BV Art. 112a - Ergänzungsleistungen

Einleitung zur Rechtsnorm BV:



Die Bundesverfassung der Schweiz ist das wichtigste Gesetz des Landes, das die Grundprinzipien des Staates festlegt. Sie wurde erstmals 1848 verabschiedet und zuletzt 1999 überarbeitet. Die Verfassung regelt die Organisation der Bundesbehörden, die Grundrechte der Bürger, die Beziehungen zwischen Bund und Kantonen sowie die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit. Sie bildet die Grundlage des schweizerischen Rechtssystems, gewährleistet die Gewaltenteilung und schützt unter anderem Meinungs- und Religionsfreiheit sowie die Menschenwürde.

Art. 112a BV vom 2022

Art. 112a Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 112a (1) Ergänzungsleistungen

1 Bund und Kantone richten Ergänzungsleistungen aus an Personen, deren Existenzbedarf durch die Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht gedeckt ist.

2 Das Gesetz legt den Umfang der Ergänzungsleistungen sowie die Aufgaben und Zuständigkeiten von Bund und Kantonen fest.

(1) Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 – AS 2007 5765; BBl 2002 2291, 2003 6591, 2005 951).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 112a Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGEL 2016/39Entscheid Art. 17 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV, Art. 14 ELG . Rückwirkende revisionsweise Herabsetzung der Ergänzungsleistungen.Rückforderung der Krankheits- und Behinderungskosten aufgrund eines Einnahmenüberschusses. Massgebend für die Beurteilung, ob eine Bedürftigkeit und somit ein Anspruch auf die Übernahme der Krankheits- und Behinderungskosten durch die EL besteht, ist die Frage, ob zu dem Zeitpunkt, in dem die Kosten tatsächlich anfallen und durch die versicherte Person zu begleichen wären, ein Anspruch auf eine IV-/AHV-Rente und Ergänzungsleistungen besteht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Februar 2018, EL 2016/39). Ergänzungsleistung; Verfügung; Anspruch; Ergänzungsleistungen; Krankheits; Behinderungskosten; Höhe; Einnahme; Einnahmen; Quot; Ausgabe; Ausgaben; Eigenmietwert; Einsprache; EL-Anspruch; Liegenschaft; Hypothek; Durchführungsstelle; Verfügungen; Rückforderung; Hypothekarzins; Zeitpunkt; Recht; Berechnung; EL-Durchführungsstelle; Vergütung; önne
SGEL 2012/16Entscheid EL-Berechnung für einen volljährigen Bezüger einer IV-Rente, der in einer (Dritt-) Familie lebt. Angefochten ist die Berechnung als Nichtheimbewohner mit einem Mietzins in der Höhe eines Drittels der Pensionskosten.Es wird für den Fall, dass sich eine behinderungsbedingte Heim- bzw. Betreuungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers erweisen sollte, ausserdem abzuklären sein, ob die Heimbedürftigkeit in der betreffenden Familie adäquat aufgefangen wird. Dann EL-Berechnung als Heimbewohner. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Dezember 2012, EL 2012/16).Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_51/2013.Präsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug undLisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiberin Fides HautleEntscheid vom 11. Dezember 2012in Pflege; Kanton; Ergänzungs; Ergänzungsleistung; Person; Betreuung; Ergänzungsleistungen; Quot; Personen; Pflegefamilie; Gallen; Institution; Verordnung; Familie; Bewilligung; Kantone; Aufenthalt; Kantons; Behinderung; Betreuungs; Sozialversicherung; Heimbewohner; Heime; Einrichtungen; Kinder; Bezüger
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGEL 2016/39Entscheid Art. 17 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV, Art. 14 ELG . Rückwirkende revisionsweise Herabsetzung der Ergänzungsleistungen.Rückforderung der Krankheits- und Behinderungskosten aufgrund eines Einnahmenüberschusses. Massgebend für die Beurteilung, ob eine Bedürftigkeit und somit ein Anspruch auf die Übernahme der Krankheits- und Behinderungskosten durch die EL besteht, ist die Frage, ob zu dem Zeitpunkt, in dem die Kosten tatsächlich anfallen und durch die versicherte Person zu begleichen wären, ein Anspruch auf eine IV-/AHV-Rente und Ergänzungsleistungen besteht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Februar 2018, EL 2016/39). Ergänzungsleistung; Verfügung; Anspruch; Ergänzungsleistungen; Krankheits; Behinderungskosten; Höhe; Einnahme; Einnahmen; Quot; Ausgabe; Ausgaben; Eigenmietwert; Einsprache; EL-Anspruch; Liegenschaft; Hypothek; Durchführungsstelle; Verfügungen; Rückforderung; Hypothekarzins; Zeitpunkt; Recht; Berechnung; EL-Durchführungsstelle; Vergütung; önne
SGEL 2012/16Entscheid EL-Berechnung für einen volljährigen Bezüger einer IV-Rente, der in einer (Dritt-) Familie lebt. Angefochten ist die Berechnung als Nichtheimbewohner mit einem Mietzins in der Höhe eines Drittels der Pensionskosten.Es wird für den Fall, dass sich eine behinderungsbedingte Heim- bzw. Betreuungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers erweisen sollte, ausserdem abzuklären sein, ob die Heimbedürftigkeit in der betreffenden Familie adäquat aufgefangen wird. Dann EL-Berechnung als Heimbewohner. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Dezember 2012, EL 2012/16).Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_51/2013.Präsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug undLisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiberin Fides HautleEntscheid vom 11. Dezember 2012in Pflege; Kanton; Ergänzungsleistung; Person; Betreuung; Ergänzungsleistungen; Quot; Personen; Pflegefamilie; Gallen; Institution; Verordnung; Familie; Bewilligung; Kantone; Aufenthalt; Kantons; Behinderung; Betreuungs; Sozialversicherung; Heimbewohner; Heime; Einrichtungen; Kinder; Bezüger; Mietzins
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