Art. 112a (1) Prestaziuns supplementaras
1 La Confederaziun ed ils chantuns pajan prestaziuns supplementaras a persunas, tar las qualas las prestaziuns da l’assicuranza per vegls, survivents ed invalids na cuvran betg il basegn d’existenza.
2 La lescha fixescha la dimensiun da las prestaziuns supplementaras sco er las incumbensas e las cumpetenzas da la Confederaziun e dals chantuns.
(1) Accept? en la votaziun dal pievel dals 28 da nov. 2004, en vigur dapi il 1. da schan. 2008 (COF dals 3 d’oct. 2003, COCF dals 26 da schan. 2005, COCF dals 7 da nov. 2007 – AS 2007 5765; BBl 2002 2291, 2003 6591, 2005 951).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | EL 2016/39 | Entscheid Art. 17 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV, Art. 14 ELG . Rückwirkende revisionsweise Herabsetzung der Ergänzungsleistungen.Rückforderung der Krankheits- und Behinderungskosten aufgrund eines Einnahmenüberschusses. Massgebend für die Beurteilung, ob eine Bedürftigkeit und somit ein Anspruch auf die Übernahme der Krankheits- und Behinderungskosten durch die EL besteht, ist die Frage, ob zu dem Zeitpunkt, in dem die Kosten tatsächlich anfallen und durch die versicherte Person zu begleichen wären, ein Anspruch auf eine IV-/AHV-Rente und Ergänzungsleistungen besteht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Februar 2018, EL 2016/39). | Beschwerde; Ergänzungsleistung; Verfügung; Anspruch; Ergänzungsleistungen; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Krankheitsund; Behinderungskosten; Einnahme; Nahmen; Januar; Einnahmen; Ausgabe; Ausgaben; Versicherte; Eigenmietwert; Jährlich; Hätte; Vermögen; Einsprache; EL-Anspruch; Hypothek; Jährliche; Liegenschaft; Durchführungsstelle; Verfügungen; Rückforderung |
SG | EL 2012/16 | Entscheid EL-Berechnung für einen volljährigen Bezüger einer IV-Rente, der in einer (Dritt-) Familie lebt. Angefochten ist die Berechnung als Nichtheimbewohner mit einem Mietzins in der Höhe eines Drittels der Pensionskosten.Es wird für den Fall, dass sich eine behinderungsbedingte Heim- bzw. Betreuungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers erweisen sollte, ausserdem abzuklären sein, ob die Heimbedürftigkeit in der betreffenden Familie adäquat aufgefangen wird. Dann EL-Berechnung als Heimbewohner. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Dezember 2012, EL 2012/16).Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_51/2013.Präsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug undLisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiberin Fides HautleEntscheid vom 11. Dezember 2012in | Pflege; Kanton; Ergänzungsleistung; Person; Beschwerde; Leistungen; Betreuung; Ergänzungsleistungen; Personen;Willigung; Pflegefamilie; Erkannt; Kosten; Anerkannt; Kosten; Beschwerdeführer; Gallen; Institution; Verordnung; Familie; Kantonale; Bewilligung; Einrichtung; Kantone; Aufenthalt; Behinderung; ähnlich |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | EL 2016/39 | Entscheid Art. 17 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV, Art. 14 ELG . Rückwirkende revisionsweise Herabsetzung der Ergänzungsleistungen.Rückforderung der Krankheits- und Behinderungskosten aufgrund eines Einnahmenüberschusses. Massgebend für die Beurteilung, ob eine Bedürftigkeit und somit ein Anspruch auf die Übernahme der Krankheits- und Behinderungskosten durch die EL besteht, ist die Frage, ob zu dem Zeitpunkt, in dem die Kosten tatsächlich anfallen und durch die versicherte Person zu begleichen wären, ein Anspruch auf eine IV-/AHV-Rente und Ergänzungsleistungen besteht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Februar 2018, EL 2016/39). | Beschwerde; Ergänzungsleistung; Verfügung; Anspruch; Ergänzungsleistungen; Beschwerdeführer; Krankheits; Beschwerdegegnerin; Behinderungskosten; Einnahme; Höhe; Einnahmen; Ausgabe; Ausgaben; Eigenmietwert; Jährlich; Einsprache; EL-Anspruch; Liegenschaft; Verfügungen; Durchführungsstelle; Jährliche; Hypothek; Rückforderung; Hypothekarzins; Recht; Zeitpunkt; Berechnung; Wirken |
SG | EL 2012/16 | Entscheid EL-Berechnung für einen volljährigen Bezüger einer IV-Rente, der in einer (Dritt-) Familie lebt. Angefochten ist die Berechnung als Nichtheimbewohner mit einem Mietzins in der Höhe eines Drittels der Pensionskosten.Es wird für den Fall, dass sich eine behinderungsbedingte Heim- bzw. Betreuungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers erweisen sollte, ausserdem abzuklären sein, ob die Heimbedürftigkeit in der betreffenden Familie adäquat aufgefangen wird. Dann EL-Berechnung als Heimbewohner. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Dezember 2012, EL 2012/16).Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_51/2013.Präsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug undLisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiberin Fides HautleEntscheid vom 11. Dezember 2012in | Pflege; Kanton; Ergänzungsleistung; Person; Leistungen; Beschwerde; Betreuung; Ergänzungsleistungen;Personen; Pflegefamilie; Willigung; Wohne; Beschwerdeführer; Gallen; Institution; Verordnung; Familie; Bewilligung; Kantone; Aufenthalt; Erkannt; Kantons; Behinderung; Betreuungs; Betreut; Heimbewohner; Einrichtungen; Heime; Professionell |