einrichtungen der Heimpflege von Unmündigen und Kindern unter zwölf Jahren auf der Grundlage von Art. 3 und 13 ff. der eidgenössischen Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (PAVO; SR 211.222.338) führt der Kanton St. Gallen gemäss der Verordnung über Kinderund Jugendheime (KJV, sGS 912.4) ein Verzeichnis der Kinderund Jugendheime sowie sozialund heilpädagogischen Pflegefamilien mit Betriebsbewilligung (http://www.soziales.sg.ch/home/Kinder_und_Jugendliche/kinder-

      _und_jugendheime/_jcr_content/Par/downloadlist/DownloadListPar/download.ocFile/ Verzeichnis%20der%20Kinder-%20und%20Jugendheime.pdf). - Auf der Grundlage der KJV wird ferner vom Bildungsdepartement des Kantons St. Gallen (Amt für Volksschule, Abteilung Sonderpädagogik) ein Verzeichnis der besonderen Einrichtungen mit internem Schulangebot mit Betriebsbewilligung geführt (vgl. http:// www.sg.ch/home/bildung/volksschule/kinder_mit_behinderung/

      sonderschulung/sonderschulen_kanton_sg/_jcr_content/Par/downloadlist/

      DownloadListPar/download.ocFile/A%20Verzeichnis%20Sonderschulen

      %2001.08.12.pdf).

    4. Über eine kantonale Bewilligung können schliesslich private Behinderten einrichtungen verfügen. Der Grosse Rat des Kantons St. Gallen hat den Kantonsrats beschluss über Einrichtungen für Menschen mit Behinderung (sGS 387.4) erlassen, der am 10. Januar 2002 rechtsgültig wurde und vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2012 (vgl. Art. 6) angewendet wird. Wer eine private Behinderteneinrichtung betreibt, in der dauernd wenigstens drei erwachsene behinderte Personen untergebracht, gepflegt beschäftigt werden können, bedarf gemäss Art. 1 des Kantonsratsbeschlusses einer Bewilligung. Eine Bewilligungspflicht besteht gemäss Art. 2 sodann auch für Betreiber einer privaten Einrichtung, in der wenigstens eine erwachsene behinderte Person und wenigstens zwei weitere Personen untergebracht, gepflegt beschäftigt werden können, deren Eigenschaft für eine Bewilligung nach den besonderen Vorschriften über Kinderund Jugendheime, Altersund Pflegeheime die Aufnahme von Pflegekindern massgebend ist (Abs. 1). Die Bewilligungspflicht nach diesem Beschluss besteht nicht, wenn eine Bewilligung nach den besonderen Vorschriften vorliegt erforderlich ist (Abs. 2). Einzelheiten regelt die Verordnung über Behinderteneinrichtungen (sGS 387.41). Das Departement des Inneren (Amt für Soziales) führt ein entsprechendes "Verzeichnis der Einrichtungen für Menschen mit Behinderung; Wohnangebote und Wohnangebote mit Beschäftigung" (vgl. http:// www.soziales.sg.ch/home/behinderung/wohnen_und_tagesstaetten.

      Par.0004.DownloadListPar.0004.File.tmp/Verzeichnis%20Wohnangebote%20und

      %20Wohnangebote%20mit%20Besch%C3%A4ftigung%20f%C3%BCr

      %20Menschen%20mit%20Behinderung%20im%20Kanton%20St.Gallen.pdf). - Bewilligungsfähig in diesem Sinn sind private, auch kleine Einheiten im Sinn von "heimähnlichen" Einrichtungen, wie etwa eine (in das erwähnte Verzeichnis aufgenommene) Grossfamilie.

    5. Es zeigt sich aufgrund dieser diversen Listen, dass die Familie, bei welcher der Beschwerdeführer wohnt, weder als Heim anerkannt ist noch über eine kantonale Be triebsbewilligung verfügt. Es ist nach der Aktenlage nicht anzunehmen, dass sie die Voraussetzungen für eine Betriebsbewilligung nach dem Kantonsratsbeschluss über Einrichtungen für Menschen mit Behinderung (u.a. Mindestzahl betreuter Personen) erfüllte, denn dann wäre die Betreuung bewilligungspflichtig. Für den massgeblichen Beurteilungszeitraum bestand jedenfalls keine Bewilligung in diesem Sinn.

    6. Ebenfalls nicht anzunehmen ist nach der Aktenlage (bis anhin wird offenbar keine

      Hilflosenentschädigung ausgerichtet), dass der Beschwerdeführer im Sinn von Art. 42ter Abs. 2 IVG als Heimbewohner betrachtet wird (oder betrachtet werden könnte).

    7. In einem Heim nach Art. 25a Abs. 1 ELV lebt der Beschwerdeführer demnach

nicht. 5.

    1. Was den Kanton St. Gallen betrifft, zeigt sich nach dem Dargelegten, dass eine Institution Familie, welche nur eine zwei Personen betreut, von einer Be willigung(spflicht) ausgeschlossen ist. Entsprechende Grossfamilien (mit drei mehr betreuten Personen) dagegen fallen unter die Bewilligungspflicht.

    2. Das erscheint unter dem Setzungszweck des Schutzes von Polizeigütern grund sätzlich als durchaus zweckmässige, als solche wohl ausreichende Abgrenzung. Mit dem Kantonsratsbeschluss über Einrichtungen für Menschen mit Behinderung sollten und wollten aber nicht etwa Heime und heimähnliche Institutionen im EL-rechtlichen Sinn definiert sein.

    3. Zur Frage, ob nebst diesen aus polizeilichen Gründen der Bewilligungspflicht unterstellten Institutionen Familien unter dem Gesichtspunkt des Ergänzungsleistungsrechts weitere Einheiten als heimähnliche Institutionen anerkannt (bzw. bewilligt) werden müssten, hat der Kanton St. Gallen bislang nicht legiferiert, obwohl die Abgrenzung dort grosse Bedeutung hat. Denn ob die Ergänzungsleistung nach der Methode für Heimbewohner nach jener für Nichtheimbewohner berechnet wird, hat erhebliche unterschiedliche finanzielle Konsequenzen (vgl. unten

      E. 7.3 ff.) für den Bezüger, dem aber in beiden Fällen der Schutz des

      Existenzminimums durch Rente und Ergänzungsleistung zugesichert ist.

    4. Bei diesen Gegebenheiten fragt sich, ob es rechtmässig sei, dass der Heimbegriff (und damit die Anwendung der Heimberechnung) vom Bestehen einer kantonalen Heimanerkennung kantonalen Betriebsbewilligung für Institutionen abhängig ge macht wird, wie es Art. 25a ELV tut. Was als Heim gilt, ergibt sich gemäss der Ver

ordnungsbestimmung allein aus dem kantonalen Recht. Zu entscheiden ist, ob eine so offene Weiterdelegation mit der Folge, dass es vollständig jedem Kanton überlassen ist, die entsprechenden Voraussetzungen zu definieren, rechtmässig sei.

6.

    1. Art. 25a ELV ist auf den 1. Januar 2008 eingeführt worden, und zwar durch die Verordnung über Anpassungen des Verordnungsrechts an die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen vom 7. November 2007. Nach Art. 13 Abs. 2 ELG übernimmt seither der Bund bei in Heimen Spitälern lebenden Personen fünf Achtel der jährlichen Ergänzungsleistungen, soweit die Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1, für den höchstmöglichen Mietzins nach Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 und für die anerkannten Ausgaben nach Art. 10 Abs. 3 durch die anrechenbaren Einnahmen nicht gedeckt sind; die mit dem Heimoder Spitalaufenthalt in direktem Zusammenhang stehenden Einnahmen werden dabei nicht berücksichtigt. Den Rest tragen die Kantone. - Dieser Aspekt für sich allein betrachtet hätte grundsätzlich die Frage aufwerfen können, ob die Abgrenzung zwischen Heimbewohnern und Nichtheimbewohnern den Kantonen zu übertragen sei. Das ELG sieht indessen vor, dass der Bundesrat die Heimdefinition bestimmt. Die Kantone haben stattdessen von Gesetzes wegen die Möglichkeit, die Heimkosten (Tagestaxe) zu begrenzen (vgl. Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG), was aber nicht ohne weiteres auch bedeuten kann, dass sie frei zwischen Übernahme der durch Heimberechnung ermittelten Kosten und Übernahme der nach dem Modus für Nichtheimbewohner berechneten Kosten wählen könnten.

    2. Gemäss den Erläuterungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu

      Art. 25a ELV (NFA: Erläuterungen ELV 1.1.2008, auf http://www.bsv.admin.ch/themen/ ergaenzung/00035/index.htmllang=de) sprachen für die gewählte Verordnungslösung, welche auf ein formales, kantonales Kriterium (Anerkennung/Bewilligung) abstellt und im Ergebnis 26 unterschiedliche Möglichkeiten zulässt, aber Praktikabilitätsüberlegungen. Es war als Problem erkannt worden, dass die ELDurchführungsstellen nicht geeignet seien, die vom Bundesgericht (bis 31. Dezember 2006 Eidgenössisches Versicherungsgericht; wohl im Entscheid BGE 118 V 142) geforderten Abklärungen - nämlich, ob die fragliche Institution Kriterien auf

      organisatorischer, infrastruktureller und personeller Ebene erfülle zu machen. Praktisch unmöglich werde das, wenn es um die Abklärung in einem anderen Kanton gehe. Es wurde ausserdem damit gerechnet, dass ausserkantonale Abklärungen zunehmen würden.

    3. Diesbezüglich ist nun zu bedenken, dass das Bundesgericht in dem genannten BGE 118 V 142 im Jahr 1992 somit vor 2008, und damit noch zu einer Zeit, da der Begriff des Heims weder im Gesetz noch in der ELV umschrieben war eine Regelung des Bundesamtes für Sozialversicherungen von 1987 (EL-Mitteilungen Nr. 78 vom

      10. Juli 1987, Rz 228 Ziff. 6) ausdrücklich als rechtswidrig bezeichnet hatte, welche für Pflege und Betreuung durch heimähnliche Einrichtungen (z.B. Pflegefamilie, heilpäda gogische Grossfamilie, Invaliden-Wohngemeinschaft usw.) eine Heimberechnung (mit sinngemässer Anwendung der von den Kantonen festgesetzten Heimtaxen) nur unter der Voraussetzung vorgesehen hatte, dass diese die notwendige kantonale kommunale Bewilligung für Pflege und Betreuung von Drittpersonen besassen. Das Bundesgericht hatte damals dargelegt, es wäre mit dem bundesrechtlichen Charakter der gemäss ELG für Heimbewohner geltenden Regelung nicht vereinbar, den Heimbegriff im Sinn des EL-Rechts ausschliesslich von einem formalen Kriterium des kantonalen Heimbzw. Fürsorgerechts abhängig zu machen. Die vorinstanzliche Gerichtspraxis sehe daher zu Recht vor, dass eine Qualifikation als Heim heimähnliche Institution im Sinn des EL-Rechts unter bestimmten Voraussetzungen auch dann erfolgen könne, wenn es an einer Anerkennung nach kantonalem Heimrecht fehle. Bei heimähnlichen Institutionen, die aus formellen Gründen (beispielsweise mangels einer bestimmten Zahl von betreuten Personen) vom Anwendungsbereich der kantonalen Heimgesetzgebung nicht erfasst würden, sei entscheidend auf die der betreuten Person sowie darauf abzustellen, ob die in Frage stehende Institution die Heimbedürftigkeit in adäquater Weise zu befriedigen vermöge. Dies beurteile sich vorab danach, ob die hierfür erforderlichen organisatorischen, infrastrukturellen und personellen Voraussetzungen gegeben seien. Nicht entscheidend sei die Zahl der betreuten Personen; sie könne jedoch ein Indiz dafür bilden, dass es sich bei einer Einrichtung um ein Heim eine heimähnliche Institution gemäss ELG und ELV handle. Der damals schon vorgebrachte Einwand verfahrensmässiger Schwierigkeiten führte das Bundesgericht nicht zu einem andern Ergebnis; Abklärungsaufträge wurden bei Zweifeln als möglich bezeichnet. In BGE 122 V 12 bestätigte das Bundesgericht,

      dass der Begriff des "Heims" nach ELG ausschliesslich bundesrechtlich sei. Eine Ungleichbehandlung je nachdem, ob ein von einem nicht anerkannten Heim erhobener Pensionspreis ein Tarif eines anerkannten Heimes vorliege, rechtfertige sich nicht.

    4. Hieran hat sich mit dem ELG von 2006 (ab 2008) im Rahmen der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen nichts geändert, auch wenn der Bundesanteil für Heimbewohner wie erwähnt nun von vornherein (auf einen täglichen Grundbedarf, vgl. Botschaft BBl 2005 6230) beschränkt ist (vgl. Art. 13 Abs. 2 ELG). Das Bundesgesetz delegiert die Definition des Heims an den Bundesrat. In der Botschaft vom 7. September 2005 zum entsprechenden Art. 9 Abs. 5 lit. h ELG (vgl. BBl 2005 6228) wurde ausdrücklich festgehalten, es müsse einheitlich definiert sein, was ein Heim ist. Das sei wesentlich bei Kantonswechseln der EL-beziehenden Person. Wichtig sei auch eine Koordination mit der Invalidenversicherung. Wenn nach IFEG (Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen, SR 831.26) ein Heim vorliege, solle es auch gemäss ELG als Heim gelten.

    5. Die Heimdefinition in der Verordnung den Kantonen weiter zu delegieren und ihnen dabei gänzlich freie Hand zu lassen, ohne wenigstens grobe Rahmenbedingungen zu setzen, kann bei dieser gesetzgeberischen Vorgabe nicht angehen. Es würde damit in Kauf genommen, dass auch äusserst restriktive kantonale Regelungen toleriert würden, mit denen der verfassungsmässige Anspruch auf Existenzsicherung unterschritten würde. Das ist gesetzwidrig.

7.

    1. Da die ELV die bundesrechtlich erforderliche Definition des Begriffs des Heims nicht in ausreichender/gesetzmässiger Art leistet, hat die Rechtsprechung dies modo legislatoris zu tun. Die Leitlinien, welche das Bundesgericht in BGE 118 V 142 vorgegeben hat, sind für eine Abgrenzung nach wie vor tauglich. Wesentlich sind die "Heimbedürftigkeit" der betreuten Person und die Fähigkeit der Institution, diese Heimbedürftigkeit adäquat aufzufangen. Heimbedürftig im ergänzungsleistungsrechtlichen Sinn ist wie oben für die konkrete Situation erwähnt, wer alters-, behinderungsoder durch eine andere objektive Beeinträchtigung bedingt

      unfähig ist, einen eigenen Haushalt zu führen, und auf Betreuungsleistungen (sowie allenfalls weitere Leistungen wie Pflege) angewiesen ist. Ob beim Beschwerdeführer eine Heimbedürftigkeit in diesem Sinn besteht, ist wie erwähnt abzuklären.

    2. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sind Heime Einrichtungen, die für die dauernde Betreuung und Unterkunft zahlreicher Menschen geeignet sind und einem bestimmten Zweck dienen. Anerkanntermassen können aber auch kleinere "Ein richtungen" als Heim im Sinn des EL-Rechts gelten. Das Bundesgericht hat die er wähnten Kriterien gerade mit dem Hinweis auf das Beispiel der Konstellation entwickelt, dass heimähnliche Institutionen mangels einer Mindestzahl von betreuten Personen vom Anwendungsbereich der kantonalen Heimgesetzgebung nicht erfasst werden. Das Erfordernis der organisatorischen, infrastrukturellen und personellen Voraussetzungen lässt dennoch eher an "Institutionen" denken. Das Bundesgericht erachtete die Zahl der betreuten Personen als nicht ausschlaggebend, aber doch immerhin als Indiz für den Heimcharakter. Eine "heimähnliche Einrichtung" mit nur einem Bewohner ist gewiss eine Extremform (welche nach einer Lehrmeinung - Ralph Jöhl, 1710 mit Fn 360 vom EL-Heimbegriff ausgeschlossen ist, so beispielsweise eine Pflegefamilie, die jeweils nur ein Kind für längere Zeit aufnimmt).

    3. Zu berücksichtigen ist im Gegenzug, dass eine (risikobedingt, d.h. durch ein bei AHV und IV versichertes Risiko verursacht) längere Zeit in einer Pflegefamilie lebende Person auch nicht typischerweise als Nichtheimbewohner betrachtet werden kann. Nichtheimbewohner sind "zu Hause lebende Personen" (vgl. Art. 10 Abs. 1 ELG). Das System der anerkannten Krankheitsund Behinderungskosten erfasst entsprechend diverse Ausgaben für notwendige Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen. Gemäss der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Verordnung über die Vergütung von Krankheitsund Behinderungskosten bei den Ergänzungs leistungen (ELKV; vgl. auch den bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Art. 3d Abs. 1 lit. b ELG) konnten damals unter anderem noch Kosten für Leistungen privater Träger für Hilfe, Pflege und Betreuung, die infolge Alter, Invalidität, Unfall Krankheit notwendig war, von Bundesrechts wegen vergütet werden, soweit sie den Kosten öffentlicher gemeinnütziger Träger entsprachen (Art. 13 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1). Seit der Aufhebung dieser Verordnung bleibt in diesem Zusammenhang auf Bundesebene noch Art. 14 ELV, wonach die Kantone den

      Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten unter anderem für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen (Abs. 1 lit. b) vergüten. Nach Art. 14 Abs. 2 ELV bezeichnen die Kantone die Kosten, die nach Abs. 1 vergütet werden können. Der Kanton St. Gallen hat in seiner Verordnung über die Vergütung von Krankheitsund Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen vom 11. Dezember 2007 (sGS 351.53) unter anderem ausgewiesene Kosten für die notwendige Hilfe und Begleitung im Haushalt durch anerkannte Spitexorganisationen durch eine Person, die nicht im gleichen Haushalt lebt nicht durch eine anerkannte Spitexorganisation eingesetzt wird, mit einem Kostenansatz pro Stunde berücksichtigt (vgl. Art. 9; gemeint ist gemäss dem Titel hauswirtschaftliche Hilfe und Begleitung zu Hause). Für Kosten für Pflege und Betreuung, die infolge Alter, Invalidität, Unfall Krankheit notwendig sind und von einer anerkannten Spitexorganisation erbracht werden, ist ebenfalls eine Vergütung vorgesehen (Art. 10). Des Weiteren werden Kosten für direkt angestelltes Personal für den Teil der Pflege und Betreuung anerkannt, der Personen mit Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für schwere mittelschwere Hilflosigkeit nicht durch eine anerkannte Spitexorganisation erbracht werden kann (Art. 11). Geregelt sind ferner die Pflege und Betreuung durch Familienangehörige (Art. 12) und die Pflege und Betreuung in Tagesstrukturen (Art. 13).

    4. Kosten für einen risikobedingten, dauernden stationären Aufenthalt bei Dritten hatte man bei der Normierung der Krankheitsund Behinderungskosten gerade nicht vor Augen. Von regelmässig anfallenden Kosten für risikobedingt notwendige dauerhafte stationäre Aufenthalte wurde vielmehr angenommen, dass sie unter den Heimaufenthalt fielen. Dies erscheint auch sachgerecht und erfordert eine entsprechende Umschreibung des Heimbegriffs.

    5. Sind dagegen Einrichtungen mit nur einem zwei Betreuten vom Heimbegriff nach ELG generell ausgeschlossen, wie es sich bei der gegebenen Gesetzeslage im Kanton St. Gallen ergibt, so bleiben die Kosten, obwohl wegen Krankheit, Alter, Hinterlasseneneigenschaft Invalidität (d.h. infolge eines versicherten Risikos; hier: Behinderung) notwendig und bei einer den Bedarf adäquat deckenden Einheit entstanden und im Vergleich zu den in einer grösseren Institution zu erwartenden äquivalenten Kosten in geringfügigerer Höhe zu erwarten, unter dem Aspekt der

      Ergänzungsleistungen ungedeckt. Grundsätzlich sollen solche Kosten aber (innerhalb von Grenzsätzen) von den Ergänzungsleistungen übernommen werden. Denn Ergänzungsleistungen werden von Verfassungs wegen ausgerichtet, um Bezügerinnen und Bezügern von Renten der Altersund Hinterlassenenoder der Invalidenversicherung das Existenzminimum zu gewährleisten, ohne dass die Versicherten Sozialhilfe beziehen müssen; mit ihnen soll der Grundbedarf gedeckt werden (BGE 127 V 368 E. 5a S. 369 f.).

    6. Die kleine Zahl der betreuten Personen an einem Betreuungsplatz erscheint dem nach insgesamt nicht als geeignetes Merkmal für die ergänzungsleistungsrechtliche Unterscheidung zwischen Heimbewohnern und Nichtheimbewohnern. Für die Unter scheidung sind ausschlaggebend und genügen (entgegen einer allgemeinen Termino logie, welche auch an eine gewisse Betriebsgrösse denken lässt) die Kriterien der Heimbedürftigkeit und deren adäquater Deckung in stationärem Rahmen, wie sie BGE 118 V 142 vorgezeichnet hat.

    7. Auch beim behinderungsbedingten Bedarf eines Erwachsenen, bei Dritten zu wohnen und dort in gewissem Mass betreut zu werden, fallen alle regelmässig an fallenden Kosten für Wohnen, Ernährung, Pflege, Betreuung usw. im Übrigen ohnehin in Form einer "Tagestaxe" an. - Unter solchen Verhältnissen handelt es sich nicht um Wohnen bei Dritten in Form einer gewöhnlichen Pension, sondern um einen behinde rungsbedingt weiterreichenden Bedarf. Die Voraussetzungen für die Anerkennung als heimähnliche Institution dürfen einer Einrichtung (Familie, Pflegefamilie) mit nur einem zwei betreuten Personen unter dem Aspekt der Ergänzungsleistungen von Bun desrechts wegen nicht generell (einzig infolge des Fehlens einer kantonalen Aner kennung Bewilligung und weil beispielsweise der Kanton bis anhin - nur grössere Einheiten einer Bewilligungspflicht unterworfen hat) abgesprochen werden.

    8. Da sich der Beschwerdeführer nicht bei einer eigentlichen Pflegefamilie (im Sinn der PAVO; mit entsprechend gesetzlich geregelter Bewilligung und Aufsicht) aufhält, sind vorliegend auch zu ihrer Fähigkeit, die allfällige "Heimbedürftigkeit" des Beschwerdeführers im oben erwähnten Sinn aufzufangen, ergänzende Abklärungen erforderlich.

8.

Wird im Übrigen allerdings für den Bereich der eigentlichen Pflegefamilien ein Ver gleich mit den Regelungen anderer Kantone gemacht, zeigt sich Folgendes: Der Kanton Zürich hat der "Betriebsgrösse" offenbar ebenfalls keine massgebende Bedeutung zugemessen, hat er doch in § 1 lit. e der Zusatzleistungsverordnung (ZLV; LS 831.31) vom 5. März 2008 Pflegefamilien mit Bewilligung gemäss § 5 seiner Verordnung über die Pflegekinderfürsorge vom 11. September 1969 als anerkannte Heime im Sinne von Art. 25a Abs. 1 ELV bezeichnet. Voraussetzung bildet gemäss jenem § 5, dass die Pflegefamilie für zweckmässige Unterkunft, Pflege und Erziehung des Kindes Gewähr bietet. - Der Kanton Thurgau hat in § 6 der Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung vom 11. Dezember 2007 (RB 831.31) Tagestaxen vorgesehen für Aufenthalt in einer inneroder ausserkantonalen Institution einerseits in Form eines Kinderheims einer heimähnlichen Institution wie einer Pflegefamilie, die eine professionelle Betreuung von Kindern garantiert (Ziff. 1), und anderseits in Form einer anderen Pflegefamilie (Ziff. 2). - Eine EL-Qualifikation einer solchen eigentlichen Pflegefamilie als Heim wurde auch im Kanton Schwyz gerichtlich befürwortet. Im Entscheid VGE II 2009 20 vom 18. Juni 2009 (in Entscheide 2009 der Gerichtsund Verwaltungsbehörden des Kantons Schwyz, B 2.1, 54 ff.) legte das Gericht dar, die im Rahmen der Bundesgesetzgebung zu gewährenden Ergänzungsleistungen müssten nach einheitlichen Kriterien ermittelt werden. Der Bundesrat sei dem Auftrag, das Heim zu definieren, mit Art. 25a ELV nicht nachgekommen, so dass jene Regelung unbeachtlich bleibe. Stattdessen sei weiterhin auf die Gerichtspraxis (BGE 118 V 142) abzustellen.

9.

    1. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend abzuklären sein wird, ob der Beschwerdeführer heimbedürftig im oben erwähnten Sinn sei, und gegebenenfalls hernach, ob seine Heimbedürftigkeit in der Familie E. adäquat aufgefangen wird. Ist beides zu bejahen, so ist seine Ergänzungsleistung nach der Berechnungsart für Heimbewohner (mit Tagestaxe) festzusetzen.

    2. Die Kompetenz zur Begrenzung der bei Aufenthalt im Heim Spital anrechen baren Tagespauschalen hat der st. gallische Gesetzgeber gemäss Art. 4 ELG/SG an

die Regierung delegiert. Gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die nach ELG anrechenbare Tagespauschale vom 4. Dezember 2007 (in den ab 1. Januar 2008 und

leicht geändert vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 gültig gewesenen Fassungen; sGS 351.52) beträgt die höchstens anrechenbare Tagespauschale für Personen ohne Pflegebedürftigkeit und für Betagte in stationären Einrichtungen, die nicht auf einer kantonalen Pflegeheimliste nach Art. 39 KVG aufgeführt sind, Fr. 180.--. Die weiteren Literae legen die Ansätze nach BESA-Pflegestufen fest. Art. 1 Abs. 3 der Verordnung setzt die Tagespauschale bei Aufenthalt in einem Invalidenwohnheim auf höchstens Fr. 270.-fest. - Für die (in den polizeigüterrechtlich motivierten Verordnungen) nicht als Heime erfassten kleinen Einheiten (wie einer Familienbetreuung mit weniger als drei Betreuten) gibt es in der Verordnung über die nach ELG anrechenbare Tagespauschale entsprechend keine Regelung (zur Begrenzung der Ansätze). Der Kanton könnte eine solche Limite allenfalls noch einfügen. Unter der anwendbaren Rechtslage rechtfertigt es sich aber, für solche heimähnliche Familien, die eine erwachsene behinderte Person (ohne BESA-Pflegebedürftigkeit) aufnehmen, analog von der Tageshöchstpauschale nach Art. 1 Abs. 1 der Verordnung für Personen ohne Pflegebedürftigkeit in Heim Spital von Fr. 180.-auszugehen. Denn es ist anzunehmen, dass die Kosten in einer Pflegefamilie regelmässig unter dieser für Spitäler und Heime mit entsprechender grösserer Infrastruktur und angestellten Fachkräften geschaffenen Limite bleiben.

10.

    1. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 11. April 2012 teilweise zu schützen. Die Sache ist zu ergänzenden Abklärungen im Sinn der Erwägungen und zu ent sprechender neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

    2. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).

Demgemäss hat das Versicherungsgericht

entschieden:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom

11. April 2012 aufgehoben und die Sache wird zu ergänzenden Abklärungen im Sinn der Erwägungen und zu entsprechender neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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